Neues Jahr – neue Vorschriften und Gesetze

Klima

Werden CO2-Zielwerte  verfehlt müsse Autoimporteure nun auch für klimaschädlichste Fahrzeuge Busse zahlen. Bisher konnten Importeure in einer Übergangsphase einen Teil ihrer Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper von der Überprüfung der CO2-Zieleinhaltung ausschließen. Es handelte sich dabei jeweils um die klimaschädlichsten Modelle ihrer Flotte.

Die Abgabe kostet pro Tonne CO2 neu 120 statt 96 Franken. Neu müssen zudem Chemieunternehmen Lachgasemissionen vermeiden, ebenfalls zugunsten des Klimaschutzes.

Personenfreizügigkeit

Kroatinnen und Kroaten können ab 1. Januar 2022 voll von der Personenfreizügigkeit in der Schweiz profitieren.

Überschreitet die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert, kann sich die Schweiz auf eine Schutzklausel berufen und die Zahl der Bewilligungen ab 1. Januar 2023 erneut begrenzen. Diese Begrenzung wäre jedoch nur noch bis Ende 2026 möglich.

Tiere

Neue Vorschriften für Schlachtmethoden sollen für Tiere Stress und Leid verringern. So gibt es erstmals Vorgaben für die Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen. Hühner und Truthühner sollen statt wie heute ausschließlich mit CO2 auch mit schonenderen Gasgemischen getötet werden können.

Änderungen der Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV)

Das Europäische Parlament hat am 8. Juli 2020 das Mobility Package I verabschiedet. Dabei wurden unter anderem Änderungen der Verordnung zu den Arbeits-, Lenk-, und Ruhezeiten und zu den Fahrtenschreibern beschlossen. Das Bundesamt für Straßen (ASTRA) hat die Änderungen, welche die EU vorgenommen hat, geprüft und erachtet die Schaffung gleichwertiger Vorschriften in der Schweiz als sinnvoll. Der Bundesrat hat folgende Änderungen beschlossen:

Ab 1. Januar 2022 haben Fahrer oder Fahrerinnen die Möglichkeit zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten zu beziehen. Dies gilt unter folgenden Umständen:

  • Wenn der Führer oder die Führerin im grenzüberschreitenden Sachentransport tätig ist
  • Wenn die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten ausserhalb des Landes des Wohnsitzes des Führers oder der Führerin und des Unternehmensstandortes beginnen

Unter außergewöhnlichen Umständen und in Notfällen kann die tägliche/wöchentliche Lenkzeit überschritten werden:

  • 1 Stunde überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen/ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen
  • 2 Stunden überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen/ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden einzulegen. Achtung: Vor Beginn der Überschreitung der Lenkzeit muss eine ununterbrochene Pause von 30 Minuten gemacht werden

Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden darf nicht mehr in der Fahrerkabine verbracht werden.

Fahrerinnen und Fahrer, die der ARV unterstellt und im Winterdienst tätig sind sollen in unvorhergesehenen und begründeten Fällen maximal einmal pro Woche den 24-Stunden-Zeitraum auf 30 Stunden erweitern können. Dies gilt unter folgenden Umständen:

  • die für Fahrten mit Winterdienstfahrzeugen eingesetzt werden
  • ausschließlich im Binnenverkehr tätig sind
  • die tägliche Ruhezeit muss mindestens 12 Stunden (ununterbrochen) umfassen
  • am folgenden Wochenende muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden eingelegt werden

Ist ein Fahrzeug mit einem analogen Tachographen ausgestattet, muss ein Grenzübertritt handschriftlich auf jedem Einlageblatt vermerkt werden.

Ab 2. Februar 2022 müssen Grenzübertritte manuell im digitalen Tachographen erfasst werden (sofern das Gerät kein GPS hat). Schließlich ab 31. Dezember 2024 müssen die Tachoscheiben der letzten 56 Tage mitgeführt werden

Revision der Fahrlehrerausbildung

Ab 2022 wird die Ausbildung und Prüfung zum Fahrlehrer beziehungsweise zur Fahrlehrerin (Kategorie B) inklusive den Zusatzkategorien Motorrad und Lastwagen überarbeitet, wie die Fahr-Aus- und Weiterbildungsinstitution DRIVESWISS auf ihrer Website mitteilt.

Bislang konnte die Ausbildung berufsbegleitend in 15 Monaten oder intensiv in 13 Monaten absolviert werden — ab 2022 wird jede Person, die Fahrlehrer/in werden möchte, die Ausbildungsdauer selbst bestimmen können.

Zudem werden ab 2022 folgende Änderungen für Vorteile während der Ausbildung sorgen:

  • Bei jeder Fahrlehrer-Kategorie ist ein Direkteinstieg möglich.
  • Man kann ohne Umwege Autofahrlehrer/-in, Motorradfahrlehrer/-in, Lastwagenfahrlehrer/-in und/oder Carfahrlehrer/-in werden.
  • Alle Kategorien schließen mit einem eidgenössischen Fachausweis ab.
  • Man erhält Praxiserfahrung dank einem Praktikum, welches während der Ausbildung stattfindet.
  • Die Ausbildungen sind ab 2022 subventionsberechtigt. Man profitiert von der Subjektfinanzierung durch den Bund.

Letzter Punkt heißt konkret: Der Bund unterstützt die künftigen Fahrlehrer/innen finanziell und erstattet bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren zurück. Die Obergrenze einer
höheren Berufsausbildung beträgt 19’000 Franken. Das heißt, dass maximal 9’500 Franken für die Fahrlehrerausbildung zurückerstattet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausbildung letzten Endes erfolgreich abgeschlossen wird oder nicht — wer an den relevanten Prüfungen teilgenommen hat, hat Anrecht auf die Subventionen.

Quelle