Sie dürfen die wöchentliche Ruhezeit von 45 auf mindestens 24 Stunden verkürzen, in zwei aufeinanderfolgenden Wochen aber nur einmal. Die fehlenden Stunden holen Sie am Stück nach, angehängt an eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden, spätestens bis Ende der dritten Folgewoche. Zweimal hintereinander verkürzen ist nur im grenzüberschreitenden Güterverkehr unter zusätzlichen Bedingungen erlaubt.
Was gilt für die Wochenruhezeit?
Maßgeblich ist Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der aktuellen Fassung. Diese Regeln gelten in ihrer heutigen Form seit dem Mobilitätspaket vom 20.08.2020.
- Regelmäßige Wochenruhezeit: mindestens 45 Stunden (Art. 4 Buchst. h).
- Reduzierte Wochenruhezeit: mindestens 24 Stunden am Stück, weniger als 45 Stunden.
- Zwei-Wochen-Regel: In je zwei aufeinanderfolgenden Wochen brauchen Sie zwei regelmäßige oder eine regelmäßige und eine reduzierte Wochenruhezeit (Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1).
- Spätester Beginn: nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen seit dem Ende der letzten Wochenruhezeit (Art. 8 Abs. 6 UAbs. 2).
- Woche heißt Montag 0:00 bis Sonntag 24:00 Uhr (Art. 4 Buchst. i). Eine Wochenruhezeit, die über zwei Wochen reicht, zählt nur für eine davon (Art. 8 Abs. 9).
Verkürzte Wochenruhezeit ausgleichen: bis wann und wie
Jede Verkürzung gleichen Sie durch eine gleich lange Ruhepause aus, ohne Unterbrechung und vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche (Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1). Der Ausgleich muss an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden angehängt werden (Art. 8 Abs. 7).
Rechenbeispiel (abgeleitet aus Art. 8 Abs. 6b, Abs. 7 und Art. 4 Buchst. i):
- Sie machen in Kalenderwoche 10 nur 24 Stunden Wochenruhe.
- Es fehlen 21 Stunden (45 minus 24).
- Diese 21 Stunden hängen Sie am Stück an eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden.
- Bis Sonntag 24:00 Uhr der Kalenderwoche 13 muss der Ausgleich vollständig genommen sein.
Hängen Sie den Ausgleich an eine regelmäßige Wochenruhezeit, entsteht eine Ruhezeit von mehr als 45 Stunden. Die dürfen Sie wie jede regelmäßige Wochenruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen; die Unterkunft zahlt der Arbeitgeber (Art. 8 Abs. 8). Mehr dazu: Kabinenschlafverbot im Lkw.
Zweimal hintereinander verkürzen
Seit 2020 dürfen Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr zwei reduzierte Wochenruhezeiten nacheinander nehmen (Art. 8 Abs. 6 UAbs. 3 und 4), wenn
- beide außerhalb des Niederlassungslandes Ihres Arbeitgebers und außerhalb Ihres Wohnsitzlandes beginnen,
- in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier Wochenruhezeiten liegen, davon zwei regelmäßige.
Der Ausgleich für beide Verkürzungen muss dann vor der nächsten Wochenruhezeit kommen (Art. 8 Abs. 6b UAbs. 2). Laut EU-Kommission nehmen Sie beide Ausgleichszeiten am Stück mit der folgenden regelmäßigen Wochenruhezeit, ohne Fahrt oder Arbeit dazwischen (Fragen und Antworten zum Mobilitätspaket, Nr. 8). Wer zweimal nur 24 Stunden ruht, kommt so auf 87 Stunden am Stück (21 + 21 + 45).
Für diesen Fall muss Ihr Unternehmen die Tour so planen, dass Sie schon vor dieser langen Ruhezeit zur Betriebsstätte oder nach Hause zurückkehren können (Art. 8 Abs. 8a UAbs. 2). Grundsätzlich muss Ihr Unternehmen so planen, dass Sie innerhalb von je vier Wochen für eine regelmäßige Wochenruhe oder einen Ausgleich über 45 Stunden nach Hause oder zur Betriebsstätte kommen (Art. 8 Abs. 8a UAbs. 1). Ob Sie nach Hause oder zur Betriebsstätte fahren, entscheiden laut Kommission Sie (Nr. 1).
Rechtslage und Bußgeld
In Deutschland ahnden die Behörden Verstöße nach § 8a Fahrpersonalgesetz, bei Fahrern bis 5.000 Euro. Regelsätze nennt der Bußgeldkatalog der Länder (LASI LV 48, Stand 2018). Sie gelten für Vorsatz; bei Fahrlässigkeit sollen sie bis zur Hälfte ermäßigt werden.
| Verstoß (Fahrer) | LV 48 | Regelsatz |
|---|---|---|
| Reduzierte Wochenruhezeit kürzer als 24 Stunden | Nr. 112 | bis 1 h: 30 € Verwarnungsgeld; bis 5 h: 30 € je angefangene Stunde; darüber 60 € je angefangene Stunde |
| Regelmäßige Wochenruhezeit kürzer als 45 Stunden | Nr. 111 | bis 1 h: 30 € Verwarnungsgeld; bis 9 h: 30 € je angefangene Stunde; darüber 60 € je angefangene Stunde |
| Wochenruhezeit zu spät begonnen | Nr. 110 | bis 3 h: 30 € Verwarnungsgeld; 3 bis 12 h: 60 €; 12 bis 24 h: 90 €; je weitere angefangene 24 h: 90 € |
| Zwei-Wochen-Regel nicht eingehalten (z. B. ohne Ausnahme zweimal hintereinander verkürzt) | Nr. 109 | bis 1 h: 30 € Verwarnungsgeld; darüber 30 € je angefangene weitere Stunde |
| Ausgleich nicht an eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden angehängt | Nr. 114 | bis 1 h: 30 € Verwarnungsgeld; darüber 30 € je angefangene weitere Stunde |
Der Katalog stammt aus der Zeit vor dem Mobilitätspaket. Die Ausgleichspflicht ist aber älter: Bis 2020 stand sie in Art. 8 Abs. 6, auf den § 8a Fahrpersonalgesetz verweist. Einen eigenen Regelsatz für einen verspäteten Ausgleich nennt der Katalog nicht; Verstöße ohne eigene Nummer bemessen die Behörden nach vergleichbaren Nummern. Für die Rückkehrpflicht des Unternehmens enthält er keinen Regelsatz.
Häufige Fragen
Darf ich die Wochenruhezeit zweimal hintereinander verkürzen?
Nur im grenzüberschreitenden Güterverkehr: Beide Ruhezeiten müssen außerhalb des Niederlassungslandes Ihres Arbeitgebers und außerhalb Ihres Wohnsitzlandes beginnen, und in vier Wochen brauchen Sie mindestens vier Wochenruhezeiten, davon zwei regelmäßige. Beginnt eine der beiden in einem dieser Länder, bleibt es bei einer Verkürzung je zwei Wochen.
Darf ich den Ausgleich in mehrere Teile aufteilen?
Die Verordnung verlangt den Ausgleich „ohne Unterbrechung“ (Art. 8 Abs. 6b). Ein Aufteilen sieht sie nicht vor.
Darf ich die verkürzte Wochenruhezeit im Lkw verbringen?
Ja. Das Verbot in Art. 8 Abs. 8 erfasst nur regelmäßige Wochenruhezeiten und Ausgleichsruhezeiten über 45 Stunden. Hängen Sie an die verkürzte Wochenruhe einen Ausgleich an und kommen so über 45 Stunden, gilt das Verbot wieder. Im Fahrzeug geht das laut EU-Kommission nur, wenn es steht und eine geeignete Schlafmöglichkeit hat (Fragen und Antworten zum Mobilitätspaket).
