Verstöße auf der Fahrerkarte: Wie lange geahndet wird

Bei einer Straßenkontrolle müssen Sie Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die 56 Tage davor vorlegen können – seit dem 31.12.2024. Auswerten dürfen die Kontrolleure auch weitere auf Karte und Tacho gespeicherte Daten. Ältere Verstöße können bei einer Betriebskontrolle auffallen, denn Ihr Unternehmen speichert die Daten Ihrer Fahrerkarte ein Jahr. Wie lange ein Verstoß danach noch geahndet werden darf, regelt die Verjährung nach § 31 OWiG. Bei Fahrerverstößen (Rahmen bis 5.000 €) sind das zwei Jahre bei Vorsatz; bei Fahrlässigkeit halbiert sich der Rahmen (§ 17 Abs. 2 OWiG), dann gilt nach verbreiteter Auslegung ein Jahr.

Was bedeutet „Verstoß auf der Fahrerkarte“?

Die Fahrerkarte speichert Ihre Aktivitäten, eingesetzte Fahrzeuge, Ereignisse und Störungen sowie Kontrollen. Ob Sie Lenkzeiten, Pausen oder Ruhezeiten überschritten haben, ergibt sich aus der Auswertung dieser Daten. Kontrolleure dürfen dafür Ausdrucke, die Anzeige im Tacho oder einen Download von Tacho und Fahrerkarte nutzen (Art. 36 Abs. 3 VO 165/2014).

Drei Fristen werden oft vermischt:

  • Straßenkontrolle: laufender Tag + 56 vorausgehende Tage
  • Daten im Betrieb: ein Jahr ab dem Kopieren
  • Verjährung: für Fahrer ein Jahr (fahrlässig) bis zwei Jahre (vorsätzlich)

Straßenkontrolle: 56 Tage zurück

Bei einer Kontrolle müssen Sie die Fahrerkarte vorlegen, dazu alle Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgehenden 56 Tage. Sind Sie in diesem Zeitraum auch mit analogem Tacho gefahren, gehören die Schaublätter dazu (Art. 36 Abs. 1–2 VO 165/2014).

Die oft genannten 28 Tage galten bis zum 30.12.2024. Seit dem 31.12.2024 sind es 56 Tage, geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1054. Die Fahrerkarte selbst speichert bei normalem Betrieb mindestens 56 Tage Aktivitäten, der Massenspeicher im Tacho mindestens 365 Tage.

Die 56 Tage legen fest, was Sie dabeihaben müssen. Sie sind keine Verjährungsfrist.

In der Schweiz gelten eigene Regeln: Laut Bundesamt für Strassen (ASTRA) müssen Ausdrucke und Schaublätter der aktuellen Woche und des letzten Tages der Vorwoche verfügbar sein. Wer nur Fahrzeuge mit digitalem Tacho fährt, zeigt die Fahrerkarte.

Betriebskontrolle: ein Jahr im Unternehmen

Ihr Arbeitgeber muss die Daten Ihrer Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung kopieren und den Massenspeicher des Tachos spätestens nach 90 Tagen (§ 2 Abs. 5 FPersV). Dafür müssen Sie ihm die Karte zur Verfügung stellen.

Die kopierten Daten muss das Unternehmen ein Jahr ab dem Kopieren speichern und den Aufsichtsbehörden der Länder auf Verlangen vorlegen (§ 4 FPersG). Danach sind sie bis zum 31. März des Folgejahres zu löschen, soweit keine anderen Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine Betriebskontrolle kann also weiter zurückreichen als die Kontrolle am Straßenrand.

Verjährung: wann ein Verstoß nicht mehr verfolgt wird

Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten oder die Tachopflichten sind in Deutschland in der Regel Ordnungswidrigkeiten. Nach § 31 OWiG richtet sich die Verjährung nach dem Bußgeldrahmen. Sie beginnt, sobald die Handlung beendet ist.

Höchstbetrag der Geldbuße Verjährung (§ 31 Abs. 2 OWiG)
über 15.000 € 3 Jahre
über 2.500 bis 15.000 € 2 Jahre
über 1.000 bis 2.500 € 1 Jahr
bis 1.000 € 6 Monate

Für Fahrer liegt der Rahmen bei bis zu 5.000 €, für Unternehmer bei bis zu 30.000 € (§ 8 Abs. 2, § 8a Abs. 4 FPersG). Bei Fahrlässigkeit kann höchstens die Hälfte des Höchstbetrags verhängt werden (§ 17 Abs. 2 OWiG). Nach verbreiteter Auslegung richtet sich die Frist dann nach diesem halbierten Betrag: 2.500 € bedeutet ein Jahr (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, steht im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid.

Wichtig: Die Frist kann unterbrochen werden, etwa durch die erste Vernehmung, die Mitteilung über ein eingeleitetes Verfahren oder den Bußgeldbescheid. Danach beginnt sie neu. Spätestens verjährt ist die Verfolgung nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens nach zwei Jahren (§ 33 OWiG).

Was Sie jetzt tun können

  • Eigene Daten kennen: Ihr Unternehmen muss Ihnen auf Verlangen eine Kopie der heruntergeladenen Fahrerkartendaten und Ausdrucke davon aushändigen (Art. 33 Abs. 2 VO 165/2014).
  • 56 Tage griffbereit haben: Ausdrucke und handschriftliche Aufzeichnungen aus diesem Zeitraum gehören bei jeder Fahrt ins Fahrzeug.
  • Zeiten außerhalb des Fahrzeugs nachtragen: Andere Arbeit, Bereitschaft, Pausen und Ruhezeiten tragen Sie per manueller Eingabe auf der Fahrerkarte ein (Art. 34 Abs. 3).
  • Post von der Behörde ernst nehmen: Bei einer Anhörung oder einem Bußgeldbescheid prüfen lassen, ob der Vorwurf verjährt ist.

Häufige Fragen

Bleiben alte Verstöße für immer auf der Karte?

Nein. Die Karte speichert bei normalem Betrieb mindestens 56 Tage Aktivitäten. Ist der Speicher voll, werden ältere Daten überschrieben. Was das Unternehmen kopiert hat, liegt dort ein Jahr.

Gilt noch die 28-Tage-Regel?

Für die Straßenkontrolle nicht mehr: Seit dem 31.12.2024 sind es 56 Tage. Die deutsche Fahrpersonalverordnung nennt an einigen Stellen weiterhin 28 Kalendertage, etwa beim Nachweis von Urlaubs- und Krankheitstagen (§ 20 FPersV). Sie wurde bisher nicht angepasst.

Werden Verstöße aus dem Ausland in Deutschland geahndet?

Ja. Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten nach der VO (EG) 561/2006 können in Deutschland auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wurden (§ 8a Abs. 5 FPersG).

Weiterführend