Eines erstmal vorweg: Ich möchte hier niemanden zur Lenkzeitüberschreitung aufrufen oder anspornen, sondern mal aufzeigen, dass es auch eine Ausnahme für die Ausnahme gibt.
Ich habe es sehr oft genugerlebt, dass sich Kollegen aus Unwissenheit, was sehr oft an mangeldener Ausbildung
liegt, sich einfach mal hier oder dort hin zustellen, nur damit es bloß keine Strafen gibt, wegen Überschreitung der Lenkzeiten.
Als Kraftfahrer im Güter oder Personenkraftverkehr sind die Zeiten wann man nach wievielen Stunden Lenkzeit eine Pause einzulegen hat, genauestens Vorgegeben. Zwar nicht nach Uhrzeit, aber anhand von Stunden.
So muss man nach 4,5 Stunden reiner Lenkzeit eine Unterbrechung von min. 45 Minuten einlegen und nach weiteren 4,5 Stunden eigentlich 11 bzw. wenn verkürzt wird 9 Stunden.
Leider kommt es aufgrund der aktuellen Parkplatzsituation oftmals dazu das man keinen sicheren Stellplatz findet. Das erkennt man dann meistens daran, das Rastplätze, Parkplätze und auch Autohöfe, hoffnungslos überfüllt sind und LKW’s bis auf die Fahrbahn stehen.
Hier bietet die Lenk und Ruhezeiten Verordnung (VO 561/2006/EG) eine Ausnahmeregelung an.
Im Artikel 12 steht
So nun könnte man meinen, es reicht wenn ich dahinten drauf schreibe, keinen Parkplatz gefunden. Tja wenn alles so einfach wäre…..
So sollte der Nachtrag auf dem Auszug bzw. Scheibe aussehen!
Lenkzeit.jpg
Übertreibt es aber bitte nicht. Einige wissen es ja noch wie es damals mit den Urlaubscheinen war, man hat irgendwann die Glaubwürdigkeit verloren.
Die VO 561/2006/EG ist eine EU-Verordnung und als solche über jegliches Landesrecht erhaben. Noch besser: EU-Verordnungen müssen 1 zu 1 in Landesrecht übernommen werden und dürfen nicht geändert werden. D.h. auch der Artikel 12 der VO 561/2006/EG gilt in Frankreich.
Idee von http://www.christiansblog.eu
Ich habe es sehr oft genugerlebt, dass sich Kollegen aus Unwissenheit, was sehr oft an mangeldener Ausbildung
liegt, sich einfach mal hier oder dort hin zustellen, nur damit es bloß keine Strafen gibt, wegen Überschreitung der Lenkzeiten.
Als Kraftfahrer im Güter oder Personenkraftverkehr sind die Zeiten wann man nach wievielen Stunden Lenkzeit eine Pause einzulegen hat, genauestens Vorgegeben. Zwar nicht nach Uhrzeit, aber anhand von Stunden.
So muss man nach 4,5 Stunden reiner Lenkzeit eine Unterbrechung von min. 45 Minuten einlegen und nach weiteren 4,5 Stunden eigentlich 11 bzw. wenn verkürzt wird 9 Stunden.
Leider kommt es aufgrund der aktuellen Parkplatzsituation oftmals dazu das man keinen sicheren Stellplatz findet. Das erkennt man dann meistens daran, das Rastplätze, Parkplätze und auch Autohöfe, hoffnungslos überfüllt sind und LKW’s bis auf die Fahrbahn stehen.
Hier bietet die Lenk und Ruhezeiten Verordnung (VO 561/2006/EG) eine Ausnahmeregelung an.
Im Artikel 12 steht
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
So sollte der Nachtrag auf dem Auszug bzw. Scheibe aussehen!
Lenkzeit.jpg
Übertreibt es aber bitte nicht. Einige wissen es ja noch wie es damals mit den Urlaubscheinen war, man hat irgendwann die Glaubwürdigkeit verloren.
Die VO 561/2006/EG ist eine EU-Verordnung und als solche über jegliches Landesrecht erhaben. Noch besser: EU-Verordnungen müssen 1 zu 1 in Landesrecht übernommen werden und dürfen nicht geändert werden. D.h. auch der Artikel 12 der VO 561/2006/EG gilt in Frankreich.
Idee von http://www.christiansblog.eu
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