Als angestellter Lkw-Fahrer dürfen Sie in Deutschland höchstens 48 Stunden pro Woche arbeiten. In einzelnen Wochen sind bis zu 60 Stunden erlaubt, wenn der Durchschnitt über vier Kalendermonate oder 16 Wochen bei 48 Stunden bleibt. Lenkzeit zählt voll zur Arbeitszeit. Die Einhaltung überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder; Bußgelder treffen den Arbeitgeber.
Höchstarbeitszeit für Lkw-Fahrer im Überblick
Für Fahrer und Beifahrer von Fahrzeugen, die unter die Lenkzeitverordnung VO 561/2006 fallen, gilt das Arbeitszeitgesetz mit den Sonderregeln aus § 21a ArbZG:
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Arbeitszeit je Werktag | 8 h, bis 10 h, wenn im Schnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 h nicht überschritten werden | § 3 ArbZG |
| Arbeitszeit je Woche | 48 h, bis 60 h, wenn im Schnitt von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen 48 h nicht überschritten werden | § 21a Abs. 4 |
| Woche | Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr | § 21a Abs. 2 |
| Ruhepause | 30 min bei mehr als 6 bis 9 h, 45 min bei mehr als 9 h; Abschnitte ab 15 min; nie mehr als 6 h am Stück ohne Pause | § 4 ArbZG |
| Ruhezeiten | nach EU-Lenkzeitrecht (VO 561/2006), nicht nach § 5 ArbZG | § 21a Abs. 5 |
| Tarifvertrag | kann abweichen, aber höchstens 48 h im Schnitt von 6 Kalendermonaten | § 21a Abs. 6 |
60 Stunden sind also kein Dauerzustand: Lange Wochen müssen durch kürzere ausgeglichen werden.
Was zählt als Arbeitszeit?
Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Nach der EU-Richtlinie gehören dazu vor allem (Art. 3 Buchst. a RL 2002/15/EG):
- Fahren,
- Be- und Entladen,
- Reinigung und technische Wartung,
- Arbeiten für die Sicherheit von Fahrzeug und Ladung.
Auch die Abfahrtskontrolle ist Arbeitszeit. Das Landesamt für Arbeitsschutz Brandenburg nennt ausdrücklich „Fahrzeugservice (Tanken, Abfahrtkontrolle etc.)“ und Fahrten zur Fahrzeugübernahme; am Tacho gehört das zu „andere Arbeiten“ (LAVG-Merkblatt für Kraftfahrer).
Keine Arbeitszeit sind Bereitschaftszeiten mit vorher bekannter Dauer und die Zeit als Beifahrer neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine (§ 21a Abs. 3). Die Einzelheiten stehen unter Bereitschaftszeit im Lkw: Pause oder Arbeitszeit.
Arbeiten Sie für mehrere Arbeitgeber, werden die Zeiten zusammengerechnet. Ihr Arbeitgeber muss Sie schriftlich nach Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern fragen, und Sie legen sie schriftlich vor (§ 2 Abs. 1, § 21a Abs. 8 ArbZG).
Lenkzeit und Arbeitszeit: Die engere Grenze gilt
Die Lenkzeitregeln (9 bzw. 10 Stunden am Tag) und das Arbeitszeitgesetz gelten nebeneinander; die VO 561/2006 bleibt „unberührt“ (§ 21a Abs. 1). Das LAVG Brandenburg rechnet vor: Bei 8 Stunden Arbeitszeit und einer Stunde Abfahrtskontrolle und anderer Arbeit bleiben 7 Stunden Lenkzeit. Bei 10 Stunden Arbeitszeit und 15 Minuten Abfahrtskontrolle sind höchstens 9:45 Stunden Lenkzeit möglich.
Eine „15-Stunden-Regel“ gibt es im Arbeitszeitgesetz nicht. Gemeint ist meist die rechnerische Spanne zwischen zwei täglichen Ruhezeiten – siehe Schichtzeit Lkw-Fahrer: 13, 15 oder 21 Stunden.
Nachtarbeit
Für Nachtarbeitnehmer gilt: werktäglich 8 Stunden, bis 10 Stunden mit Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Nachtarbeit heißt mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr; Nachtarbeitnehmer ist, wer in Wechselschicht nachts arbeitet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leistet (§ 2 Abs. 3–5). Tarifverträge können abweichen.
Wer kontrolliert, wer zahlt?
Die Einhaltung überwachen die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden; sie dürfen Auskünfte und Arbeitszeitnachweise verlangen (§ 17 ArbZG). Der Arbeitgeber muss die gesamte Arbeitszeit aufzeichnen, zwei Jahre aufbewahren und Ihnen auf Verlangen eine Kopie geben (§ 21a Abs. 7).
Ordnungswidrig nach § 22 ArbZG handelt der Arbeitgeber, nicht der Fahrer; der Rahmen reicht bis 30.000 €. Regelsätze aus dem Bußgeldkatalog der Länder (LASI LV 60, 3. Auflage, 15.07.2024, S. 16–19), je Arbeitnehmer, bei Vorsatz; bei Fahrlässigkeit sollen sie bis zur Hälfte ermäßigt werden:
| Verstoß des Arbeitgebers | Regelsatz |
|---|---|
| Tägliche Höchstarbeitszeit überschritten | 160 € bis 1 h, je weitere angefangene ½ h 200 € |
| 48-h-Schnitt in 4 Monaten/16 Wochen überschritten | 1.000 € je angefangene Stunde |
| Ruhepause nicht gewährt | 500 € je Pause |
| Arbeitszeit nicht aufgezeichnet | 2.000 € je Fall |
| Aufzeichnungen nicht aufbewahrt | 3.000 € je Fall |
Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten sind etwas anderes: Dafür kann nach dem Fahrpersonalgesetz auch der Fahrer belangt werden (§ 8a FPersG).
Häufige Fragen
Gilt das auch für selbständige Fahrer?
Nicht das Arbeitszeitgesetz, aber ein eigenes Gesetz mit ähnlichen Grenzen: höchstens 48 Stunden pro Woche, bis 60 Stunden, wenn der Schnitt über vier Kalendermonate 48 Stunden nicht übersteigt (§ 3 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern). Bereitschaft und Beifahrerzeit sind dort geregelt wie in § 21a ArbZG.
Darf ich jede Woche 60 Stunden arbeiten?
Nein. 60 Stunden sind nur in einzelnen Wochen erlaubt. Über vier Kalendermonate oder 16 Wochen darf der Durchschnitt 48 Stunden nicht übersteigen (§ 21a Abs. 4 ArbZG).
Was gilt in Österreich?
Österreich hat eigene Regeln (§ 13b AZG): In einzelnen Wochen bis 60 Stunden, wenn der Kollektivvertrag es zulässt, im Schnitt von bis zu 17 Wochen 48 Stunden. Anders als in Deutschland zählt dort die Arbeitsbereitschaft von Lenkern zur Arbeitszeit.
