Lkw-Fahrer mit Becher lehnt am Fahrerhaus und wartet in der Abenddämmerung vor den Rampentoren eines Lagers

Bereitschaftszeit im Lkw: Pause oder Arbeitszeit

Bereitschaftszeit ist keine Pause und keine Ruhezeit. Für angestellte Fahrer, die unter die EU-Lenkzeitverordnung fallen (in der Regel Lkw über 3,5 t), zählt sie in Deutschland auch nicht zur Arbeitszeit – aber nur, wenn Zeitraum und voraussichtliche Dauer vorher bekannt waren. Warten an der Rampe, dessen Dauer niemand vorher kannte, ist Arbeitszeit.

Was ist Bereitschaftszeit?

Die EU-Richtlinie zur Arbeitszeit des Fahrpersonals beschreibt Bereitschaftszeit als Zeit außerhalb von Pausen und Ruhezeiten, in der Sie nicht am Arbeitsplatz bleiben müssen, sich aber bereithalten, um auf Anweisung weiterzufahren oder andere Arbeiten zu erledigen (Art. 3 Buchst. b RL 2002/15/EG). Ausdrücklich genannt sind:

  • Begleiten des Lkw auf einer Fähre oder einem Zug,
  • Wartezeiten an Grenzen,
  • Wartezeiten wegen Fahrverboten,
  • bei Doppelbesatzung die Zeit neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine während der Fahrt.

Deutschland hat das in § 21a Abs. 3 Arbeitszeitgesetz umgesetzt. Keine Arbeitszeit sind danach für Fahrer und Beifahrer im Geltungsbereich der VO 561/2006:

  1. Zeit, in der Sie sich am Arbeitsplatz bereithalten, um die Arbeit aufzunehmen,
  2. Zeit, in der Sie sich bereithalten, ohne am Arbeitsplatz bleiben zu müssen,
  3. beim Wechselfahren die Zeit neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine.

Zählt Bereitschaft als Pause?

Nein. § 21a Abs. 3 ArbZG sagt ausdrücklich: Diese Zeiten sind keine Ruhezeiten, die Fälle 1 und 2 sind auch keine Ruhepausen.

Auch für die Lenkzeitpause nach 4,5 Stunden reicht Bereitschaft nicht. Die EU-Richtlinie definiert Bereitschaft als Zeit, die gerade keine Ruhepause und keine Ruhezeit ist (Art. 3 Buchst. b RL 2002/15/EG), und der Tacho zeichnet sie getrennt von Fahrtunterbrechungen auf (Art. 34 Abs. 5 Buchst. b VO 165/2014). Eine Fahrtunterbrechung muss dagegen ausschließlich der Erholung dienen (Art. 4 Buchst. d VO 561/2006).

Einzige Ausnahme ist die Doppelbesatzung: Der Fahrer, der nicht lenkt, darf eine 45-minütige Fahrtunterbrechung im fahrenden Lkw einlegen, wenn er den Fahrer nicht unterstützt (Art. 7 Unterabsatz 4 VO 561/2006). Laut EU-Kommission werten Kontrolleure dort üblicherweise 45 Minuten Bereitschaft am Stück als Pause. Mehr dazu unter Doppelbesatzung im Lkw: Pause, Ruhezeit und Schlafen.

Warten an der Rampe: Bereitschaft oder Arbeitszeit?

Entscheidend ist, was Sie vorher wussten:

  • Bereitschaft ist Warten nur, wenn Zeitraum und voraussichtliche Dauer im Voraus feststanden – spätestens unmittelbar vor Beginn des Wartens (§ 21a Abs. 3 Satz 2 ArbZG; Art. 3 Buchst. b RL 2002/15/EG).
  • Arbeitszeit ist Warten auf das Be- oder Entladen, wenn die voraussichtliche Dauer vorher nicht bekannt war. Sie können dann nicht frei über Ihre Zeit verfügen (Art. 3 Buchst. a RL 2002/15/EG).

Jede Standzeit an der Rampe pauschal als Bereitschaft zu buchen, ist deshalb falsch. Müssen Sie beim Warten nicht abrufbereit sein und können frei über Ihre Zeit verfügen, ist das eine Fahrtunterbrechung und gehört unter das Bett-Zeichen. Ein Tarifvertrag kann Einzelheiten zu diesen Voraussetzungen regeln (§ 21a Abs. 6 Nr. 1 ArbZG). Wie viel Arbeitszeit insgesamt erlaubt ist, steht unter Arbeitszeit Lkw-Fahrer: 48, 60 Stunden und das ArbZG.

Bereitschaft am Tacho festhalten

Der Fahrtenschreiber zeichnet Bereitschaftszeit unter einem eigenen Zeichen auf: einem Quadrat mit einem Diagonalstrich. Getrennt davon gibt es Lenken, andere Arbeiten und das Bett-Zeichen für Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten (Art. 34 Abs. 5 Buchst. b VO 165/2014). Andere Arbeiten und Bereitschaft müssen Sie festhalten, notfalls von Hand (Art. 6 Abs. 5 VO 561/2006).

Ist Ihre Fahrerkarte defekt oder verloren, vermerken Sie auf dem Ausdruck am Ende der Fahrt auch die Bereitschaftszeiten (Art. 35 Abs. 2 VO 165/2014). Wie Sie die Tätigkeit an Ihrem Gerät umschalten, steht in der Bedienungsanleitung des Fahrtenschreibers.

Wo die Ausnahme nicht gilt

  • Transporter bis 3,5 t im Inlandsverkehr: § 21a gilt nur für Tätigkeiten im Sinne der VO 561/2006. Für Fahrer kleinerer Fahrzeuge rechnet etwa das Landesamt für Arbeitsschutz Brandenburg Bereitschaftszeiten der Arbeitszeit zu (LAVG-Merkblatt, Stand August 2020).
  • Österreich: Dort zählt die Arbeitsbereitschaft von Lenkern zur Arbeitszeit (§ 13b Abs. 1 AZG). Die deutsche Regel lässt sich nicht übertragen.

Häufige Fragen

Kann ich in der Bereitschaft meine tägliche Ruhezeit nehmen?

Nein. Bereitschaftszeiten sind nach § 21a Abs. 3 ArbZG keine Ruhezeiten. Die 11 bzw. 9 Stunden tägliche Ruhezeit kommen zusätzlich.

Ist Warten an der Grenze Bereitschaft?

Die EU-Richtlinie nennt Wartezeiten an Grenzen ausdrücklich als Bereitschaftszeit. Auch hier gilt: Zeitraum und voraussichtliche Dauer müssen vorher bekannt sein.

Zählt Bereitschaft zur Lenkzeit?

Nein. Lenkzeit ist nur die Dauer der Lenktätigkeit (Art. 4 Buchst. j VO 561/2006); Bereitschaft wird getrennt davon aufgezeichnet.

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