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  • #46
    Super gelesen... aber: Die Autobahn hat immer und überall einen Sonderstatus! Heisst wenn §7 StVO auch auf der Autobahn gelten würde müsste er wie folgt lauten:

    § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

    (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

    Da der Text aber ohne das Rote ist ergibt sich

    § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

    (11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
    MfG Der Tommy...
    ___________________________________________

    LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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    • #47
      Hallo Lady.

      Da ja heute die meisten LKW gleichstark sind macht das Überholen nicht viel Sinn .Da denken die Franzosen weiter ,bist Du leer darfst Du wenn eine Krichspur vorhanden ist überhplen.Aber im restlichen Europa kostet es eben Geld .Aber wir sind auch selber Schuld denke mal an die Elefanten Rennen ,ich hatte letztens welche vor mir die haben 22 KM gebraucht um aneinander vorbeizukommen .Ich finde solchen Kollegen sollte knallhart ein Fahrverbot auferlegt werden was ja auch nach der neuen Regelung passieren würde.Was machen die Behörden ,sie machen Zweispurige Strecken total Dicht
      um solche Sachen absolut auszuschliessen. Da es ja auch Punkte gibt ,geht nur eins dahinter bleiben.So ist das Leben zumindest bei uns.Also nicht ärgern und ruhig bleiben
      Gruß NITRO

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      • #48
        Auch heute gibt es noch Unterschiede. Ob 380 Ps Magnum oder 500 PS Magnum zB, dann 5 to Ladung, 20 to Ladung. Aber was soll´s. man muss halt damit leben, und wenn das das einzige Problem wäre, wären wir alle happy.

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        • #49
          Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
          Die Zitate stammen aus der aktuellen Fassung der StVO.
          Die Frage ist nur wer hat alles die aktuelle Fassung der StVO ?
          Ich habe Anfang der 80ziger Jahre den Führerschein erhalten, meine letzte StVO die ich bei mir gefunden habe ist vom 16. November 1970, zuletzt geändert am 9. November 1989, also Uralt.
          Dort steht unter §18 (11) etwas anderes, der Inhalt wie sie aus der aktuellen StVO zu finden ist, den gibt es nirgendwo.
          Ich vermute nur wenige erfahren regelmäßig von allen Änderungen die in der StVO gemacht worden sind.
          Welcher LKW Fahrer, welcher PKW Fahrer, welcher Polizeibeamte usw. besorgt sich in regelmäßigen Abständen die jeweils aktuelle StVO und liest diese auch noch ?
          Ich ehrlich gesagt nicht.

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          • #50
            Ich auch nicht

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            • #51
              Klingt jetzt vielleicht ein bisschen blöd, aber es gibt eine Pflicht für alle Kraftfahrer sich weiterzubilden. Diese ist zwar nirgends dokumentiert - es ist aber so... Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - sagt der Volksmund und so ist es... niemande muss mir erzählen es gibt nirgends die aktuelle Fassung der StVO... da muss ich wohl mal herzhaft lachen... in Zeiten von Internet und Co ist es kein Problem kostenlos an die deutschen Gesetze und Verordnungen zu gelangen... Google ist da mit Sicherheit gerne behilflich... Gegen die Unlust das dann auch noch zu lesen kann ich auch nix machen... aber eines beruhigt mich... Es ist ja nicht mein Geldbeutel der immer schmaler wird... Wir hatten ja schon das Beispiel... Benutzen der linken Spur auf der Autobahn... umsonst gezahlt... und warum...? Weil man die Gesetze nicht kennt...
              MfG Der Tommy...
              ___________________________________________

              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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              • #52
                Heißen diesen Schilder mit dem schwarzen Auto rechts und dem roten LKW links nicht, das rote LKW´s schwarze und andersfarbige Pkw überholen dürfen???

                tommyk kläre mich da mal genauer auf.:rofl:

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                • #53
                  @ Pillbullobelix: Meinst du dieses Verkehrszeichen?

                  Das entspricht zwar nicht ganz deiner Beschreibung, weil: hier ist der schwarze Pkw rechts und der rote Lkw links. (In England würde deine Beschreibung wohl passen...)
                  Dieses VZ 277 heißt wortwörtlich...
                  Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Beantwortet das deine Frage?
                  MfG Der Tommy...
                  ___________________________________________

                  LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                  • #54
                    Lieber Admin,

                    ich möchte mich einmal über den User tommyk beschweren. Der ist immer so gemein zu mir. Nur weil ich mich mit rechts und links vertan habe oder anstatt osteuropäer, ostdeutsche geschrieben habe. Vorallem googelt der immer nach den Antworten. Der ist ja doof und ein besserwisser.

                    Gruß pitbullobelix


                    :rofl::rofl::rofl::rofl:

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                    • #55
                      :xbounce::xbounce::xbounce:

                      Also wenn schon - dann heißt das "Besserwisserkackbratze"

                      :xbounce::xbounce::xbounce:

                      Aber beschwere dich ruhig - ich hätte es nicht anders gemacht, außer ich hätte nach dem Beitrag gegooglelt... :36_1_37[1]: bis ich grün werde...[smilie=love sick.g:
                      MfG Der Tommy...
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                      • #56
                        Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                        @ Pillbullobelix: Meinst du dieses Verkehrszeichen?

                        Das entspricht zwar nicht ganz deiner Beschreibung, weil: hier ist der schwarze Pkw rechts und der rote Lkw links. (In England würde deine Beschreibung wohl passen...)
                        Dieses VZ 277 heißt wortwörtlich...
                        Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Beantwortet das deine Frage?

                        Ja genau dieses meinte ich. Das heißt doch, rote LKW´s dürfen schwarze und andersfarbige PKW´s überholen!!!

                        Zumindest habe ich es immer so gemacht!:p

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                        • #57
                          Zitat von Pitbullobelix Beitrag anzeigen
                          Ja genau dieses meinte ich. Das heißt doch, rote LKW´s dürfen schwarze und andersfarbige PKW´s überholen!!!

                          Zumindest habe ich es immer so gemacht!:p
                          Nein nur Schwarze und nur Pkw's!
                          MfG Der Tommy...
                          ___________________________________________

                          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                          • #58
                            Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                            Super gelesen... aber: Die Autobahn hat immer und überall einen Sonderstatus! Heisst wenn §7 StVO auch auf der Autobahn gelten würde müsste er wie folgt lauten:

                            § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

                            (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

                            Da der Text aber ohne das Rote ist ergibt sich

                            § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

                            (11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
                            Hallo Tommy,

                            ich kann Deine Denke absolut nicht nachvollziehen:

                            Der § 7 StVO regelt die Fahrstreifenbenutzung. Du hast hier eine Erweiterung ( in rot ) vorgenommen, die mE völlig überflüssig ist, da generell von Fahrstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften die Rede ist. Hier sind Autobahnen mit eingeschlossen.

                            § 7 (3) StVO letzter Satz regelt das ganz klar, dass LKW über 3,5 t .... rechts zu fahren haben, da sich auf einer BAB keine Linnksabbiegestreifen befinden. Es gilt also das RECHTSFAHRGEBOT für diese LKW.

                            § 18 StVO regelt hierüber hinaus weitere, autobahnspezifische Tatbestände, da auf einer Autobahn von einer höheren Gefährdung ausgegangen wird. Ebenso der Abs. 11, da hier für alle Verkehrsteilnehmer durch die Witterungsbedingungen eine höhere Gefahr vorliegt. § 18 StVO ist als Zusatz zu sehen, nicht als Ausschließlichkeitsparagraph für die BAB, der andere §§ aushebelt !!

                            Mal im Umkehrschluss dazu § 15 StVO, Liegenbleiben:
                            Gilt § 15 StVO nicht auf Autobahnen, da diese dort auch nicht explizit erwähnt werden ??

                            Gruß, BAB :thinking:

                            Kommentar


                            • #59
                              Mal im Umkehrschluss dazu § 15 StVO, Liegenbleiben:
                              Gilt § 15 StVO nicht auf Autobahnen, da diese dort auch nicht explizit erwähnt werden ??
                              §18 StVO bezieht sich auf gar keine Straßenart - wie dir mit Sicherheit aufgefallen sein wird...
                              Der § 7 StVO regelt die Fahrstreifenbenutzung. Du hast hier eine Erweiterung ( in rot ) vorgenommen, die mE völlig überflüssig ist, da generell von Fahrstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften die Rede ist. Hier sind Autobahnen mit eingeschlossen
                              Wenn du meinst... ich sage weit verbreiteter Irrglaube...
                              § 7 (3) StVO letzter Satz regelt das ganz klar, dass LKW über 3,5 t .... rechts zu fahren haben, da sich auf einer BAB keine Linnksabbiegestreifen befinden. Es gilt also das RECHTSFAHRGEBOT für diese LKW.
                              kompletter Text:StVO
                              §7 (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

                              Wie dir beim lesen auffällt gilt 7(3) nur innerorts und und nicht auf Autobahnen

                              § 18 StVO regelt hierüber hinaus weitere, autobahnspezifische Tatbestände, da auf einer Autobahn von einer höheren Gefährdung ausgegangen wird. Ebenso der Abs. 11, da hier für alle Verkehrsteilnehmer durch die Witterungsbedingungen eine höhere Gefahr vorliegt. § 18 StVO ist als Zusatz zu sehen, nicht als Ausschließlichkeitsparagraph für die BAB, der andere §§ aushebelt !!
                              Wenn du meinst...

                              zum (11)...
                              kompletter Text:
                              §18 (11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

                              Warum steht es in der StVO wenn ja nach deiner Ansicht der LKw nicht dort fahren darf?
                              MfG Der Tommy...
                              ___________________________________________

                              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                              • #60
                                Tommy, erstmal danke für die nette Anrede.....

                                Du hast in Deinen roten Buchstaben auf der Autobahn rumgeritten und dann einen für mich falschen Umkehrschluß verbreitet.

                                Genausowenig wie im 7 von speziell Autobahnen die Rede ist, ist es auch im 15 nicht, beides gilt aber nunmal auch für Autobahnen!

                                kompletter Text:StVO
                                §7 (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

                                Wie dir beim lesen auffällt gilt 7(3) nur innerorts und und nicht auf Autobahnen

                                oh, hab ich das kleine c nicht hinter § 7 (3) nicht gemacht? Hier also:
                                (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

                                Zu Deinem letzten Satz: Scroll mal runter zu ÄHNLICHE THEMEN, der erste Beitrag von jaru1969. Der erklärt schon alles.
                                Oder hier:
                                Bei Schnee, Eis und Starkregen dürfen Lastwagen künftig nur die rechte Fahrspur benutzen. Damit soll verhindert werden, dass bei extremen Wetterverhältnissen Autobahnen von Lastern blockiert werden.


                                Gruß, BAB

                                Kommentar

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