Für das Fahrpersonal von Kfz mit mehr als 3,5 t zHM gelten die Sonderregelungen des § 21a ArbZG: Alle Bereitschafts-(Warte-)Zeiten, deren voraussichtliche Dauer unbekannt ist, sind Arbeitszeit!
Auch Zeiten, die die zweite Fahrerin bzw. der zweite Fahrer im fahrenden Fahrzeug verbringt (Beifahrerzeiten), sind von der Arbeitszeit ausgenommen.
Unabhängig davon, dass Bereitschaftszeit nicht zur Arbeitszeit zählt, muss Bereitschaftszeit vergütet werden. Die Höhe der Vergütungen ist leider nur für die wenigsten in den Tarifverträgen geregelt. Für alle anderen Kolleginnen und Kollegen muss es hierzu Regelungen in den Arbeitsverträgen geben. Unbezahlte Bereitschaftszeit ist unzulässig.
Es gilt die Regelung des § 2 ArbZG: „Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (…).“
Damit beinhaltet die Arbeitszeit auch eventuelle Bereitschaftszeiten, die entsprechend zu vergüten sind.
Eine einstündige oder längere Standzeit bei der Grenzabfertigung ist zwar eine Unterbrechung, aber keine Ruhezeit, weil das Merkmal der „freien Verfügbarkeit über die Zeit“ fehlt.
Eine Information aus der neuen Ver.di App
Auch Zeiten, die die zweite Fahrerin bzw. der zweite Fahrer im fahrenden Fahrzeug verbringt (Beifahrerzeiten), sind von der Arbeitszeit ausgenommen.
Unabhängig davon, dass Bereitschaftszeit nicht zur Arbeitszeit zählt, muss Bereitschaftszeit vergütet werden. Die Höhe der Vergütungen ist leider nur für die wenigsten in den Tarifverträgen geregelt. Für alle anderen Kolleginnen und Kollegen muss es hierzu Regelungen in den Arbeitsverträgen geben. Unbezahlte Bereitschaftszeit ist unzulässig.
Es gilt die Regelung des § 2 ArbZG: „Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (…).“
Damit beinhaltet die Arbeitszeit auch eventuelle Bereitschaftszeiten, die entsprechend zu vergüten sind.
Eine einstündige oder längere Standzeit bei der Grenzabfertigung ist zwar eine Unterbrechung, aber keine Ruhezeit, weil das Merkmal der „freien Verfügbarkeit über die Zeit“ fehlt.
Eine Information aus der neuen Ver.di App
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