OLG-Beschluss: Rettungsgasse innerorts ist nicht Pflicht
Eine Rettungsgasse ist auf innerörtlichen Straßen nicht notwendig.
Während das AG den Beschuldigten trotzdem verurteilte, schloss sich das BayObLG den Ausführungen des Autofahrers an und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Neben dem Wortlaut des §11 StVO sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Beschränkung der Rettungsgassenpflicht auf Straßen außer“Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVO dient dazu, bei Unfällen auf der Autobahn oder Außerortsstraßen den Sicherungs- und Rettungskräften einen schnellen und möglichst sicheren Zugang zu ermöglichen. […] Innerorts und auf einspurigen Straßen wird für die Rettungs- und Polizeifahrzeuge die Fahrt regelmäßig dadurch geschaffen, dass die Fahrzeuge an den rechten Rand fahren.”
Beschluss des BayObLG, Az. 201 ObOWi 971/23
Kurzum: Eine Rettungsgasse ist innerorts wegen der schmaleren, weniger stark befahrenen Straßen nicht notwendig. Daher könne der Gesetzgeber den Autofahrern eine Pflicht dazu auch nicht auferlegen.
§11 Abs.2 StVO
BayObLG: Keine Rettungsgasse innerorts notwendig
BayObLG: Keine Rettungsgasse innerorts notwendig
Eine Rettungsgasse ist auf innerörtlichen Straßen nicht notwendig.
Während das AG den Beschuldigten trotzdem verurteilte, schloss sich das BayObLG den Ausführungen des Autofahrers an und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Neben dem Wortlaut des §11 StVO sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Beschränkung der Rettungsgassenpflicht auf Straßen außer“Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVO dient dazu, bei Unfällen auf der Autobahn oder Außerortsstraßen den Sicherungs- und Rettungskräften einen schnellen und möglichst sicheren Zugang zu ermöglichen. […] Innerorts und auf einspurigen Straßen wird für die Rettungs- und Polizeifahrzeuge die Fahrt regelmäßig dadurch geschaffen, dass die Fahrzeuge an den rechten Rand fahren.”
Beschluss des BayObLG, Az. 201 ObOWi 971/23
Kurzum: Eine Rettungsgasse ist innerorts wegen der schmaleren, weniger stark befahrenen Straßen nicht notwendig. Daher könne der Gesetzgeber den Autofahrern eine Pflicht dazu auch nicht auferlegen.
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