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Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

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  • Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

    Hallo zusammen,

    ich habe zum 31.03.2020 mein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt.
    Tätig war ich für einen Subunternehmer,der für eine grosse Spedition gefahren ist.
    Die Fahrzeuge,mit denen ich unterwegs war,wurden von der Spedition zur Verfügung gestellt.

    Daher mussten wir wöchentlich unsere Fahrerkarte bei dieser Spedition am Terminal auslesen.

    Mein Chef hingegen hat meine Fahrerkarte immer nur sporadisch ausgelesen, so alle 3-4 Monate,wenn überhaupt.
    an meinem letzten Arbeitstag habe ich,wie immer,selbst die Karte am Terminal der Spedition ausgelesen.

    Die Daten liegen also vor.

    Nun wurde mir,auch wie immer,Ende März mein Abschlag überwiesen. Allerdings auf einmal 300 Euro weniger als sonst.
    Der Restlohn,welcher normalerweise immer am 7. oder 8. eines Monats auf meinem Konto war, ist bis heute nicht an mich überwiesen worden.

    Auf Nachfrage im Personalbüro,hat der Chef angewiesen,meinen Restlohn erst an mich zu überweisen,wenn ich vorbeikomme und meine Fahrerkarte auslesen lasse.

    Ist das so rechtens?

    Desweiteren war mein Chef bis letztes Jahr im August auch mein Vermieter.
    Da geht es noch um eine Nachzahlung der Nebenkosten,die er von mir einfordert und die er nun von meinem noch ausstehenden Lohn abziehen will.

    Das kann ja in meinen Augen auch nicht möglich sein.

    Kann mir da jemand einen Tipp geben, was ich nun am besten machen soll?

  • #2
    AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

    Oh - fachlich kann ich nix beitragen...
    Aber bei Lohnabzug erinnere ich mich diffus, daß das ist nur in wenigen Fällen überhaupt rechtlich zulässig ist.

    Mal auf Ramaanda hoffen, vielleicht weiß er fundierten Rat...

    Gruß
    Klaus
    Zuletzt geändert von hobbylenker; 15.04.2020, 12:23.

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    • #3
      AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

      Lohn ist Lohn und darf nicht einfach so einbehalten werden. Schon gar nicht, wenn es zb um Miete geht!
      Der Chef MUSS es dir komplett auszahlen, und die Miete muss er auf getrennte Weg separat einfordern.
      Bei Fahrerkarte auslesen ähnlich, er kann dir abmahnen, und solltest du die fehlenden Daten nicht nachreichen, kann er bestenfalls mit einer Klage drohen.
      Es reicht, wenn du ihn die Daten zuschickst (zb via mail), du musst nicht nochmal extra anreiten...
      2 Optionen:
      Du hast Insiderwissen, ist dein ex Chef wert, dass du ruhig bleibst oder zu Amt gehst?
      Du gehst gleich zu Rechtsanwalt!

      Kommentar


      • #4
        AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

        Zitat von Greenhorn Beitrag anzeigen

        Auf Nachfrage im Personalbüro,hat der Chef angewiesen,meinen Restlohn erst an mich zu überweisen,wenn ich vorbeikomme und meine Fahrerkarte auslesen lasse.

        Ist das so rechtens?
        Ja, das ist rechtens. Der Chef hat ein Zurückbehaltungsrecht, solange du nicht deiner Pflicht zum Auslesen der Fahrerkarte nachkommst. So ein Zurückbehaltungsrecht findet man übrigens auch im Bereich der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Solange die AU nicht vorliegt, braucht der Arbeitgeber auch nicht leisten. Zurückbehaltungsrecht bedeutet nicht, dass das Geld verloren ist. Sobald die Fahrerkarte ausgelesen ist, besteht von Seiten des Arbeitgebers die Zahlungspflicht. Gegenüber der Spedition besteht keine Auslesepflicht der Fahrerkarte. Das nur mal so nebenbei.
        Dass die Zahlung zurückbehalten wird, hat einen guten Grund. Der Fahrer würde wohl kaum auf Mahnungen reagieren, wenn der Chef darum bittet. Warum sollte er auch. Bei Kündigungen trennt man sich zu oft im Streit. Eine solche Bitte vom Arbeitgeber und das Ignorieren wird dann gerne als Genugtuung angesehen. Den Fahrer erwartet ja keine Strafe dafür, den Chef aber schon.

        Zitat von Greenhorn Beitrag anzeigen

        Desweiteren war mein Chef bis letztes Jahr im August auch mein Vermieter.
        Da geht es noch um eine Nachzahlung der Nebenkosten,die er von mir einfordert und die er nun von meinem noch ausstehenden Lohn abziehen will.
        Hier hat der Arbeitgeber kein Zurückbehaltungsrecht. Das Problem an der Sache ist nur, dass er das einfach tun kann, ohne bestraft zu werden. Er wird es tun und gibt damit das Heft des Handeln in deine Hände, d.h. du musst dagegen vor dem Arbeitsgericht klagen anstatt dass der Arbeitgeber vor ein ordentliches Gericht zieht und dann noch einen Prozeßkostenvorschuß zahlen muss. Außerdem ist die Chance für den Arbeitgeber hoch, dass sich der Arbeitnehmer nicht wehrt, d.h. nicht vor das Arbeitsgericht zieht. Dann hat er auf jeden Fall gewonnen und das sogar ziemlich billig.
        Sollte der Arbeitgeber also die ausstehenden Nebenkosten mit dem Lohn verrechnen, ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf jeden Fall ratsam. Einen Anwalt benötigt man hierfür nicht. Der kostet nur unnötig Geld (außer man ist rechtsschutzversichert). Den muss man vor dem Arbeitsgericht nämlich selber zahlen, egal ob man gewinnt oder verliert. Die Klage kann man auf der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes zu Protokoll geben. Prozeßkosten entstehen nur, wenn man verliert.

        Viele Grüße

        Ramaanda

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        • #5
          AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

          Heißt das nur der Chef wird im Fall einer nicht oder zu spät ausgelesenen Fahrer Karte gestraft? Auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis?
          Geistig bin ich immer noch 29. Vom Humor her 12. Aber Körperlich bin ich mir sicher das ich schon maßgeblich am Bau der Pyramiden war!

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          • #6
            AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

            Zitat von Paleraider Beitrag anzeigen
            Heißt das nur der Chef wird im Fall einer nicht oder zu spät ausgelesenen Fahrer Karte gestraft? Auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis?
            So ganz sicher bin ich mir nicht. Mir ist nur der Artikel 33 Absatz 3 der 165/14 bekannt, der die Verantwortung bei den Verkehrsbetrieben sieht.
            Früher kostete es ja Geld, wenn man z.B. zu viele Tachoscheiben dabei hatte. Ob es analog dazu auch ein Bußgeld gibt, wenn man die Daten nicht rechtzeitig auslesen lässt, weiß ich nicht genau. Tachoscheiben kann man ja mit der Post zuschicken, ohne dass man sich mit Equipment versorgen muss.

            Viele Grüße

            Ramaanda

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            • #7
              AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

              Ramaanda....vielen Dank für deine Ausführungen,du hast mir damit sehr geholfen.

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              • #8
                AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

                Grundlage für das Auslesen der Fahrerkarte ist
                Fahpersonalverordnung (FPersV) §2 Absatz 5:
                Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat alle sowohl von den Fahrtenschreibern als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten der zuständigen Behörde oder Stelle auf Verlangen entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind.
                Und zu den Bußgeldern/Ordnungswidrigkeiten:
                Fahrer:
                • Ordnungswidrig nach§ 8 Absatz 1 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, wer die Fahrerkarte zum Kopierennicht oder nicht rechtzeitig zurVerfügung stellt.Je Fall: 150,- € (§ 4 Absatz 3 Satz 4; § 8 Absatz 1 Nr. 2; Lfd. Nr. 410)
                • Schaublätter und Tätigkeitsnachweise als Mitglied desFahrpersonals nicht unverzüglich nach Beendigung der Mitführpflicht dem Unternehmeraushändigt.Für jedes nicht vorgelegteSchaublatt bzw. jeden nichtvorgelegten Tätigkeitsnachweis: 50€ (§ 4 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1Nr. 2 d; Lfd. Nr. 409)

                Quelle: Bußgeldkatalog auf der Seite des BAG (.pdf)


                Der Unternehmer kann dann schnell mit 750€/24h-Zeitraum belangt werden für den keine Daten vorliegen . Wobei da auch geprüft werden dürfte, wer die "Schuld" hat bzw. was (nicht) gemacht hat.
                Meines Wissens kann der Chef/Firma fast immer belangt werden. Der hat unter anderem auch eine Aufsichtspflicht. Wenn er also erkennt, das die Fahrerkarten nicht oder zu spät ausgelesen werden und nichts macht ist er sehr wahrscheinlich dran. Anders dürfte es aussehen, wenn er darlegen kann, dass er sich darum gekümmert hat (Fahrer anschreiben, Abmahnen, etc.)...

                Beispielweise kann die Firma auch belangt werden, wenn du den Tachographen falsch bedienst weil du nicht durch die Firma geschult/unterwiesen wurdest. Zum Beispiel wenn du abends nur die Karte auswirfst (ohne "Ende Land") und auch keine Nachträge machst.

                Bei den Nebenkosten bin ich mir nicht sicher (kenne mich aber nicht so wie Ramaada aus). Eventuell könnte man auch sagen, dass die eine Nebenkosten vom Gehalt getrennt sind (quasi verschiedene Involvierte/Firmen), dann dürfte das Gehalt m.W. nur bei einem bestehendem Lohnpfändungsfall einbehalten werden.

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                • #9
                  AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

                  Könnte ich auch meine Fahrerkarte (natürlich per Einschreiben)meinem ehemaligen Chef schicken,dass er sie auslesen kann?
                  Und ist er verpflichtet,mir diese per Post wieder zurückzusenden?

                  Kommentar


                  • #10
                    AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

                    Zitat von Greenhorn Beitrag anzeigen
                    Könnte ich auch meine Fahrerkarte (natürlich per Einschreiben)meinem ehemaligen Chef schicken,dass er sie auslesen kann?
                    Und ist er verpflichtet,mir diese per Post wieder zurückzusenden?
                    Es gibt kein Gesetz, welches das Verschicken der Fahrerkarte verbietet. Es gibt aber auch kein Gesetz, welches den Unternehmer dazu verpflichtet, die Fahrerkarte zurückzuschicken. Hier besteht eine Bringschuld des Fahrers und keine Bringschuld des Arbeitgebers.
                    Die Gefahren bei Mißbrauch der Fahrerkarte lasse ich mal außen vor.
                    Wenn du also diesen Weg wählen möchtest, so kläre das besser mit dem Ex-Arbeitgeber ab. Ansonsten kann es passieren, dass sich deine Probleme verschlimmern.

                    Viele Grüße

                    Ramaanda

                    Kommentar


                    • #11
                      AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

                      Ok,vielen Dank für deine Antwort.
                      Dann werde ich wohl oder übel nochmal hinfahren müssen.

                      Kommentar


                      • #12
                        AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

                        Doch, es gibt ein Gesetz:
                        Der Fahrer ist verpflichtet, Missbrauch zu verhindern!
                        Wird es einem Dritten überlassen, kann dieser mit der Karte alles Mögliche anstellen!
                        Ich würde einfach mal mit die örtlich zuständige Amt für Arbeitschutz telefonieren....
                        Ich bin nach wie vor der Meinung, es reicht aus, wenn der Fahrer die Daten zuschickt.

                        Kommentar


                        • #13
                          AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

                          Zitat von Original Bernie Beitrag anzeigen
                          Doch, es gibt ein Gesetz:
                          Der Fahrer ist verpflichtet, Missbrauch zu verhindern!
                          Wird es einem Dritten überlassen, kann dieser mit der Karte alles Mögliche anstellen!
                          Ich würde einfach mal mit die örtlich zuständige Amt für Arbeitschutz telefonieren....
                          Ich bin nach wie vor der Meinung, es reicht aus, wenn der Fahrer die Daten zuschickt.
                          Das Gesetz, genauer der § 5 FPersV im Absatz 4, verbietet nur die Überlassung der Fahrerkarte zur Nutzung durch einen Dritten. Nutzung bedeutet, es fährt jemand damit. Weiter steht nichts im Gesetz. Auch nicht, dass der Fahrer Missbrauch verhindern muss.
                          Wenn der Threadersteller also dem Ex-Arbeitgeber die Fahrerkarte zuschickt, so darf er das. Er überlässt sie ihm ja nicht zur Benutzung. Wenn der Ex-Arbeitgeber allerdings Mißbrauch damit betreibt, dann hat der Threadersteller ein großes Problem.

                          Viele Grüße

                          Ramaanda

                          Kommentar


                          • #14
                            AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

                            Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                            Wenn der Ex-Arbeitgeber allerdings Mißbrauch damit betreibt, dann hat der Threadersteller ein großes Problem.
                            GENAU DAS!!
                            Wenn ich die Beiträge von TE so lese, dem Chef ist wohl einiges in Argen zuzutrauen...
                            So einem würde ich NIE die Fahrerkarte unbeaufsichtigt in die Hände drücken.

                            Kommentar


                            • #15
                              AW: Fahrerkarte auslesen nach Kündigung-Lohn einbehalten

                              Vor allem wer weiß wann die wieder zurück kommt, man braucht die ja selber auch.

                              Alleine schon deswegen würde Ich die niemals verschicken, reicht ja wenn die einfach auf dem Postweg wegkommt, dann hast du die Rennerei, und die Behörden haben gerade alle zu.

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