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    Betrug beim Autohändler - BGH stärkt ahnungslosen Autokäufern den Rücken

    Der Fall ist kniffelig: Betrüger verkaufen ein Auto weiter, das ihnen gar nicht gehört. Der ursprüngliche Eigentümer will den Wagen vom Käufer zurück - der hat dafür viel Geld ausgegeben. Und jetzt?


    Wer beim Gebrauchtwagen-Kauf Betrügern aufsitzt und nichtsahnend ein fremdes Auto erwirbt, hat gute Chancen, den Wagen trotzdem behalten zu dürfen. Taucht im Nachhinein der - ebenfalls übers Ohr gehauene - ursprüngliche Eigentümer auf und will sein Auto zurück, steht dieser vor deutlich höheren Hürden. Er muss belegen können, dass der neue Besitzer beim Kauf nicht "gutgläubig" war, wie der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschied. Das gilt auch, wenn darum gestritten wird, ob ein gefälschter Fahrzeugbrief im Spiel war.

    "Gutgläubig" ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort gibt es tatsächlich einen eigenen Paragrafen (Paragraf 932) für die vertrackte Situation. Danach "wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört" - unter einer Voraussetzung: Er muss "in gutem Glauben" sein. Das wiederum ist nicht der Fall, "wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört". Heißt auf gut Deutsch: Völlig naiv darf man sich das Auto auch nicht andrehen lassen.

    Gutgläubiger Erwerb bei Diebstahl ausgeschlossen

    Nach früheren BGH-Urteilen sollte es beim Kauf eines Gebrauchtwagens zum Beispiel eine Selbstverständlichkeit sein, dass man sich den Fahrzeugbrief zeigen lässt. Wer nicht einmal darauf achtet, muss sich nicht wundern, wenn er auf Betrüger hereinfällt. Und es gibt noch eine Einschränkung: Der "gutgläubige Erwerb" ist ausgeschlossen, "wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war".

    Das war hier aber nicht der Fall. Das Autohaus, gegen dessen Geschäftsführer später wegen Betrugs in mehr als 100 Fällen ermittelt wurde, hatte den Mercedes ganz regulär geleast, also gewissermaßen auf Zeit gemietet. Nur bekam die Leasinggesellschaft von Mercedes-Benz den Wagen nicht zurück: Das Autohaus verkaufte ihn für 30.800 Euro an einen ahnungslosen Autohändler aus Italien weiter.

    Die große Frage für die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe: Wer ist nun der rechtmäßige Eigentümer? Das Stuttgarter Landgericht hatte den Mercedes der Leasingfirma zugesprochen. Das Oberlandesgericht (OLG) meinte dagegen: Das Auto gehört dem Käufer. So sieht es nun auch der BGH, wie die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung erläuterte.

    Im internationalen Autohandel gängige Praxis

    Knackpunkt ist hier tatsächlich der Fahrzeugbrief oder - wie er heute offiziell heißt - die Zulassungsbescheinigung Teil II. Der Mann, der das Auto für den italienischen Händler abgeholt hatte, sagt, ihm sei eine echt aussehende Zulassungsbescheinigung vorgelegt worden. Die Leasinggesellschaft von Mercedes-Benz, die das Original hat, stellt das in Abrede. Aussage steht also gegen Aussage.

    In dieser Situation hat die Leasingfirma das Nachsehen. Brückner sagte, bei der Entstehung des BGB habe man sich bewusst darauf geeinigt, dass die Beweislast bei dem liegen soll, der die Gutgläubigkeit bestreitet. Das bedeutet beim Autokauf: Es reicht, wenn der Käufer vorträgt, dass ihm die Bescheinigung gezeigt wurde und er sie überprüft hat. "Dann muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen", so das Urteil.

    In dem Fall hatte das Autohaus den Fahrzeugbrief nur vorgezeigt, ihn dem Mittelsmann aber nicht ausgehändigt. Die Frage war deshalb noch, ob das dem Käufer nicht hätte komisch vorkommen müssen. Das OLG hatte allerdings festgestellt, dass das im internationalen Autohandel gängige Praxis sei. Die Papiere würden zurückgehalten, bis die sogenannte Gelangensbestätigung vorliegt, die der Verkäufer aus steuerlichen Gründen benötigt.

    Der Fall ist kniffelig: Betrüger verkaufen ein Auto weiter, das ihnen gar nicht gehört. Der ursprüngliche Eigentümer will den Wagen vom Käufer zurück - der hat dafür viel Geld ausgegeben. Und jetzt?






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  • #2
    Showbeleuchtung eines Sattelzugs führt nicht immer zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

    Rechtsbeschwerde vorläufig erfolgreich

    Das Anbringen von 110 zusätzlichen LED-Leuchten an einem Lastkraftwagen führt nicht zwingend dazu, dass die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt. Hierfür muss vom Gericht festgestellt werden, dass die Beleuchtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht in einem Rechts­beschwerde­verfahren entschieden.

    Der Betroffene hatte an seiner Sattelzugmaschine mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten - gesondert schaltbar durch einen eigenen Stromkreis - angebracht. Die Zusatzbeleuchtung diente der Verwendung des Fahrzeugs bei einer Showveranstaltung. Diese Beleuchtung war während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der BAB 6 eingeschaltet, weshalb die Polizei den Mann aus Witten anhielt und kontrollierte. Da die Polizei davon ausging, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war, leitete sie ein Bußgeldverfahren ein. Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte den Fahrzeugführer daraufhin wegen der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines LKWs trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 €.

    OLG: Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend festgestellt

    Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte - vorläufig - Erfolg. Der Bußgeldsenat hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach der Entscheidung des Senats hat das Amtsgericht eine von der Zusatzbeleuchtung ausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO nicht hinreichend festgestellt. Diese Vorschrift setze zwar keine konkrete Gefährdung voraus, so der Senat. Es sei aber erforderlich, dass der Bußgeldrichter im Einzelfall ermittele, ob die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern generell erwarten lasse. Der reine Verweis auf die hohe Anzahl der (110) eingebauten LED-Leuchten genüge nicht. Denn allein die hieraus folgende besondere Auffälligkeit des LKWs bei eingeschalteter Beleuchtung begründe nicht die Erwartung, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden.

    Einbau lichttechnischer Anlagen führt nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

    Das Amtsgericht hätte sich zumindest mit der Leuchtkraft und Farbgebung der LED-Leuchten und einer daraus möglicherweise folgenden Blend-Wirkung auseinandersetzen müssen. Dass der Einbau lichttechnischer Anlagen per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe - wovon das Amtsgericht ausgegangen war - halte der Senat nicht für zutreffend. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie beispielsweise bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte. Da die zusätzlichen LED-Leuchten in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar gewesen seien, sei diese Voraussetzung nach Auffassung des Senats nicht gegeben. In dem erneuten Verfahren wird das Amtsgericht nun zu klären haben, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Dabei wird ggf. auch zu beachten sein, dass das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 18 i.V.m. 49a StVZO auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung bußgeldbewehrt ist (Regelsatz nach Nr. 221.2 Bußgeldkatalog-Verordnung: 20 €).

    Das Anbringen von 110 zusätzlichen LED-Leuchten an einem Lastkraftwagen führt nicht zwingend dazu, dass die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt. Hierfür muss vom Gericht festgestellt werden, dass die Beleuchtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht in einem Rechts­beschwerde­verfahren entschieden.




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    • #3
      Urteil im "Fahnenmast-Prozess": Lkw-Fahrer muss Geldstrafe zahlen

      Der Prozess um den Tod einer Auszubildenden durch einen umgestürzten Fahnenmast in Kiel ging mit einem Schuldspruch zu Ende. Der Verurteilte muss nun mehrere tausend Euro Strafe zahlen.

      Vor dem Kieler Amtsgericht ist am Mittwoch ein für alle Prozessbeteiligten kräftezehrender Prozess zu Ende gegangen. Der Lkw-Fahrer wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Im August 2020 war er mit einem Laster auf dem Kieler Rathausplatz rückwärts gegen einen Fahnenmast gefahren. Dieser war abgebrochen und hatte eine 23-jährige Auszubildende erschlagen. Das Gericht verhängte gegen den Fahrer aus Bayern eine Geldstrafe von 5.400 Euro. Die Mutter der toten jungen Frau war an allen drei Prozesstagen gekommen. Ihr Anwalt sagte: "Es geht nicht um eine möglichst schwere Strafe, sondern darum zu verstehen, was passiert ist." Nach 20 Monaten der Unwissenheit sei dies nun der Fall.

      Umfassende Aussage wurde zugunsten der Angeklagten gewertet

      Beide Angeklagten hatten Dienstag umfänglich ausgesagt, den Ablauf des schicksalsschweren Tages aus ihrer Sicht geschildert. Diese umfängliche Aussage, die das Gericht für plausibel hielt, weil es mit den Zeugenaussagen und den Gutachten übereinstimmt, wurden zugunsten der Angeklagten gewertet. Das Verfahren gegen den Beifahrer wurde unter einer Auflage eingestellt. Der 75-Jährige muss nun 1.200 Euro an das Kieler Hospiz zahlen. Die Spende an das Hospiz geht auf den Wunsch der Mutter der getöteten Frau zurück.

      Verständigung über das Strafmaß

      Schon Anfang der Woche hatten sich Gericht, Staatsanwaltschaft und der Fahrer auf eine sogenannte Verständigung geeinigt. Für sein umfassendes Geständnis wurde dem 62-jährigen Fahrer eine Geldstrafe in Aussicht gestellt. Noch während seiner Aussage versagte ihm mehrmals die Stimme und er bat die Mutter der Toten um Entschuldigung. Die Mutter selbst schilderte am letzten Prozesstag unter Tränen, wie sie jeden Tag an ihre Tochter denke, wie sehr sie sie vermisse und dass sie die Entschuldigung nicht annehmen könne. Auch der angeklagte Beifahrer entschuldigte sich dennoch in seinem Schlusswort noch einmal - mit Tränen in den Augen.

      Verkettung sehr unglücklicher Umstände

      Der Richter stellte in seiner Urteilsbegründung fest: Es gab eine Reihe furchtbar unglücklicher Umstände. So sorgte eine Baustelle dafür, dass der Lkw-Fahrer rückwärts auf den Platz fahren musste. Hinzu kommt: Ein Gutachten kommt zu dem Schluss, dass der Fahnenmast einen Materialfehler hatte. Dadurch sei er nicht nur eingeknickt, sondern abgebrochen. Der Richter betonte aber auch: "Der Fahrer hat erheblich fahrlässig gehandelt."

      Wenige Meter war der Fahrer blind gefahren

      So wurde der Fahrer von seinem Beifahrer etliche Meter rückwärts eingewiesen. Nur wenige Meter bevor sie den Anhänger erreichten, den sie ankoppeln wollten, drehte sich der Beifahrer von dem Fahrer weg und wandte sich dem Anhänger zu. Dieses Stück fuhr der Fahrer nach eigenen Angaben und nach Überzeugung des Gerichts quasi blind und traf den Fahnenmast. Der brach und erschlug die 23-Jährige. Der 62-Jährige ist seit mehr als 30 Jahren Berufskraftfahrer. So etwas hätte ihm nicht passieren dürfen, er hätte umsichtiger handeln müssen und niemals ohne etwas zu sehen, rückwärts fahren dürfen, so der Richter in der Urteilsverkündung.

      Der Prozess um den Tod einer Auszubildenden durch einen umgestürzten Fahnenmast in Kiel ging mit einem Schuldspruch zu Ende. Der Verurteilte muss nun mehrere tausend Euro Strafe zahlen.





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      • #4
        Kein Schadenersatz für Spediteure im Zuge des Lkw-Kartells

        Die Mercedes-Benz Group muss keinen Schadenersatz wegen Beteiligung des Vorgängerunternehmens Daimler am sogenannten Lkw-Kartell zahlen. Das Landgericht Stuttgart wies eine Klage mit der Forderung nach einer Entschädigung in Höhe von rund 96 Millionen Euro ab, wie eine Sprecherin am Donnerstag mitteilte.

        Eine Tochter des Spediteursverbunds Elvis, die die Forderungen von rund 350 Unternehmen bündelte, erbringe keine ihr erlaubte Inkassotätigkeit, sondern eine umfassende Rechtsberatung. Das verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Sie sei nicht Inhaber etwaiger kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche. Und deshalb dürfe sie nicht klagen. Im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell waren beim Landgericht rund 300 Klagen eingegangen.

        Die EU-Kommission hatte 2016 Kartellstrafen über insgesamt knapp drei Milliarden Euro gegen die Hersteller Daimler, Iveco, DAF und Volvo/Renault verhängt, weil diese sich über Jahre hinweg über Preislisten ausgetauscht hatten. MAN musste als Kronzeuge nichts zahlen. Später bekam Scania noch eine Strafe von rund 900 Millionen Euro aufgebrummt. Die Frage, ob den Käufern der Lastwagen ein Schaden entstanden ist, ließ die Kommission allerdings offen.

        Die Mercedes Benz Group ist die Rechtsnachfolgerin der Daimler AG. Bei der Aufspaltung des Unternehmens wurde vereinbart, dass die nun selbstständig agierende Nutzfahrzeugsparte Daimler Truck AG die finanziellen Risiken aus der Vergangenheit, so auch aus dem Lkw-Kartell übernehmen muss.

        Daimler hatte im Zusammenhang mit den Klagen erklärt, man sich gegen unberechtigte Ansprüche entschieden zur Wehr setzen. «Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass unseren Kunden kein Schaden entstanden ist.»

        © dpa-infocom, dpa:220428-99-82329/3






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        • #5
          Überraschendes Urteil des BGH. Neue Vorfahrtsregel ist ab sofort gültig

          Es handelt sich um die umstrittene Frage zur Vorfahrt bei einer beidseitigen Straßenverengung. Bislang war dies ungeklärt, wer Vorfahrt hat. Jetzt hat der Bundesgerichtshof BGH entschieden.

          Der BGH beschloss Anfang März eine neue Vorfahrts-Regel, die entscheidend für alle KFZ-Fahrer ist. Das Urteil (Az. VI ZR 47/21) wurde am Montag veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass wer von Rechts kommt, nicht im Recht ist, denn bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung hat niemand Vorfahrt.

          Grundsätzlich und insbesondere in dem Fall, dass beide Fahrzeuge vor einer Fahrbahnverengung gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit führen, bedürfe es besonderer gegenseitiger Aufmerksamkeit, Besonnenheit und Geistesgegenwärtigkeit, um eine Abstimmung über das Einordnen vor- bzw. hintereinander zu erzielen. Im Zweifel seien die Verkehrsteilnehmer gehalten, jeweils dem anderen den Vorrang einzuräumen. Ein Vorrang des rechts fahrenden Fahrzeugs lasse sich aus der Straßenverkehrsordnung nicht herleiten. – heißt es im Richterspruch.

          Was bedeutet das in der Praxis?

          Der BGH stellt eindeutig klar – Fahrer müssen sich verständigen, wenn sich zwei Fahrstreifen zu einem verbinden ( Verkehrszeichen 120 „Verengte Fahrbahn”). Somit sind Aufmerksamkeit, Verständigung, Vernunft und ein freundliches Entgegenkommen gefragt, um die Situation zu bewältigen, so wie es § 1 StVO vorsieht. Die Rechts-vor-links-Regel bleibt in anderen Situationen natürlich weiterhin bestehen.

          Nicht nur der LKW-Fahrer war Schuld am Unfall

          Zum Gerichtsstreit kam es Ende 2018 wegen eines Unfalls, der sich in Hamburg ereignet hatte und an dem ein PKW und LKW beteiligt waren. Die beiden Fahrzeuge waren gleichauf unterwegs gewesen – der PKW rechts, der LKW links. Hinter einer Kreuzung wurde die Straße einspurig und mit dem Zeichen „beidseitige Fahrbahnverengung” markiert. Der LKW-Fahrer zog nach rechts, weil er den PKW nicht sah. Die Fahrerin des PKW war davon ausgegangen, dass sie Vorfahrt habe, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Fall ging vor Gericht, da die Fahrzeughalterin den Schaden nicht teilen wollte.

          Das Gericht teilte die Schuld zwischen den Unfallbeteiligten zu gleichen Teilen auf, was auch sämtliche Instanzen für gerechtfertigt gehalten haben.

          Der BGH beschloss Anfang März eine neue Vorfahrts-Regel, die entscheidend für alle KFZ-Fahrer ist. Das Urteil (Az. VI ZR 47/21) wurde am Montag veröffentlicht,...








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          • #6
            Bußgelder aufgrund Überladung trotz Einhaltung der Gewichtsobergrenze? Eindeutiger Beschluss des OLG Düsseldorf

            Auch wenn das zulässige Gesamtgewicht eines Sattelzuges nicht überschritten wird, kann dem Fahrer ein Bußgeld wegen Überladung drohen, so das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die gegen den Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.

            Bei der Beladung von Fahrzeugen sollten sowohl das zulässige Gesamtgewicht als auch die zulässigen Achslasten beachtet werden.

            „Letztere werden in der Praxis häufig außer Acht gelassen, solange das zulässige Gesamtgewicht stimmt. Ein fataler Fehler. Schließlich beeinträchtigt die Überschreitung der zulässigen Beladung nicht nur die Fahrstabilität, sondern führt auch zu einer Verlängerung des Bremswegs”, erklärt die Anwaltskanzlei Voigt, die den Fall eines Lkw-Fahrers beschreibt, der während einer Verkehrskontrolle aufgrund der überlasteten Antriebsachse bestraft wurde.

            Der betroffene Lkw-Fahrer war mit seinem Sattelzug, den er kurz zuvor vorgeladen übernommen hatte, in eine Verkehrskontrolle geraten. Diese war zunächst auch ohne Auffälligkeiten verlaufen. Auch die Papiere stimmten. Die Beamten beschlossen jedoch, das Gewicht des Fahrzeugs zu überprüfen. Obwohl das zulässige Gesamtgewicht von 40 Tonnen eingehalten wurde, musste die Fahrt unterbrochen werden. Bei der Verwiegung mit einer entsprechenden Waage stellte sich heraus, dass die Antriebsachse mit einem Gewicht von fast 13 statt der zulässigen 11,5 Tonnen belastet war.

            Der Lkw-Fahrer wurde vom Amtsgericht wegen Fahrlässigkeit beim Lenken eines Lastzuges trotz Überschreitung der zulässigen Achslast zu einer Geldstrafe von 121 Euro verurteilt. Obwohl der Mann eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt hatte, wurde diese als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.06.2022, Az. IV-2 RBs 85/22). Für das Gericht war es nicht entscheidend, ob der Fahrzeugführer die Überladung „erkennen“ konnte, sondern die Tatsache, ob er sie hätte vermeiden können.

            Die nicht zur Verfügung stehende Achslastwaage ist keine Rechtfertigung


            “Aufgrund seiner aktiven Prüfungspflicht (hätte der Fahrer) vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass die Achslasten am Standort des Sattelzuges mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden, oder aber, falls eine solche Achslastwaage nicht zur Verfügung stand, dass die Ladung so weit verringert wurde, bis auch die Einhaltung der zulässigen Achslasten „auf der sicheren Seite“ gewährleistet war“, heißt es in dem Urteil.

            “Sollten zuverlässige Berechnungen nicht möglich sein, weil z.B. eine Fahrzeug- oder eben auch eine Achswaage nicht vorhanden sind und der Fahrzeugführer hinsichtlich der Einhaltung der Gewichtsobergrenzen im Unklaren ist, hat er die Ladung soweit zu verringern hat, bis er sich hinsichtlich der Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts auf der sicheren Seite befindet. Er muss dabei in Kauf nehmen, dass bei den Fahrten das maximal zulässige Frachtvolumen seines Fahrzeugs möglicherweise nicht voll ausgeschöpft wird. Im Zweifelsfall ist die Ausrüstung, z.B. eine mobile Achswaage, zu beschaffen”, berät die Anwaltskanzlei.

            “Wer eine Über- oder Unterladung vermeiden möchte, muss im Zweifel in technische Hilfsmittel – auch zur Bestimmung der Achslasten – investieren. Dies verhindert nicht nur Geldbußen oder Einnahmeausfälle, sondern erleichtert dem Fahrer auch die Wahrnehmung seiner aktiven Prüfungspflichten”, fügt die Kanzlei Voigt in ihrer Pressemitteilung hinzu.

            Bei der Beladung von Fahrzeugen sollten sowohl das zulässige Gesamtgewicht als auch die zulässigen Achslasten beachtet werden. „Letztere werden in der Pr...


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            • #7
              Verordnungen und Urteile zur Ladungssicherung

              1. Vorschriften aus StVO, StVZO und GGVSE(B)§ 22 Abs. 1 StVO: LadungDie Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nich…



              Mehrere Urteile auf einer Seite zusammengefasst


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              • #8
                LKW-Recht und VBGL



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                • #9
                  Urteil zu A 40-Brand: LKW-Fahrer muss ins Gefängnis

                  Ein Jahr und neun Monate OHNE Bewährung: So lautet das Urteil gegen den Lkw-Fahrer, der vor eineinhalb Jahren auf der A 40 bei Mülheim einen schweren Unfall verursacht hatte.

                  Ein Jahr und neun Monate OHNE Bewährung: So lautet das Urteil gegen den betrunkenen Lkw-Fahrer, der im September 2020 auf der A 40 bei Mülheim einen schweren Unfall verursacht hatte. Das zuständige Amtsgericht ist überzeugt, dass der 42jährige im alkoholisierten Zustand wegen eines Fahrfehlers von der Fahrbahn abgekommen war. Dabei wurde ein Autofahrer verletzt. Zudem geriet der mit 35.000 Litern Sprit beladene Lkw unter einer Eisenbahnbrücke in Brand. Insgesamt mussten drei Brücken abgerissen werden. Fast ein Jahr gab es große Behinderungen im Bahn- und Straßenverkehr. Es entstand ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe. Der Angeklagte hatte im Prozess alles gestanden - die Verteidigung hat Berufung angekündigt.

                  Ein Jahr und neun Monate OHNE Bewährung: So lautet das Urteil gegen den Lkw-Fahrer, der vor eineinhalb Jahren auf der A 40 bei Mülheim einen schweren Unfall verursacht hatte.


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                  • #10
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                    Verkehrsrecht

                    #Sofern ein Lkw-Fahrer auf der Autobahn einen Fahrspurwechsel so plötzlich und unerwartet einleitet, dass den Nachfolgern keine angemessene Reaktionszeit bleibt, haftet alleine für den entstandenen Schaden.

                    Die Anwendbarkeit des § 7 V StVO auch auf Spurwechsel auf Autobahnen ergibt sich aus der Systematik des § 7 StVO: § 7 I StVO gilt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften. Nur § 7 III StVO enthält eine - ausdrückliche - Beschränkung auf den innerörtlichen Verkehr. Deshalb wird die Anwendbarkeit des § 7 V StVO auch auf Spurwechsel auf Autobahnen regelmäßig ohne weiteres bejaht. Ein Spurwechsel beginnt bei Überfahren der Fahrbahnmarkierung. Für die Anwendung des § 7 V StVO bedarf es nicht des vollständigen Fahrstreifenwechsels.

                    In einem solchen Fall scheidet ein Mitverschulden des Nachfolgers aus. Eine Mithaftung aus Betriebsgefahr tritt zurück, wenn fest steht, dass der Nachfolger ab der Reaktionsaufforderung („Nach-links-ziehen“ des Lkw-Fahrers) bis zur Kollision nachgewiesen allenfalls 2 Sekunden Zeit gehabt, um mit einer mittleren Schwerpunktsverzögerung von 3 bis 3,5 m/s² die Kollision zu vermeiden.

                    Zieht man noch die Reaktionsverzögerung und den Bremsschwellwert ab, kommt man technisch zwar zu einer Vermeidbarkeit des Unfalls, haftungsrechtlich ist einem Fahrer jedoch bei einer zu späten Reaktion im Bereich von 1,2 Sekunden ohne vorherige, durch sonstige Umstände hervorgerufene besondere Aufmerksamkeitsaufforderungen kein Schuldvorwurf zu machen.

                    Ablenkungen nach vorne in dieser zeitlichen Dimension werden üblicherweise selbst durch die Pflichten der StVO (Blick in den Rückspiegel, Schulterblick, etc.) verursacht.

                    OLG München, 08.04.2011 - Az: 10 U 5122/10

                    Sofern ein Lkw-Fahrer auf der Autobahn einen Fahrspurwechsel so plötzlich und unerwartet einleitet, dass den Nachfolgern keine angemessene Reaktionszeit bleibt, ...



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                    • #11
                      Bundesgerichtshof verneint einen Unterlassungsanspruch

                      von Anwohnern bei Verstößen gegen das nach dem Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Stuttgart bestimmte Lkw-Durchfahrtsverbot

                      Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 110/21

                      Sachverhalt

                      Die Kläger sind Eigentümer von innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone gelegenen Grundstücken an bzw. in unmittelbarer Nähe der H. Straße. Sie machen geltend, die Beklagte, die eine Spedition betreibt, verstoße mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot, indem sie das Gebiet mit Lkw befahre, und nehmen die Beklagte deshalb unter Berufung auf die mit der Feinstaub- und Stickoxidbelastung verbundene Gesundheitsgefährdung auf Unterlassung des Befahrens der H. Straße in Anspruch.

                      Bisheriger Prozessverlauf
                      Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Dagegen haben die Kläger die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

                      Entscheidung des Senats:
                      Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
                      Die Kläger wenden sich nicht gegen die Beurteilung des Landgerichts, wonach sich das Unterlassungsbegehren nicht auf § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesundheitsverletzung stützen lässt. Diese Beurteilung ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Sie nehmen auch die Annahme des Landgerichts hin, dass der Beklagten auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung der klägerischen Grundstücke im Sinne des § 906 BGB zuzurechnen ist. Auch insoweit sind Rechtsfehler des Landgerichts nicht ersichtlich. Damit scheidet ein auf die Eigentümerstellung der Kläger gestützter Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB ebenfalls aus.

                      Ein Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes steht den Klägern auch bei einem unterstellten Verstoß von Mitarbeitern der Beklagten gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht zu. Das auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit dem Luftreinehalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart angeordnete Durchfahrtsverbot ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwohner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone, das es diesen ermöglicht, dem Verbot Zuwiderhandelnde zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

                      Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es reicht nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen.

                      Im Streitfall wurde das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die dortigen Anlieger beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen, sondern grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet angeordnet, um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken. Die Kläger sind insoweit nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt. Bereits dies spricht gegen die Annahme, ein Schutz von Einzelinteressen in der von den Klägern begehrten Weise sei Intention des streitgegenständlichen Lkw-Durchfahrtsverbots. Unter dem potentiell drittschützenden Aspekt des Gesundheitsschutzes käme auch ein Unterlassungsanspruch des Einzelnen hinsichtlich des Befahrens der gesamten Verbotszone nicht in Betracht. Denn schon angesichts der Größe der Verbotszone kann nicht angenommen werden, dass die an einer beliebigen Stelle der Verbotszone durch Kraftfahrzeuge verursachten Immissionen für jeden Anlieger innerhalb dieser Zone die unmittelbare Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit eine potentielle Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen. Im Ergebnis lässt sich daher im Streitfall kein Personenkreis bestimmen, der durch das Lkw-Durchfahrtsverbot seinem Zweck entsprechend im Wege der Einräumung eines individuellen deliktischen Unterlassungsanspruchs bei Verstößen gegen das Verbot geschützt werden sollte. Es ist nichts ersichtlich dafür, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. der streitgegenständlichen Planmaßnahme einen Anspruch auf Normvollzug zwischen einzelnen Bürgern begründen will.

                      Vorinstanzen:
                      Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt - Urteil vom 8. September 2020 - 5 C 2071/19
                      Landgericht Stuttgart - Urteil vom 11. März 2021 - 5 S 180/20

                      Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

                      § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
                      (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
                      (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

                      § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
                      (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
                      (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

                      § 906 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
                      Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

                      § 40 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
                      Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen.

                      Karlsruhe, den 14. Juni 2022
                      Pressestelle des Bundesgerichtshofs
                      76125 Karlsruhe
                      Telefon (0721) 159-5013
                      Telefax (0721) 159-5501




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                        LKW-Fahrer repariert kaputten Reifen mit Schrauben - Urteil

                        Einen Sattelzug-Reifen reparierte ein 57-Jähriger mit Schrauben. Eine Geldbuße wollte er aber nicht zahlen und stand nun in Duisburg vor Gericht.

                        Zwei Polizisten staunten nicht schlecht, als sie am 13. September 2021 einen Sattelzug auf der Auffahrt der A 40 in Kaßlerfeld kontrollierten. Ein großer Riss in einem ohnehin schon abgefahrenen Reifen des 40-Tonners war mit vier Schrauben geflickt worden. Der Fahrer bekam ein Bußgeld über 180 Euro und einen Punkt in der Verkehrssünderkartei. Doch der legte dagegen Einspruch ein und stand nun im Duisburger Amtsgericht vor dem Richter.

                        Die Tat selbst gab der 57-jährige Mann aus Dortmund, der seit zwölf Jahren Lastwagen fährt, unumwunden zu. „Bei Unna ist irgendwas Spitzes gegen den Reifen gekommen“ Er bemerkte einen großen Riss. Um ein herunter hängendes Stück des Reifens festzumachen, drehte er mit einem Akku-Schrauber vier Schrauben hinein.

                        Verhandlung in Duisburg: Lastwagenfahrer war völlig uneinsichtig

                        Dass die Ordnungshüter und die Justiz darum nun so ein Theater machten, wollte der Betroffene aber nicht einsehen. „Der Reifen ist 20 Zentimeter dick. Dem machen doch so ein paar Schrauben nichts.“ Und er habe ja von unterwegs seine Reifenhändler angerufen, aber leider niemanden erreicht. Und so fuhr er einfach weiter Richtung Duisburg, wo er im Hafen Ladung abholen sollte.

                        „Sie hätten keinen Meter mehr fahren dürfen“, meinte der Richter. Das Fahrzeug sei eine rollende Zeitbombe gewesen. „Der Sattelzug war doch leer“, war alles, was der 57-Jährige dazu zu sagen hatte. Den nett gemeinten Vorschlag des Richters, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen, wies der Betroffene zurück. „Ich will ein Gutachten“, forderte er. „Gibt’s nicht“, so der Vorsitzende trocken.

                        Erst als es teurer zu werden drohte, machte der 57-Jährige einen Rückzieher

                        Erst nachdem der Vorsitzende darauf hinwies, dass im Bußgeldbescheid ein falscher Tatbestand stand und bei einer Fortsetzung des Verfahrens die doppelte Strafe heraus kommen könne, nahm der Betroffene den Einspruch zurück.

                        Einen Sattelzug-Reifen reparierte ein 57-Jähriger mit Schrauben. Eine Geldbuße wollte er aber nicht zahlen und stand nun in Duisburg vor Gericht.






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                          Keine Haftung für Fahrzeugschaden aufgrund hochgewirbelten Stein durch Lkw

                          Wird ein Fahrzeug in einem Baustellenbereich aufgrund eines von einem Lkw hochgewirbelten Steines beschädigt, so kann sich der Lkw-Fahrer auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG berufen, wenn es keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gab. Eine Haftung des Lkw-Fahrers entfällt dann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.

                          In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrzeug in einem Baustellenbereich durch einen von einem Lkw hochgewirbelten Stein beschädigt. Dadurch entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.400 EUR. Der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs klagte aufgrund dessen auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Hersbruck gab der Schadensersatzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

                          Kein Anspruch auf Schadensersatz

                          Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht für den Kläger. Denn die Haftung der Beklagten sei nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei.

                          Hochschleudern eines Steins stellt unabwendbares Ereignis dar

                          Ein unabwendbares Ereignis könne vorliegen, so das Landgericht, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines Lkw aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert werde. Zwar müsse in einem Baustellenbereich ein Kraftfahrer einer durch seine Fahrweise bedingten möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch hochgewirbelte Steine durch wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung tragen. Der Fahrer des Lkw habe diese Sorgfalt aber beachtet. Für ihn haben trotz des Baustellenbereichs keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn bestanden.

                          Keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn

                          Zum einen seien die Bauarbeiten neben der noch zum Verkehr freigegebenen Spur durchgeführt worden, so dass nach Auffassung des Landgerichts nicht zwingend mit einer Verschmutzung der Fahrbahn zu rechnen gewesen sei. Zum anderen habe sich der Schadensfall im einspurigen Brückenbereich neben den eigentlichen Fahrspuren ereignet, wo Arbeiten neben der Fahrbahn nicht durchgeführt worden sein bzw. haben durchgeführt werden können.

                          Quelle:
                          Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)




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                            Ladefläche ungenügend gesichert: Lkw-Fahrer haftet

                            Urteil des Landgerichts Heidelberg: Lkw-Fahrer haftet für Steinschlag aufgrund ungesicherter Ladefläche

                            Lkw-Fahrer haftet laut Gerichtsurteil bei ungenügend gesicherter Ladefläche

                            Ein Lkw-Fahrer haftet für Steinschlag, wenn ein ihm nachfolgendes Fahrzeug von einem Stein an der Frontscheibe getroffen wird.

                            Der Fahrer des Lastwagens muss die für einen Haftungsausschluss relevanten Fragen beantworten und klären, ob der Stein von einer schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Fahrzeugs nur aufgewirbelt wurde.

                            Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg (AZ: 5 S 30/11) hervor, auf welches das „Handelsblatt“ hinweist.

                            Im konkreten Fall ging es um eine Fahrerin auf einer Bundesstraße. Sie fuhr direkt hinter einem mit Kies und Bauschutt beladenen Lkw. Ein Stein traf ihre Frontscheibe. Die Beifahrerin machte ein Foto vom vorausfahrenden Lkw.

                            Für das Gericht gilt damit der für die Gefährdung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkws und dem Schaden am Pkw als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter aus.

                            Ein Sachverständiger legt nach Angaben des „Handelsblatt“ dar, wie der von einem Lkw gefallene Stein die Windschutzscheibe treffen kann. Die Ladefläche des Lkws war offenbar nicht von der vorgeschriebenen Ladungssicherungsplane abgedeckt und damit ungesichert. Eine Mithaftung der Autofahrerin entfalle, da sie nicht ausweichen konnte oder vorbeugend reagieren konnte.

                            Quelle: eurotransport.de, Handwerkstraße 15, 70565 Stuttgart; Handelsblatt, Kasernenstraße 67, 40213 Düsseldorf

                            Urteil des Landgerichts Heidelberg: Lkw-Fahrer haftet für Steinschlag aufgrund ungesicherter Ladefläche Ein Lkw-Fahrer haftet für Steinschlag, wenn ein ihm nachfolgendes Fahrzeug von einem Stein an der Frontscheibe getroffen wird. Der Fahrer des Lastwagens muss die für einen Haftungsausschluss relevanten Fragen beantworten und klären, ob der Stein von einer schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder […]



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                            Transportrecht Urteile Übersicht

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