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Tagesruhezeit mit Fähre oder Zug???

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  • Tagesruhezeit mit Fähre oder Zug???

    Ich weiß,das wir dieses Thema schon mal hatten,möchte es aber trotzdem nochmal aufgreifen,weil man unterwegs ja immer mal wieder "neue Sachen(Gerüchte)" hört...
    Klar ist: das man bei Fahrten mit der Fähre oder dem Zug,wenn eine Schlafmöglichkeit gegeben ist, die Ruhezeit durch Auf-und Abfahrt und geeigneter Parkplatzsuche insgesamt 1 Stunde unterbrechen darf...

    Laut Gerüchteküche zählen aber nach bzw. vor einer Unterbrechung maximal 2 Stunden zur Ruhezeit dazu...

    Ich hab im Gesetz darüber nichts gefunden und halte diese Aussage auch für Blödsinnig,falls sie stimmen sollte...
    Weil es ja auch Überfahrten gibt,die kürzer als 7 Stunden sind...
    dies wäre dann ja verschenkte Zeit...

    Weiß da jemand etwas genaueres drüber???

  • #2
    Zitat von Großer Beitrag anzeigen
    Ich weiß,das wir dieses Thema schon mal hatten,möchte es aber trotzdem nochmal aufgreifen,weil man unterwegs ja immer mal wieder "neue Sachen(Gerüchte)" hört...
    Klar ist: das man bei Fahrten mit der Fähre oder dem Zug,wenn eine Schlafmöglichkeit gegeben ist, die Ruhezeit durch Auf-und Abfahrt und geeigneter Parkplatzsuche insgesamt 1 Stunde unterbrechen darf...

    Laut Gerüchteküche zählen aber nach bzw. vor einer Unterbrechung maximal 2 Stunden zur Ruhezeit dazu...

    Ich hab im Gesetz darüber nichts gefunden und halte diese Aussage auch für Blödsinnig,falls sie stimmen sollte...
    Weil es ja auch Überfahrten gibt,die kürzer als 7 Stunden sind...
    dies wäre dann ja verschenkte Zeit...

    Weiß da jemand etwas genaueres drüber???
    Das würde mich auch interessieren. Nach meiner Kenntnis muss die Pause auf 12 Std (mit der 1 Std. Bewegung) erweitert werden. Mehr ist mir nicht bekannt. Ich werds mal googlen.

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    • #3
      Es ist eine einfache Unterbrechung. Da gibt es keine Verlängerung der Ruhezeit wie beim Splitting. Und auch das mit den 2 Stunden davor und danach dürft ihr getrost wieder in das Land der Mythen und Sagen verbannen...
      MfG Der Tommy...
      ___________________________________________

      LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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      • #4
        Ich hab das Thema auch durch mit dem Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig.
        Habe auch 6h Pause vor der Fähre- 5 min fahren - 4h Pause auf der Fähre - 5 min fahren - 2h Pause nach der Fähre - gesamt 12h Pause, konnte alles mit Fährticket usw. belegen. Hat aber keinen interessiert 256,- € Strafe wegen zu wenig Pause.
        Es scheint so als wäre das Fährprogramm im Digitacho für'n Ars.. !
        Mach vor oder nach der Fährüberfahrt deine 9h Pause und alles ist okay.

        Wenn du ein Problem mit mir hast zieh dir ne Nummer und stell dich hinten an :fight:

        Kommentar


        • #5
          Holger,
          Sei mir nicht sauer... Ich lerne auch gerne dazu wenn du mir was anderes sagst...

          aber vorerst:

          Jeden Morgen steht ein Dummer auf... Holger, ich weiß, das klingt Scheiße... aber: hats du`s drauf ankommen lassen oder hast du bezahlt...

          oder:

          hast du einen Fehler bei der Bedienung gemacht...? Du musst nach jeder Fahrbewegung den Fährenmodus wieder erneut eingeben...

          Kannst du die Anzeige mal per PN oder als Anhang? Vielleicht wird dann klarer was man dir direkt vorwirft...
          MfG Der Tommy...
          ___________________________________________

          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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          • #6
            Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
            Holger,
            Sei mir nicht sauer... Ich lerne auch gerne dazu wenn du mir was anderes sagst...

            aber vorerst:

            Jeden Morgen steht ein Dummer auf... Holger, ich weiß, das klingt Scheiße... aber: hats du`s drauf ankommen lassen oder hast du bezahlt...

            oder:

            hast du einen Fehler bei der Bedienung gemacht...? Du musst nach jeder Fahrbewegung den Fährenmodus wieder erneut eingeben...

            Kannst du die Anzeige mal per PN oder als Anhang? Vielleicht wird dann klarer was man dir direkt vorwirft...
            Ich kann dir versichern das es kein Bedienungsfehler war. Und ich war auch nicht der einzige in unserer Firma der deswegen zahlen mußte, trotz guten Anwalts.
            Vorgeworfen wurde mir eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit. Verkürzung auf 6h. Daraus folgt eine Lenkzeit von 19h in 36h Arbeitszeit innerhalb eines 48h Zeitraumes.
            Alles klar ?
            Ich bin jede Woche 2x mit der Fähre gefahren und das 3Jahre lang und ich bin wohl mit der Bedienung des Gerätes vertraut.
            Es wird nur nicht von jeder Stelle akzeptiert da viel Schindluder damit getrieben wurde.
            Wenn du ein Problem mit mir hast zieh dir ne Nummer und stell dich hinten an :fight:

            Kommentar


            • #7
              Zitat von calimero33 Beitrag anzeigen
              Ich kann dir versichern das es kein Bedienungsfehler war. Und ich war auch nicht der einzige in unserer Firma der deswegen zahlen mußte, trotz guten Anwalts.
              Vorgeworfen wurde mir eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit. Verkürzung auf 6h. Daraus folgt eine Lenkzeit von 19h in 36h Arbeitszeit innerhalb eines 48h Zeitraumes.
              Alles klar ?
              Ich bin jede Woche 2x mit der Fähre gefahren und das 3Jahre lang und ich bin wohl mit der Bedienung des Gerätes vertraut.
              Es wird nur nicht von jeder Stelle akzeptiert da viel Schindluder damit getrieben wurde.
              SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR
              Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

              Leitlinie Nr. 3

              Sachverhalt: Anordnung einer Unterbrechung einer Ruhepause oder einer täglichen oder
              wöchentlichen Ruhezeit zum Bewegen eines Fahrzeugs an einem Terminal, einem Parkplatz oder
              einer Grenze

              Artikel: Artikel 4 Buchstaben d und f der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
              Leitlinien: Generell sollte ein Fahrer während seiner täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit frei über
              seine Zeit verfügen können und somit nicht verpflichtet sein, sich in der Nähe seines Fahrzeugs
              aufzuhalten.
              In der Regel stellt die Unterbrechung einer Ruhepause oder einer täglichen oder wöchentlichen
              Ruhezeit einen Verstoß dar (es sei denn, die „Fährenregelung“ (Artikel 9 Absatz 1) findet
              Anwendung). An einem Terminal oder Parkplatz kann jedoch eine unerwartete Situation oder ein
              Notfall eintreten, in dem ein Fahrzeug bewegt werden muss.
              Üblicherweise gibt es an einem Terminal einen Fahrer (einen Angestellten des Terminals), der die
              Fahrzeuge bei Bedarf bewegt. Ist dies nicht der Fall und ist ein Bewegen des Fahrzeugs aufgrund
              außergewöhnlicher Umstände unerlässlich, darf der Fahrer des betreffenden Fahrzeugs seine
              Ruhepause unterbrechen, allerdings nur nach Aufforderung durch eine zuständige Behörde oder einen
              Bediensteten des Terminals, die ermächtigt sind, die Bewegung eines Fahrzeugs anzuordnen.
              An anderen Orten (z. B. auf Parkplätzen, an Grenzübergängen sowie in Notfällen) hat der Fahrer bei
              Vorliegen objektiver, notfallbedingter Gründe, aus denen das Fahrzeug bewegt werden muss, oder auf
              entsprechende polizeiliche oder sonstige behördliche Anordnung (z. B. durch Feuerwehr,
              Straßenverwaltungsbehörden, Zollbeamte) seine Pause oder Ruhezeit für einige Minuten zu
              unterbrechen. In diesem Fall sollte die Zuwiderhandlung nicht geahndet werden.
              Sollte ein solcher Fall eintreten, müssen die für die Durchsetzung zuständigen nationalen Stellen nach
              Würdigung der individuellen Umstände eine gewisse Toleranz walten lassen.
              Eine derartige Unterbrechung der Ruhepause oder Ruhezeit eines Fahrers ist von diesem
              handschriftlich festzuhalten und sollte, soweit möglich, von der zuständigen Behörde, die dem Fahrer
              die Anweisung erteilt hat, das Fahrzeug zu bewegen, bestätigt werden.


              Soweit der Text der offiziellen Richtlinie... wenn dasnix zält, dann brauch ich nen neuen Job...
              MfG Der Tommy...
              ___________________________________________

              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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              • #8
                Noch dazu:

                SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR
                Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

                ANWENDUNGSLEITLINIE 6

                Sachverhalt: Aufzeichnung der Zeiten, die der Fahrer in einer Eisenbahn oder auf einem
                Fährschiff verbringt, wo er Zugang zu einer Schlafkabine oder einem Liegeplatz hat.
                Artikel: 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
                Leitlinien: Während einer Ruhepause kann der Fahrer gemäß Artikel 4 Buchstabe f frei über
                seine Zeit verfügen. Des weiteren hat der Fahrer Anspruch auf tägliche oder wöchentliche
                Ruhezeiten oder Fahrtunterbrechungen, wenn er sich in einer Eisenbahn oder auf einem
                Fährschiff befindet, sofern ihm eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
                Dies ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 2, nach dem Anreise- oder Rückreisezeit „nur dann als
                Ruhepause oder Fahrtunterbrechung anzusehen [ist], wenn sich der Fahrer in einer
                Eisenbahn oder auf einem Fährschiff befindet und Zugang zu einer Schlafkabine oder
                einem Liegeplatz hat.“
                Gemäß Artikel 9 Absatz 1 darf außerdem eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von
                mindestens 11 Stunden in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff (sofern dem Fahrer eine
                Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen) höchstens zwei Mal durch andere
                Tätigkeiten (beispielsweise an Bord/von Bord des Fährschiffes gehen oder in die Eisenbahn
                ein-/aus der Eisenbahn aussteigen) unterbrochen werden. Die Dauer dieser Tätigkeiten darf
                insgesamt eine Stunde nicht überschreiten. In keinem Fall darf diese Zeit zu einer
                Reduzierung einer regelmäßigen täglichen Ruhezeit führen.
                Wird die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen, wobei (gemäß Artikel 4
                Buchstabe g) der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden
                umfassen muss, gilt die Anzahl der Unterbrechungen (höchstens zwei) für den gesamten
                Zeitraum der täglichen Ruhezeit und nicht für jeden Teil der täglichen Ruhezeit, wenn sie in
                zwei Teilen genommen wird.
                Die abweichende Regelung in Artikel 9 Absatz 1 gilt weder für die regelmäßige noch für die
                reduzierte wöchentliche Ruhezeit.
                MfG Der Tommy...
                ___________________________________________

                LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                • #9
                  Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                  Noch dazu:
                  Gemäß Artikel 9 Absatz 1 darf außerdem eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von
                  mindestens 11 Stunden in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff (sofern dem Fahrer eine
                  Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen) höchstens zwei Mal durch andere
                  Tätigkeiten (beispielsweise an Bord/von Bord des Fährschiffes gehen oder in die Eisenbahn
                  ein-/aus der Eisenbahn aussteigen) unterbrochen werden. Die Dauer dieser Tätigkeiten darf
                  insgesamt eine Stunde nicht überschreiten. In keinem Fall darf diese Zeit zu einer
                  Reduzierung einer regelmäßigen täglichen Ruhezeit führen.
                  Wird die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen, wobei (gemäß Artikel 4
                  Buchstabe g) der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden
                  umfassen muss
                  , gilt die Anzahl der Unterbrechungen (höchstens zwei) für den gesamten
                  Zeitraum der täglichen Ruhezeit und nicht für jeden Teil der täglichen Ruhezeit, wenn sie in
                  zwei Teilen genommen wird.
                  Die abweichende Regelung in Artikel 9 Absatz 1 gilt weder für die regelmäßige noch für die
                  reduzierte wöchentliche Ruhezeit.
                  Viel Spass bei der Jobsuche. :lmao[1]:
                  Ich hab dir den Teil mal unterstrichen, nun vergleiche mal mit meiner Splittung der Pause.
                  Wenn du ein Problem mit mir hast zieh dir ne Nummer und stell dich hinten an :fight:

                  Kommentar


                  • #10
                    In keinem Fall darf diese Zeit zu einer
                    Reduzierung einer regelmäßigen täglichen Ruhezeit führen.
                    Logisch, es ist eine Unterbrechung! d.h. die Pause ist unterbrochen und die Zeit läuft nicht weiter...

                    und:

                    eine "regelmäßige" tägliche Ruhezeit beträgt bei Einfahrer-Besatzung 11 Stunden. Ich interpretiere das so: Du darfst deine Ruhezeit nicht unter 11 Stunden verkürzen.

                    Wird die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen, wobei (gemäß Artikel 4
                    Buchstabe g) der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden
                    umfassen muss
                    Da reißt du den Kommentar aus dem Zusammenhang... Der Satz geht weiter...
                    , gilt die Anzahl der Unterbrechungen (höchstens zwei) für den gesamten
                    Zeitraum der täglichen Ruhezeit und nicht für jeden Teil der täglichen Ruhezeit, wenn sie in
                    zwei Teilen genommen wird.
                    also zusammen:

                    Wird die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen, wobei (gemäß Artikel 4
                    Buchstabe g) der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden
                    umfassen muss, gilt die Anzahl der Unterbrechungen (höchstens zwei) für den gesamten
                    Zeitraum der täglichen Ruhezeit und nicht für jeden Teil der täglichen Ruhezeit, wenn sie in
                    zwei Teilen genommen wird.
                    und daraus lese ich, dass du wenn du deine TRZ teilst (splittest)
                    1. Die Teilung der Ruhezeit auch im Fährbetrieb möglich ist.
                    2. Die Teilung nach den üblichen Regeln (3+9 Stunden) erfolgen muss.
                    3. Auch dann nur die 2 Unterbrechungen möglich sind, die aber entweder beide im ersten, im zweiten oder eine im ersten und eine im zweiten Abschnitt liegen dürfen.
                    MfG Der Tommy...
                    ___________________________________________

                    LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                    • #11
                      Zitat von calimero33 Beitrag anzeigen

                      Es wird nur nicht von jeder Stelle akzeptiert da viel Schindluder damit getrieben wurde.
                      Dies Thema hatte ich gestern auch angesprochen...
                      als Fahrer hat man dann die Pflicht das Ticket der Fähre,sowie den Buchunsplatz einer Kabine mit Bett(ohne Bett zählt die Ruhezeit auf der Fähre nicht mit zur Tagesruhezeit)weiterhin(28 Tage) mitzuführen...
                      Schindluder wurde leider schon viel damit getrieben und deshalb sind da die Behörden auch sehr argwöhnisch.

                      Kommentar


                      • #12
                        Die regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden kann auch auf einer Fähre oder
                        im Zug genommen werden, wenn ein Liegeplatz (Koje, Schlafwagen) zur Verfügung steht.
                        Sie darf höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten (z.B. an/von Bord des Fährschiffes fahren
                        oder Ver-/Ent-ladung bei Nutzung der Eisenbahn) unterbrochen werden. Die Dauer dieser Tätigkeiten
                        darf insgesamt eine Stunde nicht überschreiten. Dabei ist das digitale Kontrollgerät auf
                        „Fährüberfahrt/ Zugfahrt“ zu stellen.
                        In keinem Fall darf diese Zeit zu einer Reduzierung einer regelmäßigen täglichen Ruhezeit führen.
                        Wird die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen (3 Stunden + 9 Stunden), gilt
                        die Anzahl der Unterbrechungen (höchstens zwei) für den gesamten Zeitraum der täglichen Ruhezeit
                        und nicht für jeden Teil der täglichen Ruhezeit.
                        Die Regelung gilt nicht für die reduzierte tägliche Ruhezeit oder die regelmäßige oder reduzierte
                        wöchentliche Ruhezeit.

                        Quelle:Leitfaden Rechtsvorschriften-Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr

                        Ich behalte auch noch die Bordkarte/Kabinenschlüssel als nachweis
                        Glück auf!

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