Um Ihre Fahrerkarte selbst auszulesen, brauchen Sie einen Kartenleser, der Tachografenkarten liest, und eine Auswertesoftware für Fahrerkartendaten. Einfacher geht es oft über den Arbeitgeber: Er muss die Daten Ihrer Karte regelmäßig herunterladen und Ihnen auf Verlangen eine Kopie der Daten und Ausdrucke davon aushändigen. Ob der Anspruch nach dem Ausscheiden fortbesteht, regeln die Vorschriften nicht ausdrücklich. Ihr Wortlaut begrenzt ihn aber nicht auf das Arbeitsverhältnis, und zusätzlich gilt das Auskunftsrecht nach der DSGVO.
Was auf der Fahrerkarte gespeichert ist
Laut der Bedienungsanleitung des VDO DTCO 4.1/4.1a speichert die Fahrerkarte unter anderem: Ihre Identifizierungsdaten, Steck- und Entnahmezeiten, benutzte Fahrzeuge und Kilometerstände, Ihre Aktivitäten, Landeseingaben, Ereignisse und Störungen, Kontrollen, Grenzübertritte sowie Lade- und Entladevorgänge (VDO-Anleitung, S. 33).
Die Aktivitäten reichen bei normalem Fahrbetrieb mindestens 56 Tage zurück. Ist der Speicher voll, werden ältere Daten überschrieben. Wer seine Zeiten über längere Zeit nachweisen will, etwa für eine Lohnabrechnung, sollte die Daten deshalb regelmäßig sichern lassen oder selbst sichern.
Schnellster Weg: Datenkopie vom Arbeitgeber
Ihr Unternehmen muss die Daten Ihrer Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses kopieren und im Betrieb speichern (§ 2 Abs. 5 FPersV). Die Daten liegen dort also bereits vor.
Davon können Sie eine Kopie verlangen. Das regeln zwei Vorschriften:
- EU-Recht: Das Unternehmen händigt den Fahrern auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus (Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
- Deutsches Recht: Der Unternehmer stellt dem Fahrpersonal auf Verlangen eine Kopie der von der Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung (§ 4 Abs. 3 FPersG).
Der Vorteil: Sie brauchen weder Gerät noch Software, und die Kopie stammt aus genau den Daten, die auch bei einer Betriebskontrolle vorgelegt werden.
Am Tachografen selbst können Sie sich Daten Ihrer Karte außerdem anzeigen oder ausdrucken lassen. Wie das an Ihrem Gerät geht, steht in dessen Betriebsanleitung.
Selbst auslesen: Kartenleser und Software
Für das Auslesen am eigenen Rechner brauchen Sie zwei Dinge:
- Einen Kartenleser für Tachografenkarten. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob der Hersteller ausdrücklich Fahrer- bzw. Tachografenkarten nennt und mit welcher Auswertesoftware der Leser funktioniert.
- Eine Auswertesoftware. Sie liest die Daten von der Karte und stellt Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten dar.
Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, gerade wenn Sie nach einer kostenlosen Software oder App suchen:
- Nur von der Herstellerseite herunterladen, nicht von Sammelportalen.
- Kompatibilität klären: Welcher Kartenleser wird unterstützt? Funktioniert die App mit Ihrem Smartphone und dem Leser?
- Wohin gehen Ihre Daten? Die Fahrerkarte enthält personenbezogene Daten. Prüfen Sie, ob die Software sie nur auf Ihrem Gerät speichert oder zum Anbieter hochlädt, und wie lange sie dort bleiben.
- Kosten nach der Testphase: Klären Sie, ob „kostenlos“ dauerhaft gilt und auch Export und Ausdruck umfasst.
- Daten selbst sichern: Speichern Sie die ausgelesene Datei zusätzlich auf einem eigenen Datenträger.
Ist das Auslesen mit eigenem Gerät erlaubt? Die Fahrerkarte ist Ihr Eigentum, auch wenn der Arbeitgeber sie bezahlt hat (Kraftfahrt-Bundesamt). Das private Auslesen selbst regelt das Gesetz nicht.
Rechtslage: Ihre Rechte nach der Kündigung
Den Anspruch auf eine Kopie Ihrer Fahrerkartendaten haben Sie gegenüber dem Unternehmen, das sie heruntergeladen hat. Weder Art. 33 VO 165/2014 noch § 4 Abs. 3 FPersG begrenzen ihn auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ausdrücklich geregelt ist der Fall nach einer Kündigung nicht. Praktisch endet der Anspruch spätestens mit der Löschfrist (siehe Schritt 3).
So gehen Sie vor:
- Lassen Sie Ihre Karte vor dem letzten Arbeitstag noch einmal herunterladen. Sie sind ohnehin verpflichtet, sie dem Unternehmen dafür zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 3 FPersG). Wer das verweigert, riskiert ein Bußgeld: Der Bußgeldkatalog der Länder (LASI LV 48, Stand 2018) nennt 150 Euro je Fall als Regelsatz bei Vorsatz, bei Fahrlässigkeit bis zur Hälfte.
- Verlangen Sie die Kopie der Daten und die Ausdrucke. Eine bestimmte Form schreiben die Vorschriften nicht vor. Fordern Sie trotzdem schriftlich an, per E-Mail oder Brief mit Datum, dann können Sie die Anfrage später belegen.
- Warten Sie nicht zu lange. Das Unternehmen speichert die kopierten Daten ein Jahr ab dem Kopieren und muss sie danach bis zum 31. März des Folgejahres löschen, soweit keine anderen Aufbewahrungspflichten greifen (§ 4 Abs. 3 FPersG).
Zusätzlich haben Sie das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Sie können Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie verlangen, die erste Kopie ist kostenlos.
Erfahrungen anderer Fahrer nach einer Kündigung: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung.
Häufige Fragen
Wie viele Tage kann ich von meiner Karte auslesen?
Bei normalem Fahrbetrieb mindestens 56 Tage Aktivitäten (VDO-Anleitung, S. 33). Laut dem Schweizer Bundesamt für Strassen (ASTRA) speichern ältere Karten mindestens 28 Tage. Was darüber hinausgeht, finden Sie nur noch in den Daten, die Ihr Unternehmen gespeichert hat.
Wie lädt das Unternehmen die Karte herunter?
Beim VDO DTCO 4.1/4.1a zum Beispiel über die Frontschnittstelle des Tachografen mit einem „Download Key“. Dabei darf nur eine Fahrerkarte im Gerät stecken (VDO-Anleitung, S. 51). Andere Geräte und Verfahren beschreibt die jeweilige Betriebsanleitung.
Muss das Unternehmen mir die Kopie auch als Aushilfsfahrer geben?
Die Vorschriften sprechen von „den betreffenden Fahrern“ bzw. den „Mitgliedern des Fahrpersonals“ und unterscheiden nicht nach Art der Beschäftigung. Fahren Sie für mehrere Unternehmen, richtet sich die Anfrage an das jeweilige Unternehmen, das Ihre Karte heruntergeladen hat.
