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  • Urteil: Rettungsgasse auch innerorts Pflicht?

    Auf autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straßen besteht keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem aktuellen Urteil betont (Az.: 201 ObOWi 971/23). Ein Lkw-Fahrer war innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße unterwegs. Aufgrund eines Unfalls weiter vorne stockte der Verkehr. Da keine Rettungsgasse gebildet wurde, konnte ein von hinten kommendes Polizeifahrzeug seine Fahrt für einige Zeit nicht fortsetzen. Anschließend kam es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht.

    Keine Rettungsgasse gebildet und verurteilt

    Dabei wurde der Fahrer vom Amtsgericht Augsburg zu einer Geldbuße von 240 Euro, einem Fahrverbot und einem Punkt in Flensburg verurteilt. Zur Begründung hieß es, er habe sich auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht an der Bildung einer Rettungsgasse beteiligt.

    Bayerns oberste Richter entschieden neu

    Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerorts nicht gelte. Das BayObLG gab dem Fahrer recht und verwies auf die Straßenverkehrsordnung (StVO, § 11 Abs. 2). Daran ändere auch der autobahnähnliche Ausbau der Bundesstraße nichts. Der Bußgeldbescheid wurde daher für rechtswidrig erklärt.





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    • Unwissenheit schützt vor Bußgeld nicht

      ​Wegen einer Achslastüberschreitung muss ein Lkw-Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 121 Euro bezahlen. Bei einer Kontrolle hatten Beamte festgestellt, dass eine der Achsen um 12,39 Prozent überladen war. Nachdem die Beamten das Bußgeld zunächst auf 110 Euro festlegten, erhöhte das Amtsgericht auf 121 Euro.



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      • Rechnung über spontane Pannenhilfe

        ​Eine Fahrzeughalterin muss nicht bezahlen, wenn die Feuerwehr spontane Hilfe beim Reifenwechsel anbietet, urteilte das Verwaltungsgericht Gießen.

        Eine Fahrzeughalterin musste wegen einer Reifenpanne am Straßenrand anhalten. Sie rief den Pannendienst an. Nach dem Telefonat erschien die Feuerwehr und bot der Halterin ihre Hilfe beim Wechseln des defekten Reifens an. Daraufhin erhielt die Fahrzeughalterin am 3. Januar 2023 von der Stadt Kirtorf eine Rechnung über 1.000 Euro, die aus Billigkeitsgründen um 25 Prozent gekürzt wurde. Gegen diesen Kostenbescheid wandte sich die Fahrzeughalterin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Gießen. Mit Erfolg, denn das Gericht gab dem Eilantrag der Halterin statt (Az. 2 L 250/23.GI).

        Das Gericht hielt den Kostenbescheid für rechtswidrig. Die Behörde habe nicht begründet, auf welche Rechtsgrundlage sie den Kostenbescheid stütze. Der pauschale Verweis auf die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten reiche nicht aus. Das Gericht stellte weiter fest, dass von dem Fahrzeug der Halterin keine Gefahrenlage ausgegangen sei, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte. Zudem habe die Halterin davon ausgehen dürfen, dass die Feuerwehr unentgeltlich tätig geworden sei. Dies aus zwei Gründen: Zum einen habe die Halterin die Männer nicht um Hilfe gebeten, zum anderen sei sie am Pannenort nicht auf das Entstehen von Kosten hingewiesen worden, so das Gericht im weiteren Tenor.

        Eine Fahrzeughalterin muss nicht bezahlen, wenn die Feuerwehr spontane Hilfe beim Reifenwechsel anbietet, urteilte das Verwaltungsgericht Gießen. 



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        • Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen: auch „kurzes Zurückstoßen“ verboten

          Anlass für das Urteil war eine Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Im konkreten Fall hatte eine Frau nach eigenen Angaben einem ausparkenden Auto Platz machen wollen, um anschließend selbst einzuparken. Dabei fuhr sie einige Meter rückwärts und stieß mit dem Auto eines Mannes zusammen.

          Dieser klagte gegen die Frau und bekam vom Amtsgericht Düsseldorf weitgehend Recht. In der Berufung wies das Landgericht Düsseldorf die Klage jedoch ab. „Das Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße sei auf kurzer Strecke eine Behelfsmaßnahme und daher zulässig. Der Kläger hätte damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug entgegen der Einbahn hätte zurückstoßen können“, berichtet der ADAC. Gegen das Urteil wandte sich der Mann an den Bundesgerichtshof.

          Rückwärtsfahren in Einbahnstraße: BGH bestätigt Regel – mit zwei Ausnahmen

          Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat dieses Urteil nun wegen Rechtsfehlern aufgehoben. Das Landgericht muss erneut verhandeln. Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen nicht zulässig ist. Entscheidend ist nicht die Ausrichtung des Fahrzeugs, also in welche Richtung es zeigt, sondern in welche Richtung es sich bewegt. Ausnahmen sind nur in zwei Fällen zulässig.
          • Beim direkten rückwärts einparken (rangieren) in eine freie Parklücke
          • Rückwärtsausfahren aus Grundstückszufahrt in Einbahnstraße


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          • Rechtsurteil: Steinschlag an Windschutzscheibe

            Muss man der Versicherung nach einem Steinschlag an der Windschutzscheibe auch den konkreten Schadenstag melden? Laut einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist das nicht erforderlich.

            Wer eine Teilkaskoversicherung hat, darf sich laut den ARAG-Experten in der Regel darauf verlassen, dass die Versicherung die Schäden an der Windschutzscheibe übernimmt. Zumindest ist das dann der Fall, wenn die Steinschläge fahrerseitig sind und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben können.

            In einem konkreten Fall (Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 109/22) weigerte sich eine Versicherung, die Kosten von mehr als 1.000 Euro zu übernehmen, weil der Versicherte den Schaden ohne genaue Angaben zu Datum, Ort und Ursache gemeldet hatte. Auch die Entsorgung der alten Windschutzscheibe sollte der Versicherte aus eigener Tasche zahlen.

            Doch vor Gericht entschieden die Richter dann zugunsten des Autofahrers. An der Schadensmeldung gab es nach Ansicht des Gerichts nichts zu beanstanden. Denn einerseits sei es bei einem Steinschlag oft unmöglich, den Schadenszeitpunkt genau zu bestimmen, da sich Steinschläge erst sehr viel später in Form von Rissen zeigen.

            Zudem sei der Zeitpunkt unerheblich, wenn klar ist, dass es sich um einen Glasbruchschaden handelt, was dort unbestritten der Fall war. Auch die fachgerechte Entsorgung der Scheibe musste die Versicherung laut der ARAG-Experten zahlen, weil es ganz klar zu den versicherten Leistungen zählte. Der Mann musste am Ende lediglich die Selbstbeteiligung von 150 Euro übernehmen.



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            • Rechtsblog zum Arbeitszeugnis: Urteil zur Dankesformel

              I​st der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Dank in einem Arbeitszeugnis auszudrücken? Grundsätzlich zwar nicht, anderes gilt aber, wenn er die Dankesformel in das Zeugnis schon aufgenommen hat. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

              Bei Arbeitszeugnissen kommt es immer wieder zu Fragen, die vor Gericht landen. Das betrifft nicht nur die Dankesformel. Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert im VerkehrsRunschau-Rechtsblog anhand eines Urteils, was grundsätzlich zu beachten ist.

              Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber eine Dankesformel nachträglich wieder aus dem Arbeitszeugnis streichen durfte oder nicht. In dem vorliegenden Fall war die Dankesformel in den ersten Fassungen des Zeugnisses enthalten. Nachdem die Arbeitnehmerin aber mehrfach am Zeugnis um Verbesserungen bat, strich der Arbeitgeber diese.

              Damit war die Mitarbeiterin nicht einverstanden und klagte. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zwar nicht verpflichtet sein Bedauern über das Ausscheiden auszudrücken und sich für die gute Mitarbeit zu bedanken. Wenn er dies allerdings einmal in das Zeugnis aufgenommen hat, kann er es im Nachhinein – also etwa nach mehrfachen Verbesserungswünschen des Mitarbeiters– nicht einfach weglassen, weil er sich über dieses Verhalten geärgert hat.

              Wie das BAG dies begründet und welche Ansprüche ein Arbeitnehmer hat, erfahren Abonnenten im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den sie im Profiportal VRplus frei lesen können. Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert dort das Urteil und gibt einen Überblick, was es grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Verfassen eines Arbeitszeugnisses zu beachten gibt.

              Bei Arbeitszeugnissen kommt es immer wieder zu Fragen, die vor Gericht landen. Das betrifft nicht nur die Dankesformel. Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert im VerkehrsRunschau-Rechtsblog anhand eines Urteils, was grundsätzlich zu beachten ist.


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              • Urteil zum Recht auf Nichterreichbarkeit

                ​Muss ein Mitarbeiter nach Feierabend für seinen Chef erreichbar sein? Das kommt darauf an, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert im VerkehrsRundschau-Rechtsblog die Hintergründe.

                Bei dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es um einen Sanitäter. Er erhielt von seinem Arbeitgeber an seinem freien Tag eine Dienst-SMS, dass er für den Folgetag als „Springer“ im Einsatz sein solle. Der Sanitäter las die SMS nicht und kam verspätet zum Dienstbeginn, ein anderer Arbeitnehmer war für ihn eingesprungen.

                Der Sanitäter erhielt eine Abmahnung und der Arbeitgeber trug die Arbeitszeit des Tages als Minusstunden ein. Dagegen klagte der Sanitäter und es ging in letzter Instanz vor das BAG. Dieses entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Zwar haben Arbeitnehmer ein Recht auf Ruhezeiten und Urlaub und müssen nicht ständig erreichbar sein. Trotzdem dürfe ein Arbeitgeber vertraglich gewisse Zeiten auch außerhalb der Dienstzeit festlegen, so die Richter. Aber nicht alles ist dabei erlaubt.

                Im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den Abonnenten im Profiportal VRplus frei lesen können, erklärt Rechtsanwalt Axel Salzmann, was es mit dem Recht auf Nichterreichbarkeit auf sich hat und wie das Urteil des BAG für die Praxis zu bewerten und anzuwenden ist.

                Muss ein Mitarbeiter nach Feierabend für seinen Chef erreichbar sein? Das kommt darauf an, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert im VerkehrsRundschau-Rechtsblog die Hintergründe.


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                • Urteil: Wann die Kündigung trotz Fehlverhaltens unwirksam ist

                  ​Auch wenn eine fristlose Kündigung auf den ersten Blick gerechtfertigt erscheint, gibt es Umstände, die für Milde sprechen und die Kündigung nicht rechtfertigen. Ein Mitarbeiter hatte sich ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers einen Firmen-Transporter ausgeliehen.

                  Für die kurze, private Fahrt hatte er eine fristlose Kündigung bekommen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte sie nun für unwirksam. Eine Abmahnung hätte den Richtern zufolge genügt, zumal die private und erlaubte Nutzung im Unternehmen des gekündigten Mitarbeiters bereits häufiger vorgekommen war. Der Fall, den das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu verhandeln hatte und auf den die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer in einer Mitteilung aufmerksam macht, zeigt, dass Abmahnung vor Kündigung geht und die Umstände des Einzelfalls geprüft werdenmüssen:

                  Der Arbeitnehmer war in einem Hol- und Bringdienst beschäftigt. Der Fuhrparkleiter hatte ihm die private Nutzung eines Transporters für einen Umzug vor mehreren Jahren genehmigt. Als er ungefragt einen Transporter für eine Strecke von zehn Kilometern auslieh, erhielt er wenige Tage später eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen. Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein. Es sei „gängige Praxis gewesen, Firmenfahrzeuge zu privaten Zwecken für einen kurzen Zeitraum nutzen zu dürfen.“ Der Arbeitnehmer habe den Fuhrparkleiter aufgrund seiner Abwesenheit nicht um Erlaubnis fragen können. Dieser habe des Öfteren die private Nutzung erlaubt. Er sei daher aufgrund der vorherigen Handhabung davon ausgegangen, die Nutzung sei gestattet.

                  Zerstörtes Vertrauensvehältnis

                  Für den Arbeitgeber war das Vertrauensverhältnis zu dem Arbeitnehmer zerstört, da er eine Straftat nach § 248b StGB begangen habe. Die Privatnutzung von Fahrzeugen sei grundsätzlich untersagt. Eine Abmahnung sei wegen des Vertrauensbruchs nicht notwendig gewesen.

                  Kündigung unwirksam

                  Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärt die Kündigungen jedoch für unwirksam. Zur außerordentlichen Kündigung werden wichtige Gründe benötigt, die eine Weiterbeschäftigung bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen unmöglich machten. Das Gericht wertete die Umstände der Pflichtverletzung als nicht schwerwiegend, da die private Nutzung offensichtlich häufiger vorkam. Auch habe es keine Dienstvorschrift gegeben, aus der hervorging, dass die private Nutzung strikt verboten sei. Mit einer Abmahnung hätte das Problem aus der Welt geschafft werden können.

                  Die außerordentliche Kündigung sei genau so unwirksam wie die ordentliche. Denn mit einer Abmahnung hätte ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden. Dadurch wäre auch gewährleistet gewesen, dass es zu keiner Wiederholung kommen wird.

                  Ohne Abmahung ist Kündigung schwer durchzusetzen

                  Fazit: Ohne Abmahnung wird es schwer, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung vor Gericht durchzusetzen. Wenn jedoch bereits im Voraus für den Arbeitgeber zu erkennen ist, dass eine Verhaltensänderung des Mitarbeiters auch nach einer Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass diese für den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar ist, kann eine außerordentlich oder ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgreich durchgesetzt werden.

                  Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Juni 2022, Az. 2 Sa 245/21


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                  • Urteil zu Oldtimer-Versicherung: Ein bestimmter Fehler kann sehr teuer werden

                    Oldtimer-Versicherung immer aktuell halten – sonst kann es im Schadensfall teuer werden

                    Wichtig: Auch nach dem Abschluss sollte eine Oldtimer-Versicherung regelmäßig an den Marktwert des historischen Autos angepasst werden. Ansonsten kann die Assekuranz den Wertzuwachs im Schadensfall ganz oder teilweise außen vor lassen, wie sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Az.: 3 O 230/23) ergibt.

                    In dem verhandelten Fall hatte ein Oldtimerbesitzer sein Fahrzeug gegen Beschädigung oder Zerstörung zum jeweils aktuellen Marktwert versichert. Nachdem das Auto bei einem Garagenbrand zerstört wurde, kam es jedoch zu Unstimmigkeiten zwischen Versicherungen und Besitzer. Letzterer taxierte den Wert mithilfe eines Gutachters auf 49.000 Euro, während die Assekuranz – ebenfalls auf Basis eines Gutachtens – lediglich 41.000 Euro ansetzte.

                    Oldtimer-Besitzer bleibt auf Teil der Kosten sitzen – Gericht gibt Versicherung recht

                    Das Gericht gab der Versicherung recht und verwies dabei auf die im Versicherungsvertrag enthaltenen Sonderbedingungen für historische Fahrzeuge. Danach werde zwar grundsätzlich ein Schaden bis zur Höhe des aktuellen Marktwerts ersetzt, der Höchstbetrag sei jedoch durch den Marktwert bei Abschluss der Versicherung begrenzt – im konkreten Fall waren das 36.000 Euro. Im Falle einer Wertsteigerung könne maximal zehn Prozent mehr als der damals vereinbarte Marktwert verlangt werden. Dem Autobesitzer steht daher kein höherer Betrag zu als die Versicherung angeboten hat.



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                    • Darf ich meinen Arbeitgeber im Internet bewerten?

                      Der Frust muss raus! Auf Bewertungsplattformen können (ehemalige) Beschäftigte ihren Arbeitgeber bewerten. Aber können sie sich immer darauf verlassen, dass sie dabei anonym bleiben?


                      Wer wissen will, ob ein Restaurant oder Hotel einen Besuch wert ist, liest zuvor gerne die Bewertungen im Internet. Ähnlich gibt es Plattformen, auf denen Beschäftigte Arbeitgeber und Unternehmen beurteilen können. Die Idee dahinter: Potenzielle Bewerberinnen und Bewerber bekommen Einblicke, die ihnen bei der Entscheidung für oder gegen ein Unternehmen weiterhelfen, der Arbeitsmarkt wird transparenter.

                      Aber wie sieht es rechtlich aus? Ist es unbedenklich, solche Bewertungen im Netz zu verfassen? Und bleibt die Anonymität immer gewahrt?

                      "Dem Arbeitnehmer steht ein Recht auf freie Meinungsäußerung zu, das auch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gilt", sagt Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gleichzeitig bestehen in einem Arbeitsverhältnis aber auch "wechselseitige Rücksichtnahmepflichten". Der Arbeitnehmer müsse eine gewisse Mäßigung an den Tag legen, wenn es um Äußerungen geht, die den Arbeitgeber betreffen.

                      Wer dagegen verstößt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, die von einer Ermahnung, über eine Abmahnung bis hin zur (fristlosen) Kündigung reichen können. "Im laufenden Arbeitsverhältnis sollte sich der Arbeitnehmer also nur zurückhaltend äußern, wenn er Kritik öffentlich äußert", empfiehlt der Fachanwalt.

                      Die Meinungsäußerung hat Grenzen

                      In extremen Fällen können auch Schadenersatzansprüche drohen. Denkbar ist das etwa, wenn Beschäftigte wahrheitswidrig behaupten, der Arbeitgeber stehe kurz vor der Insolvenz oder verstoße gegen geltende Gesetze. Das gilt laut Fuhlrott zumindest dann, wenn andere Beschäftigte aufgrund dieser Äußerung nachweislich kündigen oder Bewerber einen Bogen um den Arbeitgeber machen.

                      Die Verhaltensweisen einzelner Personen zu kritisieren und deren Namen zu nennen, ist ebenfalls problematisch - "da das Persönlichkeitsrecht der genannten Person verletzt wird, die so an den Pranger gestellt wird." Auch dürfen Mitarbeiter keine Geschäftsgeheimnisse offenbaren.

                      Arbeitgeber kann in bestimmten Fällen Auskunft verlangen

                      In bestimmten Fällen müssen Verfasser einer Bewertung auch damit rechnen, dass ihre Anonymität aufgehoben wird. Bei Straftaten, etwa der Beleidigung bestimmter Personen oder der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen, kann der Arbeitgeber Strafanzeige stellen. "Die Staatsanwaltschaft, die die Straftat aufklärt, wird dann vom Portalbetreiber Auskunft verlangen können, wer die Äußerung getätigt hat", so Fuhlrott.

                      Auch ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg (Az.: 7 W 11/24) aus dem Februar zeigt, dass die Anonymität auf Arbeitgeberbewertungsplattformen nicht immer geschützt ist. In dem Fall war ein Arbeitgeber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegenüber einer Bewertungsplattform erfolgreich. "Moniert ein Unternehmen konkrete Punkte am Eintrag, muss das Bewertungsportal nachforschen", erklärt Fuhlrott den Beschluss.

                      Das Portal müsse prüfen, ob die bewertende Person Arbeitnehmer oder Bewerber bei dem Unternehmen gewesen ist. Im Zweifel muss das Bewertungsportal dem Arbeitgeber die Namen der Ersteller der Bewertungen mitteilen. "Nur so kann dieser prüfen, ob diese aktuell oder vormals dort Mitarbeiter sind oder waren."

                      Auch der Umstand, dass Verfasser negativer Bewertungen fürchten müssen, nach ihrer Kenntlichmachung Repressalien des Arbeitgebers ausgesetzt zu sein, rechtfertigt laut Gericht keine andere Sicht. Ein Arbeitgeber, der im Internet öffentliche Kritik hinnehmen muss, müsse die Möglichkeit einer Nachprüfung erhalten, da er sich nur so in der Sache positionieren könne.

                      Zur Person: Prof. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).



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                      • LKW-Fahrer haftet für Überrollen einer Fußgängerin auf Fußgängerüberweg bei stockendem Verkehr

                        Bei stockendem Verkehr darf nicht auf Fußgängerüberweg gefahren werden

                        Überrollt ein Lkw bei stockendem Verkehr eine Fußgängerin auf dem Fußgängerüberweg, so haftet er für die Unfallfolgen. Bei stockendem Verkehr darf nicht auf den Fußgängerüberweg gefahren werden. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

                        Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2021 wurde in Glinde eine 85-jährige Fußgängerin beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs von einem LKW überrollt. Die Fußgängerampel zeigte zu dem Zeitpunkt grün. Zudem herrschte stockender Verkehr, weshalb sich der LKW auf dem Fußgängerüberweg befand. Die Fußgängerin verlor bei dem Unfall ihr linkes Bein. Die Haftpflichtversicherung zahlte an die Fußgängerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000 €. Dies war der Fußgängerin zu wenig und erhob daher gegen den LKW-Fahrer, der Halterin des Lkw und der Haftpflichtversicherung Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 €....


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                        • Die Zufahrt zur Autobahn ist tabu

                          ​Blockiert ein Lkw-Fahrer mit seinem Truck die Zufahrt zur Autobahn, ist das Nötigung. Das entschied jetzt das Amtsgericht Kassel. Theoretisch droht sogar eine Haftstrafe.

                          Parkt ein Lkw-Fahrer die Autobahnzufahrt eines überfüllten Parkplatzes zu, macht er sich der Nötigung strafbar. Das hat jetzt das Amtsgericht Kassel entschieden (Az. 2631 Js 39636/09). Im konkreten Fall hatte ein Trucker mit seinem Lkw die Zufahrt zur Autobahn blockiert, weil er gegen fehlende Parkplätze auf den Rastanlagen demonstrieren wollte und deshalb seine gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause nicht nicht einhalten konnte. Der Mann blockierte eine Stunde lang die Autobahnzufahrt von der Raststätte "Brasselsberg" auf der A44 bei Kassel, bis die Polizei dem Treiben ein Ende bereitete, berichtet die Deutsche Anwaltshotline.



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                          • Unfall mit abbiegendem Lkw - Rot-Radlerin haftet allein

                            München (dpa/tmn) - Wer grob fahrlässig bei Rot über die Straße radelt, haftet nach einem dadurch verschuldeten Unfall allein. Selbst die Betriebsgefahr etwa eines schweren Lkws greift dann nicht. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts München I, auf das der ADAC hinweist.

                            Bei diesem Fall radelte eine Frau zunächst auf dem Radweg, der parallel zur Straße lief. An einer Kreuzung wollte sie bei Rot dennoch weiter geradeaus. Dafür wechselte sie auf den Fußgängerüberweg. Dabei erfasste ein rechts abbiegender Lastwagen die Frau und verletzte sie schwer. Die Ampel für den Sattelzug hatte Grün gezeigt. Die Frau klagte auf Schadenersatz.

                            Das lehnte das Gericht ab - in vollem Umfang. Die Frau habe für alle unfallbedingten Schäden selbst zu haften. Denn sie habe sich im besonderem Maße sorgfaltswidrig verhalten und in keiner Weise auf den Verkehr geachtet. Auch ihre Aussage, sie hätte den Lkw nicht gesehen, zeige das. Wer als Fußgänger oder Radfahrer an einer großen verkehrsreichen Kreuzung eine rote Ampel missachtet und sie achtlos überquert, handelt in höchstem Maße fahrlässig.

                            Bemerkt ein Radfahrer einen bei Rot auf die Straße gehenden Fußgänger, muss er sofort Maßnahmen starten, um einen Unfall abzuwenden. Doch vorher könne er darauf vertrauen, dass der Fußgänger sich verkehrsgerecht verhält und eben nicht bei Rot losläuft. Die allenfalls anwendbare Betriebsgefahr tritt hier auch zurück, da der Klägerin ein grobes Eigenverschulden vorzuwerfen sei. Daran ändert laut Gericht auch die Tatsache nichts, dass ein Sattelzuggespann am Unfall beteiligt war (Az.: 17 O 5389/17).​


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                            • Gerichtsurteil: Lkw-Fahrer sollte Truck nachts und an Wochenenden abseits von Wohngebiet parken / Mehr Stellplätze an der A 5

                              Selbstständige Fernfahrer dürfen ihren Lkw über Nacht oder an Wochenenden nicht in einem Wohngebiet abstellen, nur damit sie bei einem Auftrag schneller startbereit sind. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden (AZ: 1 A 126/10).

                              Die Richter wiesen in dem jetzt veröffentlichten Urteil die Klage eines Fahrers aus Göttingen zurück, der als Subunternehmer für eine größere Firma tätig ist. Der Mann hatte angeführt, er müsse sofort starten können, wenn er Expressaufträge erhält.

                              Die Richter dagegen entschieden, es sei dem Fahrer zuzumuten, seinen Lkw über Nacht und an Wochenenden in einigen Kilometern Entfernung auf einer als Parkplatz zugelassenen Fläche abzustellen.

                              Unterdessen wurde bekannt, dass an der Autobahnraststätte Baden-Baden an der A5 nachgerüstet wird. Bislang gab es auf dem Gelände nur 23 Lkw-Parkplätze, nun sollen 121 weitere Lkw-Stellplätze, 162 Parkplätze für Autos und 28 Busparkplätze gebaut werden. Geplant ist auch die Modernisierung von Tankstelle und Gastronomie. Die gesamten Umbauarbeiten sollen 7,8 Millionen Euro kosten und dauern voraussichtlich bis Sommer 2013.

                              Wie das Regierungspräsidium Karlsruhe mitteilte, fehlen an den Autobahnen in ganz Baden-Württemberg rund 1700 Lkw-Stellplätze

                              Quellen:
                              EuroTransportMedia Verlags- und Veranstaltungs-GmbH, Handwerkstraße 15, 70565 Stuttgart; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg; trucker.de, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Straße 30, 81549 München


                              Intelligenz ohne Weisheit ist Dummheit

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                              • Urteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23

                                Bundesgerichtshof entscheidet über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos

                                Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat über fünf Revisionen entschieden, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellte, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sog. Werkstattrisiko).

                                Schon nach bisheriger Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Nicht erfasst vom Werkstattrisiko sind Reparaturen, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Der Geschädigte trägt daher die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden.

                                Der Senat hat nunmehr klargestellt (VI ZR 253/22), dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit überhöht sind. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch insofern findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.

                                Der Senat hat ferner entschieden (VI ZR 51/23), dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er ist daher nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen. Aber auch wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt überlässt ("Schadensservice aus einer Hand"), führt allein dies nicht zur Annahme eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens.

                                Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23):

                                Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt absieht. Zugleich wäre der Geschädigte durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag erhielte, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit fehlenden Vergütungsanspruch oder auf einen auf Freistellung gerichteten Gegenanspruch verweigerte. Demgegenüber wäre der Schädiger schlechter gestellt, als wenn er die Reparatur der beschädigten Sache selbst veranlasst hätte; denn im letzteren Fall hätte er als Vertragspartner der Werkstatt die Zahlung der zu hoch berechneten Vergütung verweigern können.

                                Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt. Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind. Schließlich steht es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es ist also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich.

                                Schließlich hat der Senat entschieden (VI ZR 38/22, VI ZR 239/22), dass sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen lässt (Rechtsgedanke des § 399 BGB). Denn der Schädiger hat insoweit ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden (etwaigen) Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand (beim Geschädigten) liegen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko.

                                Für die zu entscheidenden Verfahren bedeutete dies Folgendes:

                                VI ZR 38/22

                                Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

                                Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers außer Streit steht, beauftragte die Geschädigte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, mit der Reparatur ihres Pkw. Dafür berechnete diese 3.000,16 € brutto. Ein Teil des Rechnungsbetrages in Höhe von 1.164,80 € netto entfällt auf Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte die Klägerin der Beklagten eine hinsichtlich der Rechnungsbeträge geschwärzte Rechnung der Lackiererei. Die Beklagte beglich die Reparaturrechnung bis auf einen Restbetrag von 1.188,32 €. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin ab. Die Beklagte hat die geltend gemachten Verbringungskosten von 80,00 € bestritten. Die in Ansatz gebrachten Lackierkosten hält sie für überhöht. Sie ist der Ansicht, ihr stehe insoweit bis zur Vorlage der ungeschwärzten Fremdleistungsrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht zu.

                                Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Verbringungskosten in Höhe von 80,00 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und der Klage insgesamt stattgegeben, ohne zu prüfen, ob die Kosten für die Lackierarbeiten überhöht sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

                                Entscheidung des Senats:

                                Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte nicht davon absehen dürfen, die Kosten der Lackierarbeiten zu überprüfen. Die Klägerin kann sich als Zessionarin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.

                                VI ZR 239/22

                                Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

                                Die Geschädigte beauftragte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Die Klägerin stellte der Geschädigten 5.067,15 € in Rechnung, woraufhin ihr die Geschädigte ihren Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher erfüllungshalber abtrat. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die Position "Arbeitsplatzwechsel" iHv 227,31 €. Er wendet ein, dass ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich nicht durchgeführt worden sei, weil die Klägerin selbst über eine Lackiererei verfüge und deshalb Verbringungskosten nicht angefallen seien.

                                Das Amtsgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht auf Zahlung der restlichen 227,31 € stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

                                Entscheidung des Senats:

                                Die Revision wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht für die Frage für beweisfällig gehalten, ob der abgerechnete "Arbeitsplatzwechsel" tatsächlich durchgeführt wurde. Die Klägerin kann sich als Zessionarin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.

                                VI ZR 253/22

                                Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

                                Die klagende Geschädigte ließ das Unfallfahrzeug in einem Autohaus instand setzen. Der durch das Autohaus hierfür in Rechnung gestellte Betrag wurde von ihr noch nicht beglichen und von dem beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nur zum Teil erstattet. Die mit der Klage geltend gemachte offene Differenz beträgt 1.054,46 €. Die Beklagte verwies auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens, der um diesen Betrag geringere Reparaturkosten ausweist.

                                Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Höhe der objektiv erforderlichen Reparaturkosten eingeholt und auf dieser Basis die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 389,23 EUR zu zahlen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin zunächst Erstattung der weiteren Reparaturkosten in Höhe von 665,23 €, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Autohaus aufgrund möglicherweise überhöhter Abrechnung.

                                Entscheidung des Senats:

                                Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat ihren Klageantrag nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf Zahlung an die Werkstatt abgeändert. Diesen geänderten Klageantrag, für den sie sich auf das Werkstattrisiko berufen kann, kann die Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren weiterverfolgen. Dabei wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, inwieweit die reparierten Fahrzeugschäden nicht unfallbedingt bzw. die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht Teil der Reparatur der Unfallschäden sind. Denn insoweit könnte sich die Klägerin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.

                                VI ZR 266/22

                                Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

                                Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger ermittelte Kosten für die Fahrzeugreparatur von 9.227,62 € brutto. Der Kläger beauftragte eine Werkstatt, die ihm nach der Reparatur des Fahrzeugs 11.766,66 € brutto in Rechnung stellte. Hiervon erstattete die Beklagte, deren volle Haftung dem Grunde nach außer Streit steht, dem Kläger 11.401,45 €. Die Erstattung der restlichen Reparaturkosten, die der Kläger selbst noch nicht beglichen hat, lehnte sie mit der Begründung ab, diesen Kosten lägen Arbeiten zugrunde, die für die Reparatur des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen seien.

                                Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Reparaturarbeiten eingeholt. Es hat auf der Grundlage des Gutachtens die Beklagte zur Zahlung von 129,59 € verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Erstattung weiterer Reparaturkosten gerichtet ist. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangte der Kläger zunächst die Erstattung der restlichen Reparaturkosten.

                                Entscheidung des Senats:

                                Der Kläger hat seinen Klageantrag im Revisionsverfahren nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf Zahlung an die Werkstatt abgeändert. Mit diesem geänderten Antrag, für den der Kläger sich auf das Werkstattrisiko berufen konnte, war die Klage im Wesentlichen begründet. Der Senat hat das Berufungsurteil daher insoweit aufgehoben und der Klage stattgegeben.

                                VI ZR 51/23

                                Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

                                Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer behaupteten COVID-19-Desinfektion, die der durch einen Verkehrsunfall geschädigten Klägerin im Zusammenhang mit der Reparatur ihres verunfallten Pkws von der von ihr beauftragten Werkstatt in Rechnung gestellt worden sind. Die volle Eintrittspflicht des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners der Klägerin ist dabei dem Grunde nach unstreitig.

                                Die Vorinstanzen haben die Beklagte für erstattungspflichtig gehalten, auch wenn die Klägerin die abgerechneten Desinfektionskosten noch nicht bezahlt habe. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie machte u.a. geltend, die abgerechneten Desinfektionsmaßnahmen seien schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Zudem komme eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zugunsten des Geschädigten im Streitfall auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die gesamte Schadensabwicklung im Rahmen eines "Schadensservices aus einer Hand" in die Hände der beauftragten Reparaturwerkstatt gelegt habe.

                                Entscheidung des Senats:

                                Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob die Klägerin die Rechnung vollständig beglichen hat, denn nur dann kann diese sich für den gestellten Antrag auf Zahlung an sich selbst auf das Werkstattrisiko berufen. Die weiteren Einwände der Beklagten hindern den Anspruch der Klägerin hingegen nicht.




                                Intelligenz ohne Weisheit ist Dummheit

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