Mit einer abgelaufenen Fahrerkarte dürfen Sie nicht fahren – dafür gibt es keine Ausnahme. Abhilfe schafft nur der Erneuerungsantrag, spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf. Anders bei einer verlorenen, gestohlenen, beschädigten oder defekten Karte: Dann dürfen Sie Ihre Fahrt höchstens 15 Kalendertage ohne Karte fortsetzen. Pflicht dabei: Ausdrucke zu Beginn und am Ende der Fahrt und binnen sieben Kalendertagen der Ersatzantrag.
Karte abgelaufen: nicht fahren, rechtzeitig erneuern
Eine abgelaufene Fahrerkarte darf nicht benutzt werden (Art. 27 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 165/2014). Die 15-Tage-Regel für verlorene oder defekte Karten gilt hier nicht. Wer ohne Karte losfährt, weil die alte abgelaufen und die neue noch nicht da ist, verstößt gegen die Benutzungspflicht (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV, Regelsatz 250 € je 24 Stunden).
So vermeiden Sie die Lücke:
- Spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf beantragen Sie die neue Karte bei der zuständigen Behörde Ihres Wohnsitzstaats. Geht der Antrag rechtzeitig ein, stellt die Behörde die neue Karte vor Ablauf der alten aus (Art. 28 Abs. 1 und 3).
- In Deutschland geht das frühestens sechs Monate vor Ablauf. Dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen beiliegen (§ 4 Abs. 3 FPersV).
- Das Kraftfahrt-Bundesamt spricht von 15 „Werktagen“, die Verordnung von 15 „Arbeitstagen“. Es rät außerdem, nicht zu früh zu bestellen: Geht die alte Karte verloren, wird auch die neue eingezogen.
Wie lange die Ausgabe dauert und wann sich ein Express-Antrag lohnt, steht im Artikel Fahrerkarte beantragen: Dauer und Express.
Abgelaufene Karte weiter mitführen
Die alte Karte gehört nach Ablauf nicht sofort weg. Gesetz und KBA nennen unterschiedliche Fristen:
- § 6 FPersV: mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitführen.
- KBA: mindestens 56 Kalendertage mitführen.
Vermutlich orientiert sich das KBA an der EU-Vorlagepflicht für 56 Tage (Art. 36 VO 165/2014); die FPersV wurde nicht angepasst. Mit 56 Tagen erfüllen Sie beide Angaben.
Karte verloren, gestohlen oder defekt: sofort handeln
- Melden: Verlust bei der Behörde, die die Karte ausgestellt hat – in Deutschland unverzüglich (§ 4 Abs. 5 FPersV). Diebstahl bei den Behörden des Landes, in dem er passiert ist. Eine defekte Karte geben Sie an die Behörde Ihres Wohnsitzstaats zurück (Art. 29 Abs. 2–3).
- Ersatz beantragen – binnen sieben Kalendertagen (Art. 29 Abs. 4). Mitbringen: bei Verlust eine schriftliche Erklärung, bei Diebstahl den Nachweis der Anzeige, bei Defekt die alte Karte (§ 4 Abs. 4 FPersV). Die Behörde kann eine Versicherung an Eides statt verlangen.
- Auf die Ersatzkarte warten: Die Behörde stellt sie binnen acht Arbeitstagen aus. In Deutschland beginnt diese Frist aber erst, wenn alle Unterlagen und Angaben vollständig vorliegen und die Behörde die Kartennummer kennt (§ 4 Abs. 3 und 4 FPersV). Unvollständige Anträge verzögern also die Karte.
So fahren Sie bis zu 15 Tage mit Ausdrucken
In diesen vier Fällen – Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust, Diebstahl – dürfen Sie Ihre Fahrt ohne Fahrerkarte höchstens 15 Kalendertage fortsetzen. Länger nur, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort nötig ist und Sie nachweisen können, dass Sie die Karte nicht vorlegen oder benutzen konnten (Art. 29 Abs. 5).
Pflicht sind dabei zwei Ausdrucke aus dem Fahrtenschreiber (Art. 35 Abs. 2):
- Zu Beginn der Fahrt: Ausdruck mit Name, Fahrerkarten- oder Führerscheinnummer und Unterschrift; dazu die Zeiten für andere Arbeiten, Bereitschaft sowie Pausen und Ruhezeiten.
- Am Ende der Fahrt: erneut ausdrucken, die vom Tacho nicht erfassten Zeiten vermerken, Angaben zur Person eintragen und unterschreiben.
Wie der Ausdruck an Ihrem Gerät geht, steht in der Bedienungsanleitung des Fahrtenschreibers. Bewahren Sie die Ausdrucke auf – sie gehören zu den Unterlagen, die Sie bei einer Kontrolle vorlegen.
Die Verordnung spricht davon, „seine Fahrt“ fortzusetzen. Ob damit jede neue Tour innerhalb der 15 Tage gedeckt ist, sagt der Text nicht ausdrücklich. Fragen Sie vor einer neuen Tour bei der Behörde nach, die Ihren Ersatzantrag bearbeitet.
Bußgelder für Fahrer
Die Beträge stammen aus dem Bußgeldkatalog der Länder zum Fahrpersonalrecht (LASI LV 48, Stand 2018). Die Regelsätze gelten für Vorsatz; bei Fahrlässigkeit sollen sie bis zur Hälfte ermäßigt werden.
| Verstoß | Regelsatz |
|---|---|
| Fahren ohne Fahrerkarte | 250 € je 24-Stunden-Zeitraum |
| Abgelaufene oder defekte Karte benutzt | 250 € (Kontrolle nicht möglich) bzw. 75 € (erschwert) je 24 Stunden |
| Ohne Karte länger als 15 Tage ohne Berechtigung gefahren | 50 € je 24-Stunden-Zeitraum |
| Ausdrucke bei Verlust oder Defekt fehlen oder unvollständig | 250 € bzw. 75 € je 24 Stunden |
Der gesetzliche Rahmen für Fahrer reicht bis 5.000 € (§ 8 Abs. 2 Fahrpersonalgesetz). Die Angaben zur FPersV und zu den Bußgeldern gelten für Deutschland.
Häufige Fragen
Kostet die Ersatzkarte etwas?
Laut KBA ist der Ersatz bei Verlust oder Diebstahl kostenpflichtig; die neue Karte gilt so lange wie die alte. Ersatz wegen eines Defekts innerhalb der zweijährigen Gewährleistung ist kostenfrei.
Was ist, wenn meine alte Karte bald ohnehin abläuft?
Beträgt die Restlaufzeit der verlorenen oder defekten Karte weniger als sechs Monate, wird sie in Deutschland erneuert statt ersetzt (§ 4 Abs. 4 FPersV).
Ich habe die verlorene Karte wiedergefunden – darf ich sie nutzen?
Nicht nach Ausstellung der Ersatzkarte: Die ersetzte Karte wird damit ungültig. Eine wiedergefundene Karte geben Sie der ausstellenden Behörde zurück (§ 4 Abs. 4 FPersV).
