Am 1. Dezember tritt das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft. Hinter dem hölzernen Namen verbergen sich aber gewaltige Änderungen für Verbraucher.
Die Corona-Pandemie hat uns eines ganz deutlich offenbart: Schnelles Internet ist in vielen Orten in Deutschland noch ein Fremdwort. Vor allem, wenn der Anbieter Warp-Geschwindigkeit zusichert – die Wahrheit aber irgendwo zwischen Rauchzeichen und Brieftaube liegt.
Das soll sich ab dem 1. Dezember 2021 ändern, dann tritt das aktualisierte Telekommunikationsgesetz in Kraft. Und das hat es in sich: Es soll den Druck auf die Anbieter erhöhen, auch wirklich die Geschwindigkeit zu liefern, die sie versprechen – sonst können Verbraucher Geld zurückfordern.
Voraussetzung dafür ist, dass die Internet-Nutzer nachweisen, dass sie weit unter der zugesagten Geschwindigkeit liegen. Eine App der Bundesnetzagentur hilft beim Messen und ist dann die Grundlage für die Preisminderung.
Entschädigung bei zu langsamem Internet
Ab Dezember gilt: Kunden müssen nur noch für die Internet-Geschwindigkeit zahlen, die sie auch tatsächlich bekommen. Das Bundeswirtschaftsministerium sagt, dass Endkunden, bei denen beispielsweise nur 50 statt der zugesagten 100 Megabit pro Sekunde ankommen, nur 50 Prozent des monatlichen Entgelts bezahlen müssen.
Kann ein Kunde nachweisen, dass statt versprochener Glasfasergeschwindigkeit nur steinzeitliches Bambus-Internet bei ihm ankommt, kann er den Preis also nach unten drücken. Allerdings nur so lange, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er vertragskonform liefert. Neben dem Minderungsrecht gibt es auch ein Sonderkündigungsrecht.
Entschädigung, wenn der Techniker nicht kommt
Auch wenn sich bei einer Störung kein Techniker blicken lässt, werden Verbraucher ab Dezember bessergestellt. Bei geplatzten Technikerterminen oder einem Ausfall des Telekommunikationsdienstes können Verbraucher eine kurzfristige Entstörung oder gegebenenfalls auch eine Entschädigung vom Anbieter verlangen.
Das hat das Wirtschaftsministerium so geregelt: Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen beseitigt, haben Kunden das Recht auf eine Entschädigung. Ab dem dritten Tag bekommen die Kunden fünf Euro oder zehn Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts und ab dem fünften Tag zehn Euro oder 20 Prozent – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Wird ein vereinbarter Termin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher dafür eine Entschädigung in Höhe von zehn Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltes verlangen. Falls der Kunde aber für den fehlgeschlagenen Termin verantwortlich ist oder die Störung nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegt, gibt es auch keine Entschädigung.
Die Corona-Pandemie hat uns eines ganz deutlich offenbart: Schnelles Internet ist in vielen Orten in Deutschland noch ein Fremdwort. Vor allem, wenn der Anbieter Warp-Geschwindigkeit zusichert – die Wahrheit aber irgendwo zwischen Rauchzeichen und Brieftaube liegt.
Das soll sich ab dem 1. Dezember 2021 ändern, dann tritt das aktualisierte Telekommunikationsgesetz in Kraft. Und das hat es in sich: Es soll den Druck auf die Anbieter erhöhen, auch wirklich die Geschwindigkeit zu liefern, die sie versprechen – sonst können Verbraucher Geld zurückfordern.
Voraussetzung dafür ist, dass die Internet-Nutzer nachweisen, dass sie weit unter der zugesagten Geschwindigkeit liegen. Eine App der Bundesnetzagentur hilft beim Messen und ist dann die Grundlage für die Preisminderung.
Entschädigung bei zu langsamem Internet
Ab Dezember gilt: Kunden müssen nur noch für die Internet-Geschwindigkeit zahlen, die sie auch tatsächlich bekommen. Das Bundeswirtschaftsministerium sagt, dass Endkunden, bei denen beispielsweise nur 50 statt der zugesagten 100 Megabit pro Sekunde ankommen, nur 50 Prozent des monatlichen Entgelts bezahlen müssen.
Kann ein Kunde nachweisen, dass statt versprochener Glasfasergeschwindigkeit nur steinzeitliches Bambus-Internet bei ihm ankommt, kann er den Preis also nach unten drücken. Allerdings nur so lange, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er vertragskonform liefert. Neben dem Minderungsrecht gibt es auch ein Sonderkündigungsrecht.
Entschädigung, wenn der Techniker nicht kommt
Auch wenn sich bei einer Störung kein Techniker blicken lässt, werden Verbraucher ab Dezember bessergestellt. Bei geplatzten Technikerterminen oder einem Ausfall des Telekommunikationsdienstes können Verbraucher eine kurzfristige Entstörung oder gegebenenfalls auch eine Entschädigung vom Anbieter verlangen.
Das hat das Wirtschaftsministerium so geregelt: Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen beseitigt, haben Kunden das Recht auf eine Entschädigung. Ab dem dritten Tag bekommen die Kunden fünf Euro oder zehn Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts und ab dem fünften Tag zehn Euro oder 20 Prozent – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Wird ein vereinbarter Termin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher dafür eine Entschädigung in Höhe von zehn Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltes verlangen. Falls der Kunde aber für den fehlgeschlagenen Termin verantwortlich ist oder die Störung nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegt, gibt es auch keine Entschädigung.
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