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  • OLG-Beschluss: Rettungsgasse innerorts ist nicht Pflicht
    §11 Abs.2 StVO

    BayObLG: Keine Rettungsgasse innerorts notwendig

    Eine Rettungsgasse ist auf innerörtlichen Straßen nicht notwendig.
    Während das AG den Beschuldigten trotzdem verurteilte, schloss sich das BayObLG den Ausführungen des Autofahrers an und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Neben dem Wortlaut des §11 StVO sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Beschränkung der Rettungsgassenpflicht auf Straßen außer“Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVO dient dazu, bei Unfällen auf der Autobahn oder Außerortsstraßen den Sicherungs- und Rettungskräften einen schnellen und möglichst sicheren Zugang zu ermöglichen. […] Innerorts und auf einspurigen Straßen wird für die Rettungs- und Polizeifahrzeuge die Fahrt regelmäßig dadurch geschaffen, dass die Fahrzeuge an den rechten Rand fahren.”

    Beschluss des BayObLG, Az. 201 ObOWi 971/23

    Kurzum: Eine Rettungsgasse ist innerorts wegen der schmaleren, weniger stark befahrenen Straßen nicht notwendig. Daher könne der Gesetzgeber den Autofahrern eine Pflicht dazu auch nicht auferlegen.


    Intelligenz ohne Weisheit ist Dummheit

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    • Plötzlicher Durchfall kann einen Geschwindigkeitsverstoß legitimieren

      Rechtfertigender Notstand im Ordnungswidrigkeitengesetz
      Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. (Quelle: § 16 OWiG)

      In einer notstandsähnlichen Situation wägt das Gericht immer ab, ob es sich hierbei um einen Regel- oder Ausnahmefall handelt. Weicht der Fall in objektiver und subjektiver Art so sehr vom Regelfall ab, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. Ein Regelfall definiert einen Fall vor Gericht, dessen Begründung des Betroffenen sich auch häufig in anderen Fällen wiederfindet. So wird beispielsweise oft begründet, dass ein Notstand vorlag. Eine Ausnahme ist aber hierbei der Beweis, dass es sich nicht um einen Notstand handelte, der vor Gericht schon oft diskutiert wurde, sondern eine Neuheit ergibt. Hierbei kann vom Fahrverbot oder einer anderweitigen Strafe abgesehen werden.

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      Intelligenz ohne Weisheit ist Dummheit

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      Kommentar


      • LKW Höhe mehr als 4 m u. Länge
        Untersagung der Weiterfahrt bei Überschreitung der Höhe ?

        So einfach lässt sich das immer nicht beantworten. Die Polizisten müssen zunächst prüfen (soweit es ihnen möglich ist), ob auf der geplanten Strecke die ungehinderte und gefahrlose Durchfahrt möglich ist. Bestehen hier Zweifel, dann müssen sie in Anbetracht der Garantenstellung (§ 13 StGB und der Amtshaftung) die Weiterfahrt untersagen, zumindest bis geklärt ist, ob eine gefahrlose Transportdurchführung möglich ist. Problemlos sollte es allerdings sein, wenn nur noch eine kurze Strecke zurückzulegen ist, wo eine Gefährdung auszuschließen ist.

        Sollte die Fahrt nur auf der Autobahn durchgeführt werden, dann stellen z.Bsp. 4,07 m regelmäßig kein Problem dar, da die Brücken eine lichte Höhe von mindestens 4,20 m aufweisen. Anzumerken ist auch, dass sehr viele Sattelzüge eine geringe Überhöhe aufweisen, was an unterschiedlich hohen Sattelkupplungen liegt.



        Ob bei einer geringfügigen Überschreitung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbeachtet gelassen bleibt, bedarf der Einzelfallprüfung. Es soll schon vorgekommen sein, daß die Behörden eine Genehmigung nach 70 StVZO verlangen.


        Vielleicht rechtfertigen noch weitere Überlegungen diese Maßnahme. Dass aber nicht grundsätzlich die Weiterfahrt zu untersagen ist, wenn eine Überhöhe festgestellt wird, ist bereits aus den Rechtsfolgen bei den Nichteinhalten der zulässigen Ladungsabmessungen nach § 22 StVO zu schließen ( Nr. 104 Bußgeldkatalog ). Die Erfahrungen zeigen, daß der Fahrer aus dieser Sache ( 40 € und 1 Pkte ) normalerweise herauskommt .

        Bis 4,20 m Ladungshöhe, nicht Fahrzeughöhe, ist lediglich ein Verwarnungsgeld von 20 € vorgesehen, erst darüber hinaus sind 40 € und 1 Pkt. fällig. Anders verhält es sich, wenn die zulässigen Fahrzeugabmessungen nach § 32 StVZO selbst überschritten werden ( Nr. 193 Bußgeldkatalog ). Hier ist als Rechtsfolge ein Bußgeld von 50 € und 1 Pkt. vorgesehen. Letzteres ist eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit, bei denen fast immer zusätzliche Anordnungen getroffen werden, um die dem Tatvorwurf immanente Gefahr nicht zu einer abstrakten oder gar konkreten Gefahr qualifizieren zu lassen.

        Warum der Gesetz- und Verordnungsgeber bei den beiden Tatbeständen (§ 22 StVO und § 32 StVZO) die ja die gleichen Auswirkungen für die Verkehrssicherheit haben, unterschiedliche Rechtsfolgen zu Grunde legte, wird wohl wie immer ein Rätsel bleiben.

        Sollte es also zu einer diesbezüglichen Anzeige ( gegen Halter, Fahrer , Disponent ) kommen, ist zu prüfen, ob der richtige Tatbestand gewählt wurde und ob die Höhenmesslatte geeicht war. Sollte hier die Fahrzeugabmessungen überschritten worden sein, dann sollte man den Richter fragen, wie er sich die unterschiedlichen Rechtsfolgen erklärt und dass man in diesem konkreten Fall das Bußgeld dem des § 22 StVO anpassen könnte, was ja auch Sinn macht.

        In einem weiteren Fall des Regierunsgpräsidiums Hessens, sollen nach § 17 StVZO insgesamt 14 Fahrzeuge aus dem Verkehr gezogen, da deren Aufbau mehr als 4 m beträgt.

        § 17 StVZO (1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. (2) (weggefallen) (3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen 1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder 2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

        Wer trotz Untersagung der Weiterfahrt fährt, verstößt gegen u.a. § 36 StVO ( Nichtbefolgen von Weisungen eines Polizeibeamten ). Wenn eine Beschlagnahme erfolgt, was quasi eine Sicherstellung gegen den Willen des Betroffenen bedeutet, kann sogar eine Straftat in Betracht kommen. Verstrickungsbruch (§ 136 Verwahrungsbruch (§ 133 StGB). Gegen die Beschlagnahme steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf der richterlichen Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO zu. Bedeutsam für die richterliche Entscheidung ist insbesondere der Aspekt der Verhältnsimäßigkeit. Gf. kann eine Amtsflichtverletzung des anordnenden Beamten in Erwägung gezogen werden. Diese würde eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn des Polizeibeamten ( Bundesland ) auslösen. In Betracht kommt auch, daß es sich um eine Möglichkeit der Gefahrenabwehr handelt, wobei gegen diese polizeigesetzliche Maßnahme der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden müßte.

        Hinzu kommt noch die Möglichkeit eines Verfallbescheides, dessen Sinn darin liegt, daß der Gewinn, der infolge der Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften ( zusätzliche oder nicht genehmigte Ladung etc. ) abgeschöpft werden soll. Hierzu führt das Ordnungswidrigkeitengesetz folgendes aus: § 29a OWiG Verfall

        (1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

        (2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.

        (3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

        (4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden.

        Vergl. a. OLG Koblenz 1 Ss 247 / 06, bzw. 2040 Js 66619/05 13 Owi- StA Koblenz. Der Verfall wird meistens gegen den Unternehmer angeordnet mit der Begründung: Wirtschaftlicher Vorteilsgewinn durch Begehung einer Ordnungswidrigkeit; Abschöpfung der Vermögenvorteile; Verbesserung der Marktposition; Verdrängung der Konkurrenz; Gebrauchsvorteile; Sichere Aussicht der Gewinnerzielung. Erlangt ist die Sache bereits dann, wenn Sie durch den Täter in irgendeinerweise des Tatablaufs erreicht wurde und diesem in irgendeinerweise wirtschaftlich zu Gute kommt. Etwas ist jedwede Erhöhung der wirtschaftlichen Vermögenvorteile, jede günstigere Gestaltung der Vermögenlage. die fiskalisch bezifferbar ist. Die Höhe des Verfalls berechnet sich nach der Tabelle 3 des KGS ( Kostensätze Güterverkehr Straße ), Ausg. 2008, Verkehrsverlag Fischer und setzt sich aus der tatsächlichen Überladung und der mit dieser zurückgelegten Wegstrecke zusammen. Wäre der Transport genehmigungsfähig gewesen ( Schwertransport ) sind die ersparten Aufwendung in Ansatz zu bringen. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers ist im Einzelnen zu prüfen und bei der Höhe des Bußgeldes der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Näheres auf Anfrage.

        Untersagung der Weiterfahrt bei Überschreitung der Höhe ? So einfach lässt sich das immer nicht beantworten. Die Polizisten müssen zunächst prüfen (soweit es ihnen möglich ist), ob auf der geplanten Strecke die ungehinderte und gefahrlose Durchfahrt möglich ist. Bestehen hier Zweifel, dann müssen si






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