Fahrtenschreiber auf OUT stellen 2026: Was wirklich erlaubt ist – und was du beachten musst

Vorab die wichtigste Klarstellung: Den Fahrtenschreiber auf OUT zu stellen, ist keine freie Entscheidung. Die Funktion „Out of scope“ kennzeichnet ausschließlich Zeiträume, in denen du mit einem Fahrzeug unterwegs bist, das außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der Fahrpersonal- und Sozialvorschriften eingesetzt wird. Ob das auf deine konkrete Fahrt zutrifft, legt das Gesetz fest – nicht du per Menüklick. Wer OUT aktiviert, ohne dass eine gesetzlich anerkannte Ausnahme greift, riskiert eine Ordnungswidrigkeit. Dieser Artikel erklärt dir Bedeutung, enge Ausnahmetatbestände, den Sonderfall Betriebsgelände, gemischte Arbeitstage, die Fahrerkartenpflicht und die Risiken bei Fehlbedienung.

Was bedeutet OUT?

OUT steht für „Out of scope“ – außerhalb des Geltungsbereichs. Die Funktion am digitalen Fahrtenschreiber markiert einen Zeitraum, in dem du ein Fahrzeug führst, das in diesem Einsatz nicht den Aufzeichnungspflichten der einschlägigen EU-Sozialvorschriften unterliegt.

Die rechtliche Grundlage steckt in Art. 4 Buchst. a der VO (EG) 561/2006: Als „Beförderung im Straßenverkehr“ gilt jede Fahrt auf einer öffentlichen Straße mit einem zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten Fahrzeug. Nur wer außerhalb dieses Rahmens unterwegs ist, darf OUT nutzen.

Die Herstelleranleitung des VDO DTCO 4.1b bringt die Logik klar auf den Punkt: „Wenn Sie mit dem Fahrzeug außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung unterwegs sind, dann können Sie im folgenden Menü die Funktion Out of scope einstellen.“ (VDO DTCO 4.1b Bedienungsanleitung, Stand März 2025)

Der entscheidende Satz steckt im Wort „wenn“: Das Menü dokumentiert eine Ausnahme – es schafft sie nicht. Der rechtliche Status deiner Fahrt bleibt derselbe, egal was du am Tacho einstellst.

Welche Fahrten können außerhalb liegen?

Unmittelbare Ausnahmen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 561/2006 stehen in Art. 3 dieser Verordnung. Für den nationalen Bereich ergänzt § 18 FPersV weitere Ausnahmen nach Maßgabe von Art. 13 VO (EG) 561/2006.

Jede Ausnahme ist an mehrere kumulative Voraussetzungen geknüpft – je nach Tatbestand etwa an Fahrzeugart, zulässige Gesamtmasse, Verwendungszweck, Radius oder die Ausschließlichkeit des Einsatzes. Alle Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Eine vollständige Auflistung aller Ausnahmetatbestände würde den Rahmen dieses Artikels sprengen – und ist gefährlich, wenn du nur einzelne Punkte prüfst und das Gesamtbild verlierst.

Dein Ansatz sollte immer sein: Kenne die exakte Rechtsgrundlage für deinen konkreten Einsatz, und prüfe jede Bedingung einzeln. Wer sich unsicher ist, fragt beim Unternehmen, Verband oder Fachanwalt nach – bevor er OUT aktiviert.

Sonderfall Betriebsgelände

Beim Thema Betriebsgelände herrscht in der Praxis besonders viel Unsicherheit. Die Grenze ist klar, liegt aber nicht dort, wo viele sie vermuten.

Wenn du ausschließlich auf einem abgegrenzten Betriebsgelände fährst – ohne vorherige oder nachfolgende Fahrt auf einer öffentlichen Straße – kann dieser Zeitraum außerhalb des Geltungsbereichs liegen.

KomNet Dialog 42366 formuliert es so: Die OUT-Einstellung kann genutzt werden, wenn die Person weder vor noch nach dieser Fahrt eine Fahrt auf der öffentlichen Straße durchgeführt hat. (KomNet Dialog 42366)

Anders bewertet KomNet den Fall, dass du von der öffentlichen Straße auf ein abgeschlossenes Gelände fährst und dieses später wieder verlässt: In diesem konkreten Sachverhalt dürfe die OUT-Buchung für den Geländeabschnitt nicht genutzt werden. (KomNet Dialog 24454)

Die sichere Schlussfolgerung lautet deshalb: Das Befahren eines Betriebsgeländes innerhalb einer öffentlichen Tour schafft nicht automatisch eine Ausnahme. Prüfe den tatsächlichen Einsatz statt nur die Eigentumsgrenze am Tor.

Gemischte Tage und andere Arbeit

Ein weit verbreiteter Irrtum: OUT-Zeit gilt automatisch als Pause oder Ruhezeit. Das ist falsch.

Art. 6 Abs. 5 der VO (EG) 561/2006 schreibt klar vor: „Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten.“

Der Europäische Gerichtshof hat das in seinem Urteil C-906/19 vom 9. September 2021 ausdrücklich bestätigt: Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Geltungsbereichs eingesetzt wird, sind als „andere Arbeiten“ zu erfassen – nicht als Freizeit, nicht als Ruhe. (EuGH, Urteil C-906/19)

Für dich in der Praxis: An einem Tag, an dem du sowohl ein ausgenommenes als auch ein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug führst, trennt du die Zeiträume sauber. Den ausgenommenen Abschnitt kannst du – sofern alle Voraussetzungen stimmen – als OUT markieren, aber die Lenkzeit selbst buchst du korrekt als andere Arbeit.

Fahrerkarte und Nachträge

Ab dem Moment, in dem du ein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug übernimmst, muss deine Fahrerkarte im Gerät stecken. Art. 34 Abs. 1 der VO (EU) 165/2014 verlangt, dass Fahrer ihre Fahrerkarte jeden Tag nutzen, an dem sie fahren, beginnend mit der Fahrzeugübernahme.

Zeiten, die vor der Fahrzeugübernahme lagen – andere Arbeit, Bereitschaft oder Ruhezeit –, musst du beim Einstecken der Karte manuell nachtragen. § 2 Abs. 2 FPersV schreibt vor, dass diese Zeiträume „bei Übernahme des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Fahrtenschreiber vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen werden“ müssen. (§ 2 Abs. 2 FPersV)

Wichtig: Diese Nachtragsregel gilt für die genannten Tätigkeiten vor der Übernahme – nicht für beliebige Datenlücken. Falls du zuvor auf einem ausgenommenen Fahrzeug gefahren bist, trägst du die entsprechenden Aktivitäten korrekt nach, bevor du die erste aufzeichnungspflichtige Fahrt antrittst.

Risiken bei falschem OUT

Wer OUT ohne gesetzliche Grundlage aktiviert, kann je nach Sachverhalt eine Ordnungswidrigkeit begehen.

§ 23 FPersV nennt als Verstoß ausdrücklich, wenn ein Fahrer nicht für die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte sorgt. (§ 23 FPersV)

Zusätzlich erfasst § 23 Abs. 4 FPersV als Ordnungswidrigkeit das Verfälschen, Verschleiern, Unterdrücken oder Vernichten von Aufzeichnungen oder Speicherinhalten des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte. (§ 23 Abs. 4 FPersV)

Je nach Einzelfall kann unberechtigtes OUT als Verschleiern von Lenkzeiten gewertet werden und bei Kontrollen durch zuständige Behörden oder die Polizei weitere Prüfungen auslösen.

Entscheidungscheckliste

Diese Checkliste fasst die gesicherten Fakten F1 bis F7 als praxisnahe Orientierungshilfe zusammen. Sie ist keine eigenständige Rechtsnorm und ersetzt keine individuelle Beratung.

Bevor du OUT aktivierst:

  • ☐ Rechtsgrundlage identifiziert: Welcher Artikel der VO (EG) 561/2006 oder Paragraph der FPersV nimmt dein Fahrzeug und deinen Einsatzzweck konkret aus?
  • ☐ Alle Voraussetzungen geprüft: Fahrzeugart, Zweck, zulässige Gesamtmasse, Radius, Ausschließlichkeit – jede Bedingung einzeln abgehakt?
  • ☐ Intern dokumentiert: Hat dein Unternehmen den Ausnahmegrund schriftlich festgehalten?

Vor Rückkehr in den Regelbetrieb:

  • ☐ OUT-Funktion beendet: Im Fahrzeugmenü aktiv zurückgesetzt?
  • ☐ Karten- und Aktivitätsstatus geprüft: Fahrerkarte steckt, richtige Tätigkeit ist aktiv?
  • ☐ Nachtrag vollständig: Tätigkeiten vor der letzten Fahrzeugübernahme korrekt und vollständig eingetragen?

Dieser Artikel stellt allgemeine Sachinformationen bereit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten zu deiner konkreten Situation wende dich an deinen Arbeitgeber, deinen Berufsverband oder einen Fachanwalt für Transportrecht.

Weiterführende Artikel

✎ Offene Punkte für die Redaktion

  • Modellbedienung (F5 – ungesichert): Die genaue Bedienfolge für den VDO DTCO 4.1b sowie weitere Gerättypen und Softwareversionen konnte im Rahmen dieser Recherche nicht abschließend verifiziert werden. Bedienlogik und Kartenverhalten variieren nach Gerät, Softwarestand und Generation. Vor Veröffentlichung bitte gerätespezifische Originalanleitung sichten. Im Fließtext keine universelle Tastenfolge nennen und keine pauschale Aussage zum Verhalten beim Kartenentnehmen oder Kartenstecken aufnehmen. Ggf. gerätespezifischen Unterartikel anlegen oder direkten PDF-Link des Herstellers ergänzen.
  • Juristische Schlusskontrolle: Artikel vor Veröffentlichung durch einen Fachanwalt für Transportrecht oder einen Verbandsexperten gegenlesen lassen – insbesondere den Betriebsgelände-Abschnitt (KomNet-Belege von 2015 und 2018, Gegenprobe gestützt auf Sekundärquelle) sowie den Risikoabschnitt (§ 23 FPersV, Vorsatzvariante).