EU: Lkw dürfen bei No-Deal-Brexit weiter fahren

Voraussetzung ist allerdings, dass Großbritannien EU-Transporteuren die gleichen Rechte einräumt.

Brüssel. Lastwagen und Busse sollen auch im Fall eines ungeregelten Brexits befristet bis zum Jahresende Güter und Menschen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union transportieren dürfen. Voraussetzung ist, dass Großbritannien Transportunternehmen mit Sitz in der EU die gleichen Rechte einräumt. Das Europäische Parlament und die 27 Mitgliedstaaten im Rat erzielten am Dienstag eine vorläufige politische Einigung über einen entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission.

EU-Verkehrskommissarin Violeta Bulc begrüßte das Verhandlungsergebnis: „ Obwohl ich hoffe, dass diese Maßnahme nie notwendig sein wird, ist es unsere Pflicht, auch für ein No-Deal-Szenario vorbereitet zu sein.“ Die Verordnung soll die schwerwiegendsten Störungen für Bürger und Unternehmen vermeiden, indem sie auch in diesem Fall eine grundlegende Straßenverkehrsverbindung für eine begrenzte Zeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ermöglicht. „Sie bietet den Betreibern Rechtssicherheit zu einem Zeitpunkt, an dem diese Sicherheit nicht gegeben ist.“

Sonderregeln gelten bis Ende 2019

Die Verordnung wird es britischen Unternehmen ermöglichen, Waren und Personen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zu befördern, sofern Großbritannien umgekehrt Betreibern gleichwertige Rechte gewährt. Außerdem müssen weiterhin die einschlägigen sozialen und technischen Vorschriften der EU für Fahrer beziehungsweise Fahrzeuge einhalten und ein fairer Wettbewerb zwischen EU- und britischen Betreibern gewährleistet werden.

Die Verordnung soll es auch britischen Güterkraftverkehrsunternehmen ermöglichen, für einen bestimmten Zeitraum begrenzte Tätigkeiten im Gebiet der EU durchzuführen. Diese Sonderregeln für den Straßengüterverkehr sollen nur bis Ende 2019 gelten, damit nach dem Brexit in diesem internationalen Wirtschaftszweig keine rechtliche Unsicherheit entsteht und weiterhin ein Warenaustausch stattfinden kann, betonte die Kommission. Das Europäische Parlament und der Rat müssen die vorläufige Einigung noch förmlich genehmigen, bevor sie in Kraft treten kann.

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