Urteil: Nachweis von Überstunden bei Lkw-Fahrern

Geleistete Überstunden müssen Lkw-Fahrer lediglich angeben, indem sie die einzelnen Tourentage mit Arbeitsbeginn und -ende benennen.

Für Lkw-Fahrer genügt zur Darlegung von geleisteten Überstunden die Angabe, an welchen Tagen welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde. Das hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 20. Oktober 2020 (AZ: 5 Sa 48/20) entschieden.

Demnach sei es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach Paragraph 21 a Abs. 7 ArbZG darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben müsse, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. 

Im konkreten Fall machte eine Lkw-Fahrerin vor dem Arbeitsgericht Stralsund die Vergütung von geleisteten Überstunden in den Monaten April bis Juni 2018 geltend. Sie gab dabei unter Berücksichtigung der Pausen sowie Urlaubs- und Krankheitstage genau an, zu welcher Uhrzeit sie ihre Tätigkeit als Lkw-Fahrerin aufgenommen und zu welcher sie diese beendet hatte. Das Arbeitsgericht gab der Klage der Lkw-Fahrerin statt. Die Arbeitgeberin ging in Berufung.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte dann die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden zu. Die Vergütung von Überstunden setze unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer diese tatsächlich geleistet hat. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trage der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

Ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, könne seiner Darlegungslast nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts dadurch genügen, dass er vortrage, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet habe. Diesen Anforderungen sei die Klägerin nachgekommen.

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