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  • #76
    Jedermannsrecht

    Was ist das Jedermannsrecht? Das Jedermannsrecht besagt, dass jeder Mensch einen anderen vorläufig „festnehmen“ kann, sofern dieser bei einer Straftat ertappt wird.

    Was ist die Grundlage für das Jedermannsrecht in Deutschland? Grundlage für das Jedermannsrecht ist § 127 der StPO. Hier lesen Sie, was der Gesetzestext konkret besagt.



    Intelligenz ohne Weisheit ist Dummheit

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    • #77
      Urteil: Arbeitsunfall auch bei Luftschnappen im Pausenbereich

      ​ Ein Mitarbeiter wurde in einem ausgewiesenen Pausenbereich auf einem Betriebsgelände von einem Gabelstapler angefahren. Arbeitsunfall oder nicht? Dazu urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Symbolbild)

      Auch wenn ein Arbeitnehmer beim „Luftschnappen“ in einem ausgewiesenen Pausenbereich von einem Gabelstapler angefahren wird, besteht ein Unfallversicherungsschutz.

      Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Unfallversicherungsschutz auch beim Luftschnappen in einem ausgewiesenen Pausenbereich besteht, wenn ein Mitarbeiter dort von einem Gabelstapler angefahren wird. Eine Revision ist aber noch möglich.

      Im konkreten Fall hatte sich ein Beschäftigter in einem ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an und er erlitt verschiedene Verletzungen.

      Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der Arbeitnehmer zur Zeit des Unfalls eine privatnützige Verrichtung ausgeführt habe. Dagegen klagte der Mitarbeiter.

      Das Landessozialgericht urteilte nun in zweiter Instanz, dass eine spezifische betriebsbezogene Gefahr verwirklicht ist und damit ein Arbeitsunfall vorliegt (Urteil vom 27. Februar 2023, Aktenzeichen L 1 U 2032/22).

      Grund: Erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber Straßenverkehr

      Die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr sei durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachgewiesen, wie das Gericht mitteilt. Ein Beschäftigter dürfe darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein.

      Das Sozialgericht Mannheim hatte in erster Instanz unter anderem keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr gesehen, weil die Gefahr in dem Pausenbereich nicht höher gewesen sei als allgemein am Wohn- und Beschäftigungsort und weil sich der Kläger dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt habe.

      Das Landessozialgericht lässt allerdings die Revision seines Urteils zum Bundessozialgericht in Kassel zu.

      Der Grund, den es nennt: In der bisherigen Rechtsprechung sei nicht endgültig geklärt, ob der Versicherungsschutz wegen einer spezifischen betriebsbezogenen Gefahr nur in unmittelbarer Nähe des konkreten Arbeitsplatzes besteht oder auch in einem weiter entfernt liegenden Pausenbereich wie im konkreten Fall. Daher kann die Berufsgenossenschaft noch in Revision gehen, wenn sie das möchte.

      Auch wenn ein Arbeitnehmer beim „Luftschnappen“ in einem ausgewiesenen Pausenbereich von einem Gabelstapler angefahren wird, besteht ein Unfallversicherungsschutz.



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      • #78
        Dabei fällt mir ein:

        Was ist der Unterschied zwischen einem Hochstapler und sonstigen Betrügern?

        Der Hochstapler braucht das hier:

        Staplerschein.jpg

        Alle sonstigen Betrüger nicht!!!

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        • #79
          Er war ein Hochstapler........aber wenigstens mit Fahrausweis.

          Lach!


          Gruß!
          M.P.U
          "Wer die Wahrheit sagt, braucht ein schnelles Pferd"

          chinesisches Sprichwort

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          • #80
            Muss herrlich sein, wenn man wenigstens von jemandem qualifizierten umgefahren wird!

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            • #81
              Fuhrparkleiter in der Pflicht

              ​Jeder Fuhrparkleiter ist verpflichtet, regelmäßig die Gültigkeit der Fahrerlaubnis seines Lkw-Fahrpersonals zu überprüfen. Ist ein Fahrer oder eine Fahrerin ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs und verursacht einen Unfall, wird der Fuhrparkleiter in die Pflicht genommen. Aus diesem Grund liegt es in seiner Verantwortung ein passendes System zur Kontrolle einzuführen. Tut er dies nicht, drohen hohe Kosten.

              Jede Woche ein neuer Servicetipp rund um die Themen Fahrzeugschutz, Mobilität und Pannenhilfe von 24/7 ASSISTANCE


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              • #82
                Gewalt gegen "Klimakleber" - ist das Notwehr?


                Es kommt immer wieder vor, dass Autofahrer selbst Gewalt anwenden, wenn Aktivisten der "Letzten Generation" die Straßen blockieren. Ob sie sich dabei auf Notwehr berufen können, ist nicht immer eindeutig.

                Immer wieder kleben sich Aktivisten der "Letzten Generation" auf den Straßen fest und blockieren den Verkehr. Ihr Ziel: Aufmerksamkeit auf die Klimakrise lenken und die Politik unter Druck setzen, mehr Klimaschutz umzusetzen. Manche Autofahrer, die aufgrund dieses Protests warten müssen, werden in solchen Situationen selbst handgreiflich. Sie zerren die Aktivisten von der Straße, oder teilen sogar Schläge oder Tritte aus. Doch ob man das in diesen Lagen überhaupt darf, ist umstritten - auch unter Juristen. Wie so oft kommt es auch hier auf die konkrete Situation im Einzelfall an.

                Grundsätzlich ist es natürlich verboten, andere gegen deren Willen herumzuzerren, zu schlagen oder gar zu treten. Solche Handlungen können den Tatbestand der Nötigung, der Körperverletzung, bei Tritten mit schweren Schuhen unter Umständen sogar den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen. Damit wären solche Handlungen eigentlich strafbar.

                Es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Die Notwehr ist ein solcher Rechtfertigungsgrund. Denn wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Die Strafbarkeit einer - eigentlich strafbaren - Handlung entfällt dann ausnahmsweise, denn sie war in der konkreten Situation eben nicht rechtswidrig.

                Notwehrlage nicht immer eindeutig

                Notwehr ist im Gesetz definiert als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Erste Voraussetzung ist also eine Notwehrlage: Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff muss bestehen. Die ersten Gerichte haben schon Klimaaktivisten wegen Klebe-Protests verurteilt: Das sei Nötigung der Autofahrer, die nicht weiterfahren können. So sieht es die Mehrheit der erstinstanzlichen Gerichte.

                Der Strafrechtsprofessor Michael Kubiciel von der Universität Augsburg mahnt aber zur Differenzierung: "Nicht in wirklich jedem Fall muss ein solcher Klimaprotest auch zwingend eine rechtswidrige Nötigung sein." Denn die Demonstrierenden könnten sich auch auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen. Nur wenn dessen Grenzen überschritten seien, liege eine rechtswidrige Nötigung vor. Eben diese Abgrenzung ist nicht immer einfach.

                Ganz vereinzelt haben Amtsgerichte auch schon angeklagte Aktivisten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Ein Urteil einer höheren Instanz steht dazu aktuell noch aus. Es ist also zumindest nicht immer ganz eindeutig, wie solche Blockaden konkret einzuordnen sind.

                Hinzu kommt als zweite wichtige Voraussetzung, dass der rechtswidrige Angriff auch "gegenwärtig" sein muss. Das ist gerade dann nicht mehr der Fall, wenn eine Blockade schon beendet ist. "Wer also gegen einen bereits von der Straße entfernten Aktivisten nochmal nachtritt oder nachschlägt, kann sich in diesem Moment sicher nicht mehr auf Notwehr berufen", sagt Kubiciel. Gleiches dürfte gelten, wenn die Straße schon wieder befahrbar ist, etwa weil schon einige Aktivisten entfernt wurden.

                Keine Notwehr, wenn Polizei in der Nähe ist

                Wenn eine Notwehrlage gegeben ist, muss die Notwehrhandlung aber auch immer "erforderlich" sein. Das bedeutet, es darf kein milderes Mittel geben, das genauso gut geeignet ist, den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Das aber dürfte regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Polizei schon vor Ort oder auch in unmittelbarer Nähe ist.

                "Unsere Rechtsordnung ist eine Friedensordnung", sagt Kubiciel. "Die Notwehr privater Bürger steht nicht gleichberechtigt neben dem Eingreifen der Polizei - wenn die in der Nähe ist, tritt das Notwehrrecht darum zurück."

                Zudem muss die Notwehr in der konkreten Situation auch "geboten" sein. Das bedeutet, dass im Einzelfall das Notwehrrecht ausnahmsweise eingeschränkt sein kann. Etwa dann, wenn ein Angreifer erkennbar schuldlos handelt oder wenn der Angriff bewusst provoziert wurde, gerade um Notwehr üben zu können. Aber auch dann, wenn die Folgen der Notwehrhandlung in einem außerordentlich krassen Missverhältnis zum drohenden Schaden stünden. Einen Menschen zu überfahren und so dessen Tod zu verursachen, bloß weil man eine kurzzeitige Verspätung nicht hinnehmen will, dürfte jedenfalls darunter fallen.

                Selbstjustiz nicht erlaubt

                Notwehr muss zudem immer von einem Notwehrwillen getragen sein. Diese subjektive Anforderung liegt nicht vor, wenn jemand nur aus Wut auf einen anderen oder aus politischen Gründen Gewalt anwendet. "Das Notwehrrecht soll keine Selbstjustiz legitimieren", sagt der Strafrechtler Kubiciel. "Wer einem anderem lediglich eine Lektion erteilen will, handelt nicht in Notwehr."

                Generell sei deshalb davon abzuraten, gewalttätig gegen "Klimakleber" vorzugehen, meint Kubiciel: "Denn ob es im Einzelfall wirklich berechtigte Notwehr ist oder nicht, hängt eben von vielen Parametern ab und ist nicht immer leicht zu sagen."

                Es kommt immer wieder vor, dass Autofahrer selbst Gewalt anwenden, wenn Aktivisten der "Letzten Generation" die Straßen blockieren. Ob sie sich dabei auf Notwehr berufen können, ist nicht immer eindeutig. Von C. Kehlbach und N. Radewagen.





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                • #83
                  Urteil: Sturz beim Firmenlauf nicht Arbeitsunfall

                  ​Der dritte Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sogenannten Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt.

                  Bei einer Teilnahme am Firmenlauf, sind Arbeitnehmer nicht automatisch versichert. Das Entschied der dritte Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am Fall einer Klägerin.

                  Die damals 45-Jährige nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Nach dem sportlichen Teil erfolgte eine Siegerehrung, im Anschluss bestand Gelegenheit, sich gemeinsam auf einer „Run-Party“ zu vergnügen. Die Klägerin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den entstandenen Schaden aufzukommen. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt. Die hiergegen gerichtete Klage der Inlineskaterin vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.

                  Der dritte Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin nunmehr bestätigt. Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe.

                  Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handele, den Charakter eines Wettstreits. Es würden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Der Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr habe es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teile.

                  Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Klägerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nicht-laufenden Beschäftigten habe es nicht gegeben. Der Firmenlauf sei daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden sei und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, führe zu keiner abweichenden Bewertung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

                  Der dritte Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sogenannten Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt.



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                  • #84
                    Fahrerflucht - nur Ordnungswidrigkeit

                    Justizministerium plant offenbar Entkriminalisierung der Unfallflucht


                    Strafen bei bestimmten Fällen von Unfallflucht dürften bald deutlich milder ausfallen: Das Justizressort will offenbar das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nur noch als Ordnungswidrigkeit einstufen – unter bestimmten Voraussetzungen.

                    Das Bundesjustizministerium will offenbar Unfallflucht ohne Personenschaden entkriminalisieren. Demnach sollen Unfälle mit Fahrerflucht künftig als Ordnungswidrigkeit statt als Straftat eingestuft werden, wenn zwar ein Sachschaden, aber kein Personenschaden vorliegt. Durch diese Herabstufung »würde einer undifferenzierten Kriminalisierung des Unfallverursachers entgegengewirkt«, hieß es dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) zufolge unter Berufung auf ein Papier, das das Ministerium mit der Bitte um Stellungnahme an Fachverbände und die Landesjustizministerien verschickt hatte.

                    Bislang kann die unerlaubte Entfernung Beteiligter vom Unfallort mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Nach den Plänen des Justizministeriums unter Marco Buschmann (FDP) soll diese Regelung künftig nur noch bei Unfällen mit Personenschaden gelten, so das RND.

                    Ein Sprecher des Bundesjustizministeriums erklärte auf Anfrage des SPIEGEL, es handele sich nicht um ein Eckpunktepapier, sondern um eine Abfrage der Fachebene bei den Verbänden. Es gebe »auch keine Entscheidung, ob und wie man« den entsprechenden Paragrafen 142 im Strafgesetzbuch anpasse.

                    Sobald es körperlich Geschädigte gebe, sei es stets erforderlich, »am Unfallort zu verbleiben und sich als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben«, hieß es in dem Papier. Dies gelte »trotz der mit der Selbstanzeige des Unfalls verbundenen Selbstbezichtigung einer gegebenenfalls mitverwirklichten Begleittat«, etwa einer Trunkenheitsfahrt.

                    »Gute Argumente«

                    Vor diesem Hintergrund gebe es umgekehrt aber »gute Argumente dafür, von einer Strafbewehrung der unterlassenen Selbstanzeige des Unfalls bei reinen Sachschäden abzusehen«, hieß es weiter. Denn Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs, in dem die Unfallflucht geregelt ist, durchbreche das Prinzip der »Straflosigkeit der Selbstbegünstigung«.

                    Bislang gilt, dass Unfallbeteiligte eine »angemessene Zeit« am Unfallort warten müssen. Als Alternative dazu bringt das Justizministerium nun die Einrichtung einer Meldepflicht und Meldestelle ins Spiel. »Denkbar wäre etwa eine Meldung über eine standardisierte Onlinemaske, gegebenenfalls auch mit hochzuladenden Bildern vom Unfallort und Schaden, oder eine, am geschädigten Fahrzeug zu fixierende, Schadensmeldung, bei deren ordnungsgemäßer Vornahme keine tatbestandsmäßige Handlung vorläge«.

                    Strafen bei bestimmten Fällen von Unfallflucht dürften bald deutlich milder ausfallen: Das Justizressort will offenbar das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nur noch als Ordnungswidrigkeit einstufen – unter bestimmten Voraussetzungen.









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                    • #85
                      88-Jährige beim Abbiegen übersehen - Lkw-Fahrer verurteilt

                      Er hatte vor zwei Jahren in Barmbek im Lkw eine 88-jährige Fußgängerin beim Abbiegen übersehen: Am Donnerstag verurteilte das Amtsgericht Barmbek einen 50-Jährigen wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 2.250 Euro.​

                      Die alte Dame war mit ihrem Rollator unterwegs gewesen. Als die Fußgängerampel auf der Kreuzung Habichtstraße/Bramfelder Straße grün zeigte, ging sie über die Straße. In dem Moment bog der Lkw nach rechts ab. Mit 12 Stundenkilometern erfasste er den Rollator, die Frau stürzte und wurde unter den Sattelzug gezogen. Die Seniorin erlitt unter anderem einen Schädelbruch. Im Krankenhaus bekam sie später eine Lungenentzündung, an der sie wegen ihres geschwächten Zustandes schließlich starb.

                      Sicht war durch Schals und Tablet eingeschränkt

                      "Ich konnte die Dame leider nicht sehen", sagte der Lkw-Fahrer vor Gericht. Allerdings hatte der 50-Jährige seine Sicht zusätzlich dadurch eingeschränkt, dass er in seiner Fahrerkabine mehrere Fan-Schals aufgehängt und vor der Scheibe ein Tablet stehen hatte. "Sie haben ein gefährliches Fahrzeug - da müssen Sie besonders vorsichtig sein", ermahnte die Richterin den Angeklagten. Der 50-Jährige ist weiterhin als Lkw-Fahrer unterwegs.

                      https://www.ndr.de/nachrichten/hambu...ozess8088.html


                      Traurig, wie viel heutzutage ein Leben wert ist....


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                      • #86
                        Rechts-Urteil: Vorfahrt beachten nach Einbiegen von der Landstraße

                        Wer von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten – und auch die Radfahrer auf dem Radweg im Blick haben, denn diese haben Vorfahrt, so ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal.

                        Die Rechtsexperten der Arag verweisen auf ein Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal: Im Bereich der Landstraße L 530 im nordrhein-westfälischen Meckenheim bog ein Fahrzeug aus einem Feldweg in die Landstraße, überquerte den parallel zur Landstraße verlaufenden Fahrradweg und stieß dann mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen.
                        Die Fahrzeuglenkerin vertrat nach Angaben des Landgerichts die Ansicht, der Fahrradfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld am Unfall. Sie zog daraufhin vor Gericht und klagte auf Schadensersatz.

                        Das Gericht wies jedoch die Klage ab: Da der parallel zur Landstraße verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg insoweit zur L530 gehöre, nehme dieser Radweg auch am Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Die Zugehörigkeit des Radweges zur Landstraße sei nach Auffassung des Gerichts durch dessen Beschaffenheit und Verlauf klar erkennbar und eindeutig.

                        Zudem sei unerheblich, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Zwar würde der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet, doch dies rechtfertige keine andere Beurteilung. Ausschlaggebend seien allein die örtlichen Verhältnisse am Unfallort.

                        Demzufolge haben auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, Vorfahrt, so das Landgericht.

                        Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht hat nach eigenen Angaben in diesem Fall als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt vollumfänglich bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. 2 S 94/22).

                        Wer von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten – und auch die Radfahrer auf dem Radweg im Blick haben, denn diese haben Vorfahrt, so ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal.










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                        • #87
                          Verladeschaden: Wer haftet?

                          ​Wenn der Fahrer freiwillig bei der Verladung hilft, haftet er im Schadensfall nicht. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Ein Schaltschrank, gepackt auf einer Palette, war beim Verladevorgang beschädigt worden. Im Streit ging es um einen Sachschaden in Höhe von 21.136,22 Euro. Das OLG Stuttgart wies die Berufungsklage des Transportversicherers ab (Az. 3 U 91/20). Denn der Schaden sei nicht im Gewahrsam des Spediteurs, also zwischen der Übernahme und Ablieferung des Guts entstanden. Die Beschädigung des Guts sei bereits vor dem Verladevorgang eingetreten, so das Urteil.



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                            Vor abgesenktem Bordstein falsch geparkt und abgeschleppt - Ist das rechtens?

                            Wer sein Auto falsch vor einem abgesenkten Bordstein parkt, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Auch wenn von dem abgestellten Wagen keine konkrete Gefahr oder Behinderung ausgeht. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts München, auf das der ADAC hinweist (Az.: M 23 K 21.5650).
                            • Der Fall: Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Auto auf der Höhe eines Friedhofes vor einem abgesenkten Bordstein geparkt. Dort markierte auch noch eine Zickzacklinie diesen Bereich. Allerdings waren hier weder eine Einfahrt noch ein Zugang zum Friedhof gelegen. Die Frau konnte nicht zeitnah ermittelt werden, sodass die Polizei ihr Auto abschleppen ließ. Die Kosten in Höhe von 340 Euro wurden ihr in Rechnung gestellt. Das wollte sie nicht akzeptieren. Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen, so ihre Meinung. Denn sie hätte weder andere Verkehrsteilnehmer behindert noch wären Park- oder Halteverbotsschilder vorhanden gewesen. Sie klagte.
                            Ohne Erfolg allerdings. Das Gericht wies die Klage ab. Denn in dessen Augen hatte die Frau klar gegen das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein verstoßen. Demnach kommt es nicht auf eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer an.

                            Denn: Solche Stellen seien auch als Übergangshilfe für Rollstuhlfahrer, Menschen mit Gehhilfe oder mit Kinderwagen gedacht. Und die Stelle dafür zu nutzen, sei durch das Falschparken nicht mehr möglich gewesen.

                            Im Straßenverkehr lauern oft Gefahr, Frust und Streit. Lesen Sie hier aktuelle und aufschlussreiche Urteile sowie Infos aus dem Verkehrsrecht.






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                            • #89
                              Auto schubst abgestellten Anhänger an - wer haftet für den Schaden?

                              Wer seinen Anhänger am Straßenrand abstellt, muss selbst dann für den Schaden aufkommen, wenn ihn ein anderer in Bewegung setzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte es kürzlich mit einem Fall aus Hessen zu tun.
                              • Der Fall: Ein Autofahrer war bei einem Unfall gegen einen geparkten Anhänger gefahren, der rollte los und an ein Gebäude.
                              Haften muss trotzdem der Halter des Anhängers, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervorgeht. Laut Straßenverkehrsgesetz muss der Halter Schadenersatz leisten, wenn "bei dem Betrieb eines Anhängers" jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Schon bisher war klar, dass die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe das sehr weit auslegen.

                              Hier war das Landgericht Gießen allerdings der Ansicht, dass eine Ausnahme angebracht sei: Der Autofahrer war in einer Kurve von der Straße abgekommen und an ein Haus und den Anhänger gefahren - damit habe er "im Rahmen des Unfallgeschehens die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anhänger innegehabt".

                              Der BGH ist nun strenger: Das Geschehen sei durch den Anhänger mitgeprägt und auch seinem Betrieb zuzurechnen, entschieden die Richter. Aus der Konstruktion des Anhängers resultiere die "Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft". Durch das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum sei diese Gefahr nicht beseitigt, sondern aufrechterhalten worden.

                              Für den Schaden an Eingangstor und Fassade muss deshalb der Haftpflichtversicherer des Halters aufkommen. So hatte es das Amtsgericht Friedberg in der ersten Instanz entschieden. Der BGH hob das Urteil aus Gießen auf und wies die Berufung zurück

                              Im Straßenverkehr lauern oft Gefahr, Frust und Streit. Lesen Sie hier aktuelle und aufschlussreiche Urteile sowie Infos aus dem Verkehrsrecht.



                              Intelligenz ohne Weisheit ist Dummheit

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                                Fahrlässig­keits­vorwurf bei Überladung knüpft an Frage der Vermeidbarkeit nicht an Erkennbarkeit der Überladung

                                Aktive Prüfungspflicht des Fahrzeugführers

                                Der Fahrlässig­keits­vorwurf bei einer Überladung knüpft nicht daran, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern daran, ob sie vermeidbar war. Dem Fahrzeugführer trifft eine aktive Prüfungspflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

                                Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen hat einen Betroffenen wegen fahrlässigen Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl die zulässige Achslast um 12,39 % überschritten war, zu einer Geldbuße von 121 € verurteilt. Dagegen wandte sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung des Rechtsbeschwerde. Er führte an, dass für ihn die Überladung nicht erkennbar gewesen sei.

                                Erkennbarkeit der Überladung unerheblich

                                Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Betroffenen. Für den Fahrlässigkeitsvorwurf komme es nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können. Der Betroffene hätte sich bei Übernahme des Sattelzugs nicht mit der Information begnügen dürfen, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten war. Er hätte aufgrund seiner aktiven Prüfungspflicht vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass die Achslasten mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden oder die Ladung soweit verringert wurde, bis die Einhaltung der zulässigen Achslast auf der sicheren Seite gewährleistet war.

                                Der Fahrlässig­keits­vorwurf bei einer Überladung knüpft nicht daran, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern daran, ob sie vermeidbar war. Dem Fahrzeugführer trifft eine aktive Prüfungspflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.






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