Urteil: Rettungsgasse auch innerorts Pflicht?
Auf autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straßen besteht keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem aktuellen Urteil betont (Az.: 201 ObOWi 971/23). Ein Lkw-Fahrer war innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße unterwegs. Aufgrund eines Unfalls weiter vorne stockte der Verkehr. Da keine Rettungsgasse gebildet wurde, konnte ein von hinten kommendes Polizeifahrzeug seine Fahrt für einige Zeit nicht fortsetzen. Anschließend kam es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht.
Keine Rettungsgasse gebildet und verurteilt
Dabei wurde der Fahrer vom Amtsgericht Augsburg zu einer Geldbuße von 240 Euro, einem Fahrverbot und einem Punkt in Flensburg verurteilt. Zur Begründung hieß es, er habe sich auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht an der Bildung einer Rettungsgasse beteiligt.
Bayerns oberste Richter entschieden neu
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerorts nicht gelte. Das BayObLG gab dem Fahrer recht und verwies auf die Straßenverkehrsordnung (StVO, § 11 Abs. 2). Daran ändere auch der autobahnähnliche Ausbau der Bundesstraße nichts. Der Bußgeldbescheid wurde daher für rechtswidrig erklärt.
Auf autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straßen besteht keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem aktuellen Urteil betont (Az.: 201 ObOWi 971/23). Ein Lkw-Fahrer war innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße unterwegs. Aufgrund eines Unfalls weiter vorne stockte der Verkehr. Da keine Rettungsgasse gebildet wurde, konnte ein von hinten kommendes Polizeifahrzeug seine Fahrt für einige Zeit nicht fortsetzen. Anschließend kam es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht.
Keine Rettungsgasse gebildet und verurteilt
Dabei wurde der Fahrer vom Amtsgericht Augsburg zu einer Geldbuße von 240 Euro, einem Fahrverbot und einem Punkt in Flensburg verurteilt. Zur Begründung hieß es, er habe sich auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht an der Bildung einer Rettungsgasse beteiligt.
Bayerns oberste Richter entschieden neu
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerorts nicht gelte. Das BayObLG gab dem Fahrer recht und verwies auf die Straßenverkehrsordnung (StVO, § 11 Abs. 2). Daran ändere auch der autobahnähnliche Ausbau der Bundesstraße nichts. Der Bußgeldbescheid wurde daher für rechtswidrig erklärt.
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