Einen gesetzlichen „Ladekranschein“ oder eine Führerscheinklasse für den Lkw-Ladekran gibt es in Deutschland nicht. Pflichten gibt es trotzdem: Wer den Kran selbstständig führt, muss mindestens 18 Jahre alt und geeignet sein, unterwiesen sein, seine Befähigung nachgewiesen haben und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt werden. Mit dem „Schein“ ist meist der Befähigungsnachweis nach dem Kranlehrgang gemeint, manchmal zusammen mit der Beauftragung. Ein Ablaufdatum hat der Nachweis nicht.
Was ist der Ladekranschein?
Grundlage ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52 „Krane“. Lkw-Ladekrane sind dort ausdrücklich erfasst: Fahrzeugkrane zum Be- und Entladen der eigenen Ladefläche mit höchstens 30 mt Lastmoment und höchstens 15 m Auslegerlänge (§ 2 Abs. 2).
Nach § 29 Abs. 1 darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen eines Krans nur Versicherte beschäftigen, die 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet sowie „im Führen … des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben“, und von denen Zuverlässigkeit zu erwarten ist. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss er den Kranführer schriftlich beauftragen. Ausgenommen sind nur handbetriebene Krane (§ 29 Abs. 2).
„Kranführerschein“ ist ein Begriff aus der betrieblichen Praxis: Viele Betriebe haben ihn als Nachweis für Befähigung und Beauftragung eingeführt (DGUV Information 209-012).
Was Sie als Fahrer brauchen
- Befähigungsnachweis: schriftliche Bestätigung nach Unterweisung und Prüfung in Theorie und Praxis. Darauf stehen die Kranarten, für die er gilt (DGUV Grundsatz 309-003, Nr. 4–5).
- Schriftliche Beauftragung durch Ihren Arbeitgeber für den konkreten Kran mit Hersteller und Typ. Laut BG Verkehr ersetzt der Befähigungsnachweis die Beauftragung nicht; diese erfolgt gesondert schriftlich (BG Verkehr, Fahrzeugkrane).
- Betriebliche Unterweisung am Kran: Auch nach einem externen Lehrgang unterweist der Betrieb Sie am Kran, den Sie führen sollen (309-003, Nr. 3.1).
Eine Lastmoment-Untergrenze ohne Nachweispflicht kennt die DGUV Vorschrift 52 nicht. Jüngere als 18 dürfen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht erfahrener Personen eingesetzt werden (Durchführungsanweisung zu § 29).
Ausbildung: Dauer und Inhalt
Für die BG Verkehr ist der Ladekran eine eigenständige Maschine; seine Bedienung gehört nicht zur Ausbildung des Fahrzeugführers. Für eine fachgerechte Ladekranführer-Ausbildung nennt sie mindestens vier Tage Theorie und sechs bis sieben Tage Praxis, danach Prüfung und Befähigungsnachweis.
Inhalte laut 309-003 sind unter anderem Krantechnik, Standsicherheit, Hydraulik und Abstützung, Prüfungen vor Arbeitsbeginn, Handzeichen sowie Lasten abschätzen und anschlagen. Bei Fahrzeugkranen kommen Traglasttabellen, Freileitungen und Straßentransport hinzu.
Für die Anrechnung auf die Weiterbildung nennt § 4 Abs. 4 BKrFQV nur die ADR- und die Tiertransport-Schulung; ein Kranlehrgang steht dort nicht. Für die Schlüsselzahl 95 zählen Module einer anerkannten Ausbildungsstätte.
Wie lange ist der Ladekranschein gültig?
Der Befähigungsnachweis nach 309-003 hat kein Ablaufdatum. Erneuert wird nicht der Schein, sondern die Unterweisung: Der Arbeitgeber muss mindestens einmal jährlich unterweisen und das dokumentieren (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 DGUV Vorschrift 1). Wechseln Sie auf einen anderen Krantyp oder ändern sich die Einsatzbedingungen, ist eine neue Unterweisung nötig (309-003, Nr. 3.1).
Baukran, Rückewagen, Landwirtschaft
309-003 unterscheidet nach Kranart. Turmdrehkrane (Baukrane) haben eigene Ausbildungsinhalte, und nur dort ist die BG an der Prüfung zu beteiligen. Ein Ladekran-Nachweis gilt also nicht automatisch für den Baukran und umgekehrt – maßgeblich sind die eingetragenen Kranarten.
Ob ein Ladekran-Nachweis für einen Rückewagen gilt, ist nirgends ausdrücklich geregelt. In Land- und Forstbetrieben gilt statt der DGUV Vorschrift 52 die Vorschrift der SVLFG: Krane dürfen dort nur unterwiesene Versicherte betreiben (VSG 3.1 § 45). Klären Sie die Frage mit Ihrem Arbeitgeber und dessen Berufsgenossenschaft.
Rechtslage: Was droht ohne Nachweis?
Wer gegen § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 44). Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 209 SGB VII). Fehlt die Unterweisung nach der Betriebssicherheitsverordnung, reicht der Rahmen bis 5.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV i. V. m. § 25 ArbSchG). Gefährdet eine solche Handlung vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten, ist sie eine Straftat (§ 26 ArbSchG).
§ 29 nennt den Unternehmer; nach § 28a gilt der Abschnitt aber auch für Versicherte. Ob Sie als Fahrer selbst ein Bußgeld riskieren, ist nicht abschließend geklärt. Klar ist: Ohne Unterweisung, Befähigungsnachweis und Beauftragung darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht an den Kran lassen – führen Sie ihn dann nicht. Eigene Pflichten haben Sie als Kranführer etwa bei Arbeitsbeginn: Bremsen und Notendhalteinrichtungen prüfen und auf Mängel achten (§ 30 Abs. 1).
Der Unfallversicherungsschutz entfällt nicht, nur weil der Nachweis fehlt: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Die Sozialversicherungsträger können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen (§ 110 SGB VII); ob ein fehlender Nachweis grob fahrlässig ist, entscheidet der Einzelfall.
Österreich und Schweiz
- Österreich: Kranführer brauchen ein Zeugnis über ihre Fachkenntnisse. Ausgenommen sind Fahrzeug- und Ladekrane bis 50 kN Tragfähigkeit und 100 kNm Lastmoment (Fachkenntnisnachweis-Verordnung §§ 2, 3).
- Schweiz: Ein Kranführerausweis ist für Lastwagenladekrane über 400.000 Nm Lastmoment oder über 22 m Auslegerlänge nötig (Kranverordnung Art. 2 Abs. 2, Art. 5, Kategorie A). Kleinere Ladekrane darf nur bedienen, wer für den benützten Kran ausgebildet ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c).
Häufige Fragen
Muss der Ladekranschein jährlich erneuert werden?
Nein. Jährlich ist die Unterweisung durch den Arbeitgeber, nicht der Nachweis.
Reicht der Lehrgang, damit ich sofort kranen darf?
Nein. Zusätzlich brauchen Sie die betriebliche Unterweisung am jeweiligen Kran und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Ist der Ladekranschein ein amtliches Dokument?
Nein. Einen staatlichen Kranschein oder eine Führerscheinklasse dafür gibt es in Deutschland nicht. Der Befähigungsnachweis wird nach Unterweisung und Prüfung ausgestellt, die Beauftragung erteilt der Arbeitgeber.
