Finden Sie unerwartet keinen Parkplatz, dürfen Sie nur so weit weiterfahren, wie es zum Schutz von Personen, Fahrzeug oder Ladung bis zum nächsten geeigneten Halteplatz nötig ist – und nur, wenn die Verkehrssicherheit nicht leidet (Art. 12 UAbs. 1 VO 561/2006). Für die Heimfahrt in die Wochenruhe erlaubt Art. 12 nur bei unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen bis zu 1 Stunde mehr; bis zu 2 Stunden nur nach 30 Minuten Pause und nur für eine regelmäßige Wochenruhe. Art und Grund vermerken Sie immer von Hand, die Mehrlenkzeit gleichen Sie aus.
Was erlaubt Art. 12?
Seit dem Mobilitätspaket (20.08.2020) hat Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 drei Stufen:
| Fall | Wie viel mehr | Bedingungen |
|---|---|---|
| Geeigneten Halteplatz erreichen (UAbs. 1) | keine feste Grenze, nur so viel wie nötig | Sicherheit von Personen, Fahrzeug oder Ladung erfordert es; Verkehrssicherheit nicht gefährdet |
| Heimfahrt für eine Wochenruhezeit (UAbs. 2) | bis 1 Stunde Tages- und Wochenlenkzeit; auch die 24-Stunden-Frist für die Tagesruhe darf überschritten werden | außergewöhnliche, unvorhersehbare Umstände; Verkehrssicherheit nicht gefährdet; Ziel Wohnsitz oder Betriebsstätte des Arbeitgebers; auch für eine reduzierte Wochenruhe |
| Heimfahrt für eine regelmäßige Wochenruhezeit (UAbs. 3) | bis 2 Stunden | wie oben, zusätzlich 30 Minuten Fahrtunterbrechung unmittelbar vor der Mehrlenkzeit |
Für den Feierabend nach einer normalen Tagestour gilt die Verlängerung nicht: Art. 12 erlaubt sie nur, „um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen“.
Kein Parkplatz frei: Was zählt als Ausnahme?
Die Leitlinie Nr. 1 der EU-Kommission nennt Parkplatzmangel ausdrücklich als möglichen außergewöhnlichen Umstand, neben größeren Unfällen, extremem Wetter und Umleitungen. Die Bedingungen sind aber eng:
- Der Grund darf vor Fahrtantritt nicht bekannt und nicht vorhersehbar gewesen sein.
- Die Abweichung darf kein regelmäßiges Vorkommnis sein. Kontrolleure prüfen dazu Ihre früheren Aufzeichnungen.
- Pausen und Ruhezeiten danach dürfen dadurch nicht kürzer werden.
- Ob die Abweichung gerechtfertigt war, entscheidet die Kontrollstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ihr Unternehmen muss die Tour so planen, dass Staus, Wetter und verfügbare Parkplätze berücksichtigt sind (Leitlinie Nr. 1). Ein Parkplatz, der erfahrungsgemäß jeden Abend voll ist, ist deshalb kaum ein unvorhersehbarer Umstand.
Sofortmaßnahme: Vermerk und Ausgleich
- Anhalten, sobald es sicher möglich ist, am nächsten geeigneten Halteplatz bzw. am Ziel der Heimfahrt.
- Vermerk von Hand: Art und Grund der Abweichung, spätestens bei Erreichen des Halteplatzes oder Bestimmungsorts. Möglich auf einem Ausdruck aus dem Tacho, auf dem Schaublatt oder im Arbeitszeitplan (Art. 12 UAbs. 1 und 4). Eine amtliche Formulierung gibt es nicht; Leitlinie Nr. 1 lässt jede EU-Amtssprache zu. Ohne Vermerk fehlt bei der Kontrolle der Nachweis, warum Sie länger gefahren sind.
- Ausdruck mitführen: Handschriftliche Vermerke und Ausdrucke müssen Sie für den laufenden Tag und die vorausgehenden 56 Tage vorlegen können (Art. 36 VO 165/2014).
- Ausgleichen: Jede Lenkzeitverlängerung gleichen Sie durch eine gleich lange Ruhepause aus, ohne Unterbrechung zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit, spätestens bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche (Art. 12 UAbs. 5).
Die 90-Stunden-Grenze bleibt. Die Heimfahrt-Regel (UAbs. 2 und 3) erlaubt nur, von der Tages- und Wochenlenkzeit abzuweichen, nicht von der Doppelwoche. Beispiel der Kommission: Wer in Woche 1 56 Stunden plus 2 Stunden Heimfahrt gelenkt hat, darf in Woche 2 höchstens 32 Stunden fahren (Fragen und Antworten zum Mobilitätspaket, Nr. 10).
Rechtslage und Bußgeld
Sind die Bedingungen von Art. 12 nicht erfüllt, ist jede Mehrlenkzeit eine normale Lenkzeitüberschreitung. In Deutschland ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 8a Fahrpersonalgesetz; der Rahmen reicht für Fahrer bis 5.000 Euro. Die Regelsätze stehen im Bußgeldkatalog der Länder (LASI LV 48, Stand 2018). Sie gelten für Vorsatz; bei Fahrlässigkeit sollen sie bis zur Hälfte ermäßigt werden.
| Verstoß (Fahrer) | LV 48 | Regelsatz |
|---|---|---|
| Tageslenkzeit 9 Stunden überschritten | Nr. 102 | bis 60 min: 30 € Verwarnungsgeld; bis 2 h: 30 € je angefangene ½ h; darüber 60 € je angefangene ½ h |
| Tageslenkzeit 10 Stunden überschritten | Nr. 103 | bis 30 min: 30 € Verwarnungsgeld; bis 2 h: 30 € je angefangene ½ h; darüber 60 € je angefangene ½ h |
| Wochenlenkzeit 56 Stunden überschritten | Nr. 104 | bis 2 h: 30 € Verwarnungsgeld; 58 bis 65 h: 30 € je angefangene Stunde; darüber 60 € je angefangene Stunde |
| Doppelwoche 90 Stunden überschritten | Nr. 105 | bis 2 h: 30 € Verwarnungsgeld; über 92 bis 105 h: 30 € je angefangene Stunde; darüber 60 € je angefangene Stunde |
| Vermerk bei Halteplatz-Abweichung fehlt | Nr. 116 | 50 € je 24-Stunden-Zeitraum |
Rechenbeispiel aus dem Katalog: 2 Stunden über der 10-Stunden-Lenkzeit sind 4 × 30 € = 120 € bei Vorsatz, 60 € bei Fahrlässigkeit. Der Katalog stammt aus der Zeit vor dem Mobilitätspaket. Für die Heimfahrt-Regeln (UAbs. 2 bis 5) und deren Vermerk enthält er keine eigenen Regelsätze.
Häufige Fragen
Wie weit darf ich fahren, wenn kein Parkplatz frei ist?
Eine feste Stundenzahl gibt es nicht. Erlaubt ist nur der Weg bis zum nächsten geeigneten Halteplatz, wenn die Lage unvorhersehbar war und Weiterfahren zum Schutz von Personen, Fahrzeug oder Ladung nötig ist. Sind Sie übermüdet, gefährdet schon das Weiterfahren die Verkehrssicherheit – dann deckt Art. 12 es nicht.
Zählt Stau als außergewöhnlicher Umstand?
Nur wenn er unvorhersehbar war. Für die Heimfahrt-Regel nennt die Kommission Verkehrsüberlastung, Wetter und Verspätungen an Be- und Entladestellen – sofern sie unvorhergesehen und vom Willen von Fahrer und Unternehmen unabhängig sind (Fragen und Antworten Nr. 9). Regelmäßige Staus muss das Unternehmen einplanen (Leitlinie Nr. 1).
Darf ich die regelmäßige Wochenruhe im Lkw verbringen, wenn ich es nicht nach Hause schaffe?
Nein. Regelmäßige Wochenruhezeiten dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden (Art. 8 Abs. 8). Details im Artikel zum Kabinenschlafverbot im Lkw.
