Menschenrechte verpflichten ! Autor, Gregor Ter Heide
Heute am 10.12. ist immer der Tag der Menschenrechte.
Die durch den EuGH geschützten juristischen Rechte, umfassen auch die BKF-Rechte, Menschenrechte der EMRK, die sich aus der GrCh und aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze im EU-Recht Art. 6 (3) EU ergeben. Dies war bereits st. Rspr. des EuGH und wurde in dieser Form kodifiziert. Zur Einhaltung dieser Regelungen ist die EU berufen und bedeutet, dass sowohl die Organe der EU als auch die Mitgliedstaaten an diese Grundrechte der BKF gebunden sind.
Der EuGHMR schützt vornehmlich an erster Stelle die Völker- und Menschenrechte iZm. der EMRK. Zu den vernehmlichen Zielen vom Europarat in Straßburg gehört ab 10.12.1948 der Schutz der Menschenrechte, der pluralistischen Demokratie und des Rechtsstaats. Die 47 Länder, die dem Europarat beitraten, verpflichteten sich, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und den Vorrang der Menschenrechte und Grundfreiheiten auch endlich für den BKF anzuerkennen.
Das menschen-rechtlich und grundgesetzliche Recht des BKF und die menschliche Pflicht an die Familie, kann und darf ihm der Staat durch dem Arbeitsvertrag nach dem NachwG, iZm. Art. 8 (8) 561/2006 zur rWRZ, nicht verwehren oder ihm deswegen von seinem väterlichen Grundrecht ausschließen. Das Kindeswohl Art. 6 (2) S. 2 GG, ist also Richtschnur für den Auftrag des Staates, das der BKF als Vater direkt dabei auch mitwirken kann, denn es ist verfassungsrechtlich garantiert, ihm es auch zu ermöglichen, seine Kinder zu pflegen und zu erziehen.Derzeit wird die rWRZ als Recht zum familiären Lebensmittelpunkt als ein Recht zur Familie (Frau / Kinder) für die BKF aus den MOE-Staaten und deren Dritt-Staaten auf den Kopf stellt. Hier muss das Menschenrecht des BKF in den Vordergrund gestellt werden, denn wenn die Teilnahme am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben des BKF an seiner Familie bzw. Frau und Kinder nicht regelmäßig ermöglicht wird, worauf jeder Staatsbürger in 28 EU-Staaten durch die Art. 1 GrCh iVm. Art. 31 GrCh iZm. Art. 33 GrCh ein Anrecht hat.
Wie ich finde hat der Gregor das sehr deutlich dargestellt. Nur weiß ich leider noch nicht, wie man seine Rechte dann auch einfordern kann.
Heute am 10.12. ist immer der Tag der Menschenrechte.
Die durch den EuGH geschützten juristischen Rechte, umfassen auch die BKF-Rechte, Menschenrechte der EMRK, die sich aus der GrCh und aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze im EU-Recht Art. 6 (3) EU ergeben. Dies war bereits st. Rspr. des EuGH und wurde in dieser Form kodifiziert. Zur Einhaltung dieser Regelungen ist die EU berufen und bedeutet, dass sowohl die Organe der EU als auch die Mitgliedstaaten an diese Grundrechte der BKF gebunden sind.
Der EuGHMR schützt vornehmlich an erster Stelle die Völker- und Menschenrechte iZm. der EMRK. Zu den vernehmlichen Zielen vom Europarat in Straßburg gehört ab 10.12.1948 der Schutz der Menschenrechte, der pluralistischen Demokratie und des Rechtsstaats. Die 47 Länder, die dem Europarat beitraten, verpflichteten sich, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und den Vorrang der Menschenrechte und Grundfreiheiten auch endlich für den BKF anzuerkennen.
Das menschen-rechtlich und grundgesetzliche Recht des BKF und die menschliche Pflicht an die Familie, kann und darf ihm der Staat durch dem Arbeitsvertrag nach dem NachwG, iZm. Art. 8 (8) 561/2006 zur rWRZ, nicht verwehren oder ihm deswegen von seinem väterlichen Grundrecht ausschließen. Das Kindeswohl Art. 6 (2) S. 2 GG, ist also Richtschnur für den Auftrag des Staates, das der BKF als Vater direkt dabei auch mitwirken kann, denn es ist verfassungsrechtlich garantiert, ihm es auch zu ermöglichen, seine Kinder zu pflegen und zu erziehen.Derzeit wird die rWRZ als Recht zum familiären Lebensmittelpunkt als ein Recht zur Familie (Frau / Kinder) für die BKF aus den MOE-Staaten und deren Dritt-Staaten auf den Kopf stellt. Hier muss das Menschenrecht des BKF in den Vordergrund gestellt werden, denn wenn die Teilnahme am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben des BKF an seiner Familie bzw. Frau und Kinder nicht regelmäßig ermöglicht wird, worauf jeder Staatsbürger in 28 EU-Staaten durch die Art. 1 GrCh iVm. Art. 31 GrCh iZm. Art. 33 GrCh ein Anrecht hat.
Wie ich finde hat der Gregor das sehr deutlich dargestellt. Nur weiß ich leider noch nicht, wie man seine Rechte dann auch einfordern kann.
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