Auch in Köln und Bonn drohen bald Diesel-Fahrverbote

Verwaltungsgericht ordnet für Köln größflächige, für Bonn partielle Diesel-Fahrverbote ab April 2019 an, beginnend mit Euro-4-Fahrzeugen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat zwei weiteren Klagen für „Saubere Luft“ der Deutschen Umwelthilfe (DUH) stattgegeben und mit Köln und Bonn für zwei Städte im Rheinland Fahrverbote verordnet. Bis zum 1. April 2019 müssen die beiden Kommunen aktiv werden und zumindest Dieselfahrzeuge ab Euro 4/5-Norm abwärts aus Teilen der Stadt aussperren. Wie die DUH mitteilt, verordnete das Gericht zonale Fahrverbote in Köln für die gesamte Innenstadt und mehrere angrenzende Viertel und streckenbezogene Verbote in Bonn für besonders belastete Strecken. Betroffen davon sind in Köln Diesel-Fahrzeuge der Euro-4-Norm bereits ab April, ab September dürfen dann auch Euro-5-Selbstzünder nicht mehr in die Innenstadt einfahren. Laut Bezirksregierung sind hier 85.000 entsprechende Diesel-Modelle im betreffenden Bereich zugelassen. In Bonn gilt das Fahrverbot auf dem Belderberg für Euro 4-Fahrzeuge, auf der Reuterstraße auch für Euro-5-Modelle. Beide Städte wurden dazu verpflichtet, ihre Luftreinhaltepläne dementsprechend zu erweitern. Die bisherigen Pläne reichten laut Urteilsbegründung nicht aus, um die Luftbelastung einzudämmen. Daher halte man Fahrverbote für „angemessen, geeignet und verhältnismäßig“, so die Richter.

In seinem Urteil hat das Gericht außerdem die Absicht der Bundesregierung zur Heraufsetzung des NO2-Grenzwertes auf 50 µg/m3 als EU-rechtswidrig kritisiert. Insgesamt hat die DUH damit bereits für neun Städte Urteile für ein Fahrverbot erstritten. Für drei davon – München, Düsseldorf und Stuttgart – sind die Urteile bereits rechtskräftig und mit konkreten Terminen hinterlegt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat angekündigt Berufung gegen das neue Urteil einlegen.

Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf

Die Bundesregierung in Berlin sieht dennoch keinen Handlungsbedarf. Im Gegenteil – aus ihrer Sicht braucht es dennoch keine neue Rechtsgrundlage in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Fahrverbote. In einer Antwort auf eine große Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag äußert die Regierung, dass „unter Berücksichtigung der Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018“ keine derartigen Maßnahmen erforderlich sind. In ihrer Antwort macht die Regierung auch deutlich, dass sie Regelungen zur bundesweit einheitlichen Kennzeichnung von Fahrzeugen „im Zusammenhang mit streckenbezogenen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen“ als „nicht erforderlich“ ansieht. Die Bundesregierung werde sicherstellen, dass die Verkehrsüberwachungsbehörden der Länder auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters zugreifen können, um fahrzeugindividuell die Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen aus Gründen der Luftreinhaltung überprüfen zu können, heißt es in der Antwort. Eine besondere Kennzeichnung – wie etwa durch eine blaue Plakette – sei damit nicht erforderlich.

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