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  • Stau: Ist das Warnblinker-Setzen am Stauende ein Muss?

    ​Viele Verkehrsteilnehmer verwenden es als Warnung vor einen nahenden Stauende. Aber wie sieht es rechtlich aus? Muss man die Warnblinkanlage einschalten oder ist es nur eine nette Geste? Das Landgericht Hagen hat das jetzt anhand eines Falls um einen Lkw-Fahrer entschieden.

    Ob es sich beim Einschalten der Warnblinker bei nahendem Stau um eine Geste oder um eine Pflicht im Straßenverkehr handelt, urteilte jetzt das Landgericht Hagen und sagt: "Nein."

    Ein Lkw-Fahrer fuhr auf dem rechten Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn, hinter ihm fuhr ein Autofahrer mit seinem Lada. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 Stundenkilometer. Auf der rechten Spur bildete sich ein Stau. Deshalb bremste der Lkw-Fahrer innerhalb von 29 Sekunden von etwa 62 Stundenkilometer auf rund 11 runter. Die Warnblinkanlage schaltete er nicht ein.

    Der Lada-Fahrer reagierte nicht rechtzeitig und fuhr mit 50 Stundenkilometer auf den Lkw auf. Der Mann wurde sehr schwer verletzt, lag im Koma. Auch nach mehreren Operationen und Behandlungen ist er nicht vollständig genesen und heute pflegebedürftig. Über die Verteilung der Kosten für die Krankenversicherung von gut 155.000 Euro und die Pflegeversicherung von gut 13.000 Euro wurde vor Gericht gestritten.

    Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Der Unfall sei für keinen der Beteiligten unabwendbar gewesen. Die Betriebsgefahr des Lkw trete aber hinter dem groben Verschulden des Lada-Fahrers zurück. Das führte das Gericht nach einer Haftungsabwägung aus. Der Lkw-Fahrer sei nicht verpflichtet gewesen, den Warnblinker anzuschalten.

    Eine solche Verpflichtung bestehe nämlich nicht bei jedem sich bildenden Stau, sondern nur dann, wenn sich wegen des Staus eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr ergebe. Dabei komme es auf die Gefährlichkeit der Situation und die Erkennbarkeit für den nachfolgenden Verkehr an, so das Gericht.

    Wegen des Sichtfahrgebots müssten Verkehrsteilnehmer auch auf der Autobahn damit rechnen, unter Umständen plötzlich bis zum Stillstand abbremsen zu müssen. Komme es auf vielbefahrenen Strecken regelmäßig zu stockendem Verkehr oder Stau (im vorliegenden Fall Rückstau an einer Autobahnausfahrt), brauche es in der Regel keine besondere Warnung, führte das Gericht aus. Das sei anders, wenn das Stauende schlecht zu erkennen (zum Beispiel hinter einer Kurve oder Kuppe) und mit hohen Geschwindigkeitsunterschieden zu rechnen sei.

    Auf der rechten Spur einer Autobahn müsse man wegen der hohen Lkw-Dichte und wegen häufigen Rückstaus an Ausfahrten grundsätzlich mit Stau rechnen. Die Sicht war in diesem Fall gut, die Strecke gerade und trocken. Auch habe der Lkw-Fahrer nicht abrupt gebremst. Es könne daher keine Rede von einer unvorhersehbaren Staubildung und entsprechenden Gefahr für den nachfolgenden Verkehr sein.

    Vielmehr sei von einem groben Verschulden des Lada-Fahrers auszugehen, der mit rund 50 Stundenkilometer auf den Lkw aufgefahren sei. Denn dieser habe nicht genug Abstand eingehalten. Da der Lkw schon 29 Sekunden vor dem Unfall nur noch etwa 60 Stundenkilometer fuhr, könne aus dem Auffahren auf eine erhebliche Unachtsamkeit des Lada-Fahrers geschlossen werden. Ob er nicht rechtzeitig reagierte, weil er durch ein Video auf seinem Smartphone abgelenkt war, ließ sich nicht feststellen. Hinter dem groben Verschulden trete die einfache Betriebsgefahr des Lkw aber jedenfalls zurück, so das Gericht.

    LG Hagen, Urteil vom 31.5.2023, Az.: 1 O 44/22


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    • Geldregen für Versicherte!

      ​Dank BGH-Urteil: Millionen Lebensversicherungen fehlerhaft -jetzt eingezahlte Beiträge zzgl. Zinsen zurückerhalten
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      • Aktuelles Urteil: Video aus Überwachungskamera nicht verwertbar

        Ein Video eines Verkehrsunfalls, das mittels einer stationären Überwachungskamera an einem Haus aufgezeichnet wurde, kann in einem Verkehrsunfallprozess nicht verwertet werden, weil die Daten dem Bundesdatenschutzgesetz unterliegen.

        Geklagt hatte eine Frau, deren geparkte Fahrzeug beschädigt worden war. Laut ihrer Darstellung war ein Lkw-Fahrer dafür verantwortlich. Vor Gericht forderte sie daher einen Schadenersatz in Höhe von 3.923,59 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

        Das Amtsgericht Geilenkirchen allerdings wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten, so das Urteil. Für ihre Behauptung, dass ihr Fahrzeug sei durch den vom Beklagten gefahrene und bei ihm haftpflichtversicherten Lkw beschädigt worden sei, habe sie keinen Beweis erbracht. Das von der Klägerin angefertigte Video sei als Beweismittel nicht verwertbar, so die Urteilsbegründung. Es handle sich um eine den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes unterliegende Aufnahme. Die Aufzeichnung durch die am klägerischen Hausobjekt installierte Videokamera stelle eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens dar, welche zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig ist (Az. 10 C 114/21).



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        • Klage nach Kündigung erfolglos

          Ein Betriebsrat trifft zwei Politiker während seiner Arbeitszeit. Kurze Zeit später erhält er die Kündigung. Das war rechtens, entscheidet ein Gericht.

          VERDEN/ACHIM dpa | Das Arbeitsgericht Verden hat die Klage eines ehemaligen Amazon-Betriebsrates wegen seiner Kündigung abgewiesen. Der Ex-Mitarbeiter habe widersprüchliche Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber zu den Reisekosten und seinen Arbeitszeiten gemacht, sagte ein Sprecher des Arbeitsgerichts nach dem Urteil am Dienstag. „Er hätte das anders kommunizieren müssen.“ Die Kündigung sei deshalb rechtens.

          Das Betriebsratsmitglied hatte sich nach eigenen Angaben mit Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Niedersachsens Ministerpräsidenten Stephan Weil (beide SPD) getroffen. Er habe eine Einladung der beiden Politiker erhalten, um sich über Datenschutz, IT-Tools und den Umgang mit der Mitbestimmung in seinem Betrieb auszutauschen. Für die Treffen habe er sich jeweils mehrere Stunden von seinem Arbeitsplatz in Achim (Landkreis Verden) entfernt.

          Amazon sah darin einen Betrug um Arbeitszeit und Reisekosten und entließ das Betriebsratsmitglied Anfang März 2023. Die anderen Mitglieder des Betriebsrats stimmten der fristlosen Kündigung zu. Auch das Gericht wies die Klage nun ab. Es gehe nicht um die Auslegung der Arbeit als Betriebsrat, argumentierte das Arbeitsgericht, sondern um den fehlerhaften Umgang bei der Angabe von Arbeitszeit und Reisekosten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

          Verdi will gegen das Urteil vorgehen

          Die Gewerkschaft Verdi kündigte bereits an, gegen das Urteil vorzugehen. „Wir ziehen vors Landesarbeitsgericht in Hannover“, sagte ein Sprecher der Gewerkschaft. Laut Verdi versammelten sich am Dienstag rund 50 Menschen vor dem Gericht zu einer Kundgebung und nahmen auch an dem Prozess teil. „Amazon hat aus unserer Sicht grundsätzlich ein Problem mit gewerkschaftlich aktiven Betriebsräten“, kritisierte Nonni Morisse, Verdi-Sekretär für Amazon in Niedersachsen, vor der Urteilsverkündung.

          Amazon hingegen betonte die „gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit“ mit den Betriebsräten und die Gleichbehandlung aller Beschäftigten. Gleichzeitig gehe das Unternehmen „allen Anschuldigungen von Fehlverhalten nach. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zugestimmt“, teilte ein Amazon-Sprecher mit.

          Der Amazon-Standort in Achim wurde nach Unternehmensangaben im Frühjahr 2021 eröffnet, seit 2022 ist dort ein Betriebsrat etabliert. In dem Logistikzentrum arbeiten 1900 Angestellte. Weitere Logistikzentren in Niedersachsen befinden sich in Winsen/Luhe im Landkreis Harburg, in Helmstedt und in Großenkneten im Kreis Oldenburg. Landesweit ist der Konzern an zwölf Standorten vertreten und beschäftigt rund 7000 Angestellte.

          Ein Betriebsrat trifft zwei Politiker während seiner Arbeitszeit. Kurze Zeit später erhält er die Kündigung. Das war rechtens, entscheidet ein Gericht.




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          • Fristlose Kündigung nach Berühren von nackten Brüsten von Kollegin in Berlin wirksam


            Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der die nackten Brüste einer Kollegin ohne deren Einwilligung berührt haben soll. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, hatte die Kollegin über Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrem Einverständnis habe der Kollege dann erst ihren Rücken berührt.

            Der Arbeitgeber - eine Bundesbehörde - gab an, dass der Mann dann die Hände unter den geöffneten Büstenhalter geschoben habe. Der Arbeitnehmer ging gegen seine fristlose Kündigung gerichtlich vor. Er sagte den Angaben zufolge vor Gericht, dass er die Brüste der Frau unabsichtlich gestreift habe, als er versucht habe, den Büstenhalter wieder zu schließen.

            Das Arbeitsgericht hielt dies aber für eine Schutzbehauptung. Die Schilderung der Kollegin sei dagegen glaubhaft. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Mann zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen wolle.

            Das Gericht wog die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander ab und kam zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung wirksam sei. Gegen das Urteil kann der Arbeitnehmer noch Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.

            smb/cfm


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            • Prozess in Berlin

              Radfahrerin von Lkw getötet – Freispruch für den Brummi-Fahrer

              Der tragische Verkehrsunfall vom 27. Mai 2021 in der Frankfurter Allee (Friedrichshain) hat zwei Opfer: Die tote Radfahrerin Laëtitia G. (37). Und Brummi-Fahrer Peter Z. (Name geändert, 58) aus Mecklenburg-Vorpommern. Er ist seitdem arbeitsunfähig und in psychiatrischer Behandlung.

              Mehr als zwei Jahre nach dem tragischen Ereignis saß er am Donnerstag wegen fahrlässiger Tötung vor dem Verkehrsrichter. Wortlos. Mitgenommen. Die Anklage gibt ihm die Schuld.

              Peter Z. war an dem Tag mit seiner Sattelzugmaschine (17 Meter lang, 25 Tonnen Ladung) stadteinwärts unterwegs. Auf dem Mittelstreifen. Mit 30 km/h. Laëtitia G. (Übersetzerin und Herausgeberin des Comic-Magazins „Beton“) fuhr in der gleichen Richtung. Zunächst auf dem Radweg (auf dem Bürgersteig), der nach der Voigtstraße auf den neu eingerichteten Pop-up-Radweg schwenkte.

              Doch am U-Bahn-Ausgang Samariterstraße versperrte ihr plötzlich ein Geldtransporter den Weg. Sie wich nach links aus. Blitzschnell. Mit Tempo 23/24. Ohne zu schauen.

              Lkw-Fahrer Peter Z. (58) ist seit dem tragischen Unfall in psychiatrischer Behandlung Foto: Olaf Wagner
              Das von der Dash-Cam des Brummis aufgenommene Video zeigt sie in ihrer gelben Jacke, wie sie zwischen Transporter und Zugmaschine gerät, strauchelt, plötzlich aus dem Bild verschwunden ist. Dann den geschockten Angeklagten, der ein paar Meter weiter zum Stehen kommt, mit den Worten: „Ich kann nicht … Die ist mir einfach untergefahren. Die war erst neben mir …“

              Und dann? Peter Z. dreht sich vom Video weg. Kämpft um Beherrschung. Der Sachverständige: „Für ihn war nicht zu erkennen, wo fährt sie jetzt lang?“ Als er ihren Schrei hörte, bremste er ab. Zu spät, die Räder des LKW-Anhängers überrollten sie. Auch ein Helm, den sie aber nicht trug, hätte sie nicht retten können.

              Der Gutachter: „Die Radfahrerin hätte die Geschwindigkeit verlangsamen, ganz anhalten oder rechtzeitig nach rechts ausweichen müssen.“

              Richter Karsten Parpart spricht Peter Z. frei. „Die Radfahrerin fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit in den Pop-up-Radweg ein. Ihre einzige Reaktion: Der Schrei.“ Und auf den habe der Angeklagte mit Abbremsen reagiert. Die junge Frau habe „grob verkehrswidrig“ gehandelt.

              Schwer zu ertragen für die Freunde der Toten im Zuschauerraum. Noch schwerer sicher für die Mutter in Frankreich, die nicht mal die Kraft hatte, als Nebenklägerin zum Prozess zu kommen.

              Und der Geldtransporter, der die Ursache für den furchtbaren Unfall setzte? Der Richter: „Dass der dastand – eine Unverschämtheit.“ Der Fahrer hatte keine Ausnahmegenehmigung zum Halten. Bleibt wohl dennoch unbestraft.






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              • Ich war nicht dabei.
                Aber wenn vor mir ein Radfahrendes erkennbar auf ein Hindernis zu fährt muss ich doch damit rechnen das er nach links ausweicht. In meine Spur. Auch ohne sich um den nachfolgenden Verkehr zu kümmern, ohne nach hinten zu schauen oder gar Handzeichen zu geben. Schließlich ist es ein Radfahrendes. Da überhol ich doch nicht.
                Wird der Bürger unbequem, ist er plötzlich rechtsextrem.

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                • Zitat von Paleraider Beitrag anzeigen
                  Ich war nicht dabei.
                  Aber wenn vor mir ein Radfahrendes erkennbar auf ein Hindernis zu fährt muss ich doch damit rechnen das er nach links ausweicht. In meine Spur.

                  Laut dem Bericht, fuhr die Radfahrerin auf dem Radweg /Bürgersteig. Das Hindernis stand auf ihrem Weg. Wenn sie das umfahren will und auf die Straße fährt, muss sie auf den Verkehr achten.

                  Auch ohne sich um den nachfolgenden Verkehr zu kümmern, ohne nach hinten zu schauen oder gar Handzeichen zu geben. Schließlich ist es ein Radfahrendes. Da überhol ich doch nicht.
                  Der LKW hat nicht überholt. Dieser fuhr zum Zeitpunkt bereits auf der mittleren Spur.



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                  • Fahrzeug geschrammt im engen Baustellenbereich: Wer haftet?

                    Wer in einer Autobahnbaustelle auf die nebenliegende Fahrspur gerät, muss bei einem Unfall haften - aber womöglich nicht allein. Den Unfallgegner trifft etwa dann eine Mitschuld, wenn sein Fahrzeug die für seine Spur geltende Maximalbreite überschreitet. Das zeigt ein Urteil (Az.: 4 O 101/20) des Landgerichts Hagen, auf das der ADAC hinweist.

                    In dem Fall rollte ein Lkw in einem Baustellenbereich auf der rechten Spur. Daneben, auf der linken Spur, fuhr ein SUV. Dann geriet der Lastwagen rund zehn Zentimeter weit in die Fahrspur des SUVs hinein, woraufhin es zu einer sogenannten Streifkollision kam.

                    SUV-Fahrer will vollen Schadenersatz

                    Der SUV-Fahrer verlangte daraufhin vollen Schadenersatz von der Lkw-Versicherung. Diese wollte aber nur die Hälfte begleichen. Das kam für den SUV-Fahrer nicht in Frage. Er war der Ansicht, dass ihm der volle Schadenersatz zusteht: Er trage keine Schuld am Unfall, da der Lkw in seine Spur gefahren ist und so den Unfall allein verschuldet hätte.

                    Die Sache ging vor Gericht, wo die Lkw-Versicherung Recht bekam und nur die Hälfte des Schadens regulieren musste. Zwar sah das Gericht im Hineinfahren des Lasters in die linke Spur einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Aber auch der SUV-Fahrer selbst habe gegen diese Pflicht verstoßen.

                    Beide Fahrzeuge waren zu breit

                    Denn obwohl die linke Spur nur für Fahrzeuge mit einer Maximalbreite von 2,10 Meter freigegeben gewesen war, hatte der SUV-Fahrer diese mit seinem rund 2,19 Meter breiten Auto befahren. Beide Verstöße in Summe betrachtet begründeten nach Ansicht des Gerichts die hälftige Teilung des Schadens.

                    In mehrspurigen Baustellenbereichen sollten Fahrzeugführer langsam fahren und seitlichen Abstand halten. Wer ist schuld, wenn trotzdem etwas passiert?




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                    • Diensttankkarte: Fristlose Kündigung nach privater Nutzung

                      ​Hannover/Frankfurt (dpa/tmn) - Bezahlt ein Arbeitnehmer den Sprit für sein Privatauto mehrmals mit einer Tankkarte, die ihm vom Arbeitgeber für den Dienstwagen überlassen wurde, kann eine fristlose Kündigung die Folge sein. Und zwar auch ohne eine vorherige Abmahnung.

                      Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor, über die der Bund-Verlag berichtet. (Az.: 2 Sa 313/22)

                      Auch private Autowäsche bezahlt

                      Im konkreten Fall war ein Vertriebsmitarbeiter mit Dienstwagen nach der Dienstwagenrichtlinie seines Arbeitgebers verpflichtet, den Pkw bei Dienstreisen einzusetzen. Er durfte ihn aber auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber trug nach der Richtlinie unter anderem die laufenden Betriebskosten.

                      Zum Betanken des Dienstwagens erhielt der Beschäftigte Tankkarten. Mit diesen zahlte er aber nicht nur den Sprit für seinen Dienstwagen, sondern auch für seine privaten Fahrzeuge - und ließ außerdem über die Diensttankkarte eine Cabrio-Pflege an einem seiner Privatautos vornehmen.

                      Als das herauskam, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Vertriebsmitarbeiter zog dagegen vor Gericht - zunächst mit Erfolg.

                      Erste Instanz sieht Arbeitnehmer im Recht

                      Das Arbeitsgericht Lingen sah in der außerordentlichen Kündigung eine Verletzung des Ultima-Ratio-Prinzips. Danach hätte der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel eine Abmahnung aussprechen müssen.

                      Es sei nicht festzustellen, so das Arbeitsgericht, dass sich der Kläger bei Nutzung der Tankkarte darüber im Klaren gewesen sei, dass er eine Pflichtverletzung begehe, die das Vermögen des Arbeitgebers schädige. (Az.: 1 Ca 343/21)

                      Kein Flüchtigkeitsfehler, kein Versehen

                      Anders sah das hingegen das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht. Es gab dem Arbeitgeber Recht - und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen.

                      Der Beschäftigte habe in 38 Fällen die Tankkarten pflichtwidrig entgegen der eindeutigen Regelung der Dienstwagenrichtlinie zum Betanken seiner Privatfahrzeuge benutzt. Aufgrund der Häufigkeit der fehlerhaften Nutzung liege also kein Flüchtigkeitsfehler oder ein einmaliges Versehen vor.

                      Eine Wiederherstellung des für das Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens könnte durch den Ausspruch einer Abmahnung nicht mehr erwartet werden, hieß es in der

                      Urteilsbegründung.


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                      • Urteil zu Unfallhaftung: Wendemanöver mit Folgen

                        ​Wenn ein anderes Fahrzeug verkehrswidrig wendet und dabei die Fahrbahn blockiert, darf sich ein Fahrer nicht darauf verlassen, dass dieses Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt. Sonst trifft ihn bei einem Unfall eine Teilschuld und er haftet ebenfalls mit, urteilte das Landgericht Hanau.

                        Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass einen Fahrer, der in ein verkehrswidrig auf seiner Fahrbahn wendendes Fahrzeug hineinfährt, eine Teilschuld trifft, wenn er den Unfall durch vollständiges Abbremsen hätte verhindern können (Urteil vom 13. Juni 2023, Aktenzeichen 2 S 62/22). Denn er verstoße damit gegen das allgemeine verkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot, so die Richter.

                        Im vorliegenden Fall wollte ein Fahrer sein Fahrzeug verkehrswidrig wenden, musste aber auf der Fahrspur halten, da sich auf der Gegenfahrbahn noch Gegenverkehr befand. Das Fahrzeug stand entsprechend quer auf der Fahrbahn.

                        Der Fahrer des anderen Fahrzeugs näherte sich dem querstehenden Auto, hupte, verlangsamte seine Geschwindigkeit, fuhr dann jedoch in das Gefährt hinein. Der Wendende beziehungsweise seine Versicherung ersetzte dem Fahrer die Hälfte des entstandenen Schadens. Das war dem Autofahrer aber nicht genug, er wollte den gesamten Schaden ersetzt haben und klagte. Er war der Ansicht, dass der Unfall allein durch das verkehrswidrige Wendemanöver versursacht wurde.

                        Das sahen die Richter des Landgerichts anders. Beide Parteien seien zu gleichen Teilen für den Verkehrsunfall verantwortlich und eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 Prozent sei angemessen.

                        Denn auch wenn der eine Fahrer verkehrswidrig gewendet habe und quer auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen sei: Der andere Fahrer hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass das quer stehende Fahrzeug rechtzeitig von der Fahrbahn entfernt würde.

                        Obwohl er rechtzeitig abbremsen konnte und dies auch hätte tun müssen, sei er nur langsamer geworden und damit ohne zwingenden Grund in das quer stehende Auto hineingefahren. Das stelle einen Verstoß gegen das allgemeine verkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot dar. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

                        Wenn ein anderes Fahrzeug verkehrswidrig wendet und dabei die Fahrbahn blockiert, darf sich ein Fahrer nicht darauf verlassen, dass dieses Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt. Sonst trifft ihn bei einem Unfall eine Teilschuld und er haftet ebenfalls mit, urteilte das Landgericht Hanau.


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                        • Bundesarbeitsgericht: Klarstellung der Beschäftigungszeiten bei Abrufarbeit

                          ​In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass bei Arbeit auf Abruf im Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der Wochenarbeitszeit festgelegt werden muss.

                          Ist bei Arbeit auf Abruf der Mindestumfang der Beschäftigung nicht vertraglich geregelt, müssen die dann gesetzlich vorgegebenen 20 Wochenarbeitsstunden vergütet werden. Eine Abweichung davon sei nur in Ausnahmefällen möglich, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch, 18. Oktober, (5 AZR 22/23). Dies gelte nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Fall nicht sachgerecht sei und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt hätten.

                          Im konkreten Fall hatte eine Abrufkraft bei einem Unternehmen der Druckindustrie aus Nordrhein-Westfalen vor dem obersten Arbeitsgericht geklagt. Die Klägerin wurde nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichem Umfang zur Arbeit herangezogen. Nachdem sie weniger beschäftigt worden war, hatte sie eine Nachzahlung des Lohns gefordert. Der fünfte Senat erkannte in ihrem Fall keine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung an.

                          Beim flexiblen Teilzeitmodell der Arbeit auf Abruf vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Beschäftigung nach dem jeweiligen Arbeitsanfall erfolgt. Dafür müssen sie im Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der Wochenarbeitszeit festlegen. Geschieht dies nicht, gelten laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz 20 Wochenstunden als vereinbart.

                          In der Folgezeit könnten zwar auch andere Beschäftigungszeiten vereinbart werden, hieß es vom Bundesarbeitsgericht. Dafür reiche aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus.

                          In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass bei Arbeit auf Abruf im Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der Wochenarbeitszeit festgelegt werden muss oder aber 20 Stunden vergütet werden müssen.


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                          • Keine doppelte Strafe

                            ​Oberlandesgericht Brandenburg: Zwei Fahrverbote wegen eines Verstoßes sind eins zuviel

                            Brandenburg. Ein Fahrer war innerorts mit 83 Stundenkilometern geblitzt worden. Im Verkehrszentralregister in Flensburg hatte er bereits eine Eintragung, weil er wenige Monate zuvor 29 Stundenkilometer zu schnell in einer Ortschaft erwischt worden war. Das Amtsgericht verurteilte den Mann zu zwei Monaten Fahrverbot: Einen Monat gab es für die aktuelle Tat, einen weiteren wegen der sogenannten „Wiederholer-Regelung" aus der Bußgeldkatalog-Verordnung. Nach dieser droht ein Fahrverbot, wenn jemand innerhalb eines Jahres innerorts zweimal mehr als 26 Stundenkilometer zu schnell fährt und damit „beharrlich" seine Pflichten verletzt.

                            Das Oberlandesgericht Brandenburg hob das Urteil auf. Wegen der aktuellen Geschwindigkeitsüberschreitung dürfe der Mann nicht mit zwei Fahrverboten belegt werden. Verstoße ein Fahrer durch sein Verhalten gegen mehrere Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes, dürften die Rechtsfolgen grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. (mp)

                            Oberlandesgericht Brandenburg: Zwei Fahrverbote wegen eines Verstoßes sind eins zuviel


                            Intelligenz ohne Weisheit ist Dummheit

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                            • Tatmehrheit gemäß § 20 OWiG: Wann liegt sie vor?

                              Die Tatmehrheit im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

                              Eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Verstoß beim Abbiegen kann schnell passieren. Auch eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptuntersuchung kann einmal vergessen werden.

                              Ungünstig ist es nur, wenn mehrere Verstöße gleichzeitig begangen und erkannt werden, denn dann kommt die Tatmehrheit zum Tragen und die kann für den Betreffenden teuer werden.

                              Wenn dann der Bußgeldbescheid eintrifft, muss der Fahrer nämlich für jeden Verstoß einzeln ins Portemonnaie greifen. Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, wann Tatmehrheit im Gegensatz zur Tateinheit vorliegt und welche Konsequenzen das für den Fahrer hat.
                              FAQ: Tatmehrheit

                              Was heißt Tatmehrheit?
                              Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene zwar mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten zur gleichen Zeit begeht, die eigentlichen Handlungen einander allerdings nicht überschneiden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er sich gleichzeitig einen Begehungs- und einen Unterlassungsverstoß leistet oder mehrere Unterlassungsverstöße zur gleichen Zeit begeht.

                              In welchen Fällen liegt zum Beispiel Tatmehrheit vor?
                              Ist ein Kraftfahrer beispielsweise mit abgefahrenen Reifen unterwegs und hat sich gleichzeitig nicht darum gekümmert, den Termin zur Hauptuntersuchung für sein Kfz wahrzunehmen, handelt es sich um Tatmehrheit. Das Gleiche gilt, wenn er kontinuierlich zu schnell unterwegs ist, die Tempoverstöße allerdings auf unterschiedlichen Straßen stattfinden.

                              Wie wird Tatmehrheit gemäß OWiG sanktioniert?
                              § 20 OWiG besagt, dass jede Handlung gesondert zu ahnden ist, sofern Tatmehrheit vorliegt. Die Bußgelder werden also im Gegensatz zu Tateinheit addiert, ebenso die Punkte in Flensburg. Fahrverbote werden jedoch nicht zusammengerechnet, vielmehr wird nur eines verhängt.

                              llll➤ Der neue Ratgeber 2024 für "Tatmehrheit", z.B. Bestimmungen von § 20 OWiG, Ahndung von Verstößen in Tatmehrheit, Tatmehrheit bei Fahrverbot usw.



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                              • Doppelwoche für Lkw-Fahrer: Die arbeitsrechtlichen Regelungen einfach erklärt!

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                                Bußgeldkatalog zur Doppelwoche für Lkw-Fahrer und Unternehmer

                                Weitere Erklärungen im Artikel

                                https://www.bussgeldkataloge.de/doppelwoche-lkw/




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