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Hallo "Anfänger"

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  • #16
    Führerschein nach september stichtag bestanden

    Hallo zusammen
    Ein Arbeitskollege von mir der bei uns lkwschlosser lernt, hat seinen Schein erst ende September letzten jahres bestanden nun meine Frage: Darf er in der werkstatt Probefahrten durchführe??
    Weil wir liegen uns da mitlerweile ziemlich in den haaren mit unserem werkstattleiter denn wir sagen ja er nein
    gruß felix

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    • #17
      @ felix326:
      Zitat von felix326 Beitrag anzeigen
      Hallo zusammen
      Ein Arbeitskollege von mir der bei uns lkwschlosser lernt, hat seinen Schein erst ende September letzten jahres bestanden nun meine Frage: Darf er in der werkstatt Probefahrten durchführe??
      Weil wir liegen uns da mitlerweile ziemlich in den haaren mit unserem werkstattleiter denn wir sagen ja er nein
      gruß felix
      Er darf... er macht ja keinen gewerblichen Güterverkehr...

      @ Tastenspezi:
      Das Arbeitszeitgesetz regelt alles was allgemein mit der Arbeitszeit zu tun hat. In der Verordnung ( EG ) Nr. 561/2006 ist von Arbeitszeit nicht wirklich die Rede (außer was mit der Zeitgruppe sonstige Arbeiten zu tun hat.) Die Verordnung ( EG ) Nr. 561/2006 regelt grundsätzlich nur die Lenkzeit. Die Gesamtarbeitszeit regelt die tägl. Höchstgrenze, Pausen (für das Fahrpersonal u.U. auch) u.s.w. also ist auch das ArbZG für dich interessant...
      MfG Der Tommy...
      ___________________________________________

      LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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      • #18
        Zitat von felix326 Beitrag anzeigen
        Hallo zusammen
        Ein Arbeitskollege von mir der bei uns lkwschlosser lernt, hat seinen Schein erst ende September letzten jahres bestanden nun meine Frage: Darf er in der werkstatt Probefahrten durchführe??
        Weil wir liegen uns da mitlerweile ziemlich in den haaren mit unserem werkstattleiter denn wir sagen ja er nein
        gruß felix
        hey,
        hat dein kollege die richtige berufskraftfahrerqualifikation gemacht? Seit dem 10. September 2009 muss jeder Lkw-Fahrer, der eine Fahrerlaubnis einer C - Klasse (C1, C1E, C oder CE) erwirbt und diese auch gewerblich nutzen will, eine zusätzliche Prüfung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vorweisen.
        gewerbliche- und probefahrten ist in meinen augen das gleiche.

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        • #19
          Zitat von tommyk Beitrag anzeigen


          Er darf... er macht ja keinen gewerblichen Güterverkehr...
          ...
          die probefahrt zählt nicht zum gewerblichen verkehr? privat ist sie aber doch auch nicht.ich meine, er transportiert ja keine güter, doch dennoch laufen die lkw doch gewerblich. des versteh ich nun nicht.

          Kommentar


          • #20
            Zitat von sandra Beitrag anzeigen
            die probefahrt zählt nicht zum gewerblichen verkehr? privat ist sie aber doch auch nicht.ich meine, er transportiert ja keine güter, doch dennoch laufen die lkw doch gewerblich. des versteh ich nun nicht.

            aber mit dem lkw wird in diesem moment ja auch kein geld verdient also nicht gewerbmäßig oder sehe ich das falsch:noclue:

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            • #21
              sollte ich falsch liegen, sagt es mir, mein Stand der Dinge bei der ganzen Matterie:

              Busschein: Stichtag 10.09.2008
              Lkw-Schein: Stichtag 10.09.2009

              Wenn man den danach macht, muss man den ja nach dem neuen Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz *lufthol* machen....

              Jeder Schein bzw. Führerscheinprüfung, die in der jeweiligen Kategorie (Bus/LKW) vor dessen Stichtag gemacht wurde, hat quasi aufgrund des sog. Besitzstandsbewahrungsgesetz (glaub des schimpft sich anderst) eine Frist bis 5 Jahre. (Bus: Sept. 2013 / Lkw: Sept. 2014)

              Sprich. wenn du den Schein (so wie ich) im Februar 2009 errungen hast, muss ich spätestens bis Februar 2014 meine 5 Modulschulungen absolviert haben ;)

              Sollte man den Schein z.b. im Mai 2000 gemacht haben und möchte Ihn gewerblich nutzen, so muss man glaub ich bereits zum Sept. 2009 diese 5 Modulschulungen absolviert haben (erschlagt mich, sollte ich falsch liegen.

              Werden diese Schulungen nicht durchgeführt, verfällt glaub ich die Führerscheinklasse...
              PS: privat darf er genutzt werden (z.b eigener umzug, usw.) Aber welcher Polizist glaubt heutzutage, man würde "umsonst" für den Bekannten fahren ;)

              Ich hoffe, ich liege damit soweit richtig, oder TommyK? Müsstest es ja besser wissen :) Bist ja Fahrlehrer ;)


              Und wegen der Sache in der Werkstatt.

              Soweit ich das weiß, wenn dein Kollege die oberen Sachen erfüllt, darf er "Überführungsfahrten" durchführen. Probefahrten darf/sollte eigentlich nur der Meister machen... Aber okay, ich bin nicht so, der Mechaniker dürfte Sie auch machen... ;)


              Sollte was falsch sein, bitte korrigieren : Wollte auch mal abwechslungshalber mal helfen :)
              LG Andy

              Was hast du gesagt? Ich hab dich Optisch nicht ganz verstanden! =)

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              • #22
                Soweit ich informiert bin, ist das noch gar kein Gesetz, mit den 5 Modulen bis 2014. Es ist zwar in Planung, aber noch nicht verabschiedet, also quasi ein noch nicht gelegtes Ei. Schleswig - Holstein, zB. hat es schon abgelehnt.
                Was natürlich Fakt ist, ist das mit den Stichtagen ( 10.9.09 & 10.9.08 ), wer danach seinen Führerschein macht, muss die BKF - Ausbildung haben.
                Aber belehrt mich, wenn ich mich irre.

                Kommentar


                • #23
                  Zitat von Boris Beitrag anzeigen
                  Soweit ich informiert bin, ist das noch gar kein Gesetz, mit den 5 Modulen bis 2014. Es ist zwar in Planung, aber noch nicht verabschiedet, also quasi ein noch nicht gelegtes Ei. Schleswig - Holstein, zB. hat es schon abgelehnt.
                  Was natürlich Fakt ist, ist das mit den Stichtagen ( 10.9.09 & 10.9.08 ), wer danach seinen Führerschein macht, muss die BKF - Ausbildung haben.
                  Aber belehrt mich, wenn ich mich irre.
                  soweit ich informiert bin: seit dem 10.september 2009 müssen alle führerscheinbesitzer der klasse C innerhalb von 5 jahren die 5 module+gesundheitscheck absolvieren. sobald das letzte modul abgeschlossen ist, ab da zählen die 5 jahre wieder. also das letzte modul am besten so spät wie möglich machen. alle über 50 jahre, müssen ja eh schon alle 5 jahre gesundheitscheck machen. die fahrerkarte muss man alle 5 jahre auch neu beantragen und zum adr schein alle 5 jahre auffrischungskurs belegen. sonst verfällt alles, ohne die kurse/module.

                  wie war das nochmal: wenn man vor dem 10. september 2009 den schein gemacht hat, hat man zeit bis 2015, die module zu machen?

                  Kommentar


                  • #24
                    Zitat von sandra Beitrag anzeigen
                    wie war das nochmal: wenn man vor dem 10. september 2009 den schein gemacht hat, hat man zeit bis 2015, die module zu machen?
                    bis 2014... also eben vom tag des erwerbs 5 Jahre... ;)
                    LG Andy

                    Was hast du gesagt? Ich hab dich Optisch nicht ganz verstanden! =)

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                    • #25
                      Das ist mir jetzt etwas viel... Kurz umrissen:

                      http://www.wuerzburg.ihk.de/uploads/...raftfahrer.pdf

                      hier steht so einiges drin.

                      Es geht um den gewerblichen (und nur um diesen) Güterverkehr. Eine Probe/ Überprüfungsfahrt ist kein Güterverkehr im Sinne des Begriffes.

                      Es gibt sehr wohl ein Gesetz das auch schon in Kraft ist.
                      MfG Der Tommy...
                      ___________________________________________

                      LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

                      Kommentar


                      • #26
                        Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                        Das ist mir jetzt etwas viel... Kurz umrissen:



                        hier steht so einiges drin.

                        Es geht um den gewerblichen (und nur um diesen) Güterverkehr. Eine Probe/ Überprüfungsfahrt ist kein Güterverkehr im Sinne des Begriffes.

                        Es gibt sehr wohl ein Gesetz das auch schon in Kraft ist.
                        eine frage möchte ich noch beantwortet haben, also dieser 5-jahres zeitraum, läuft der nach jahren, oder danach, wann ich das letzte modul abgeschlossen habe?

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                        • #27
                          @ all:
                          Das war keine Faulheit von mir, aber ihr habt auf einmal soviel geschrieben, da weiß ich nicht mehr auf was ich da noch antworten soll.
                          Ihr sollt ruhig fragen, ich bin ja dafür da euch zu helfen. Ich mache es auch gerne, aber lasst mir ne Chance...

                          @ Sandra:
                          Die Zeit läuft mit der Erteilung des Führerscheins wieder neu... soll heißen: wenn du 2009 die Module gemacht hast (wohlgemerkt Weiterbildung, nich Grundquali!) kannst du ir die Zettel bis 2014 aufheben und dann deinen FS mit der Kennziffer 95 beantragen. Mit dem Erteilungsdatum des neuen FS beginnen dann die 5 Jahre zu laufen.
                          Zuletzt geändert von tommyk; 04.01.2010, 18:28.
                          MfG Der Tommy...
                          ___________________________________________

                          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                          • #28
                            also bekomm ich bei jedem modul nen zettel und wenn ich alle 5 habe, warte ich bis 2014 und reiche die dann ein und beantrage den führerschein mit ziffer 95.? ich kanns aber doch auch erst 2016 einreichen, denn 2 jahre kann man aufschieben.und dann muss ich bis 2021 wieder 5 module gemacht haben?

                            Kommentar


                            • #29
                              Wo hast du das denn her? Da ist nix mit schieben... du kannst die 95 mit der ärztlichen harmonisieren, das ist aber auch alles...

                              Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bei Bus-Fahrern bis September 2015, bei Lkw-Fahrern bis September 2016 erfolgen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Fahrerlaubnis noch gültig ist.
                              Zuletzt geändert von tommyk; 04.01.2010, 18:40.
                              MfG Der Tommy...
                              ___________________________________________

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                              • #30
                                den link, den du eben gepostet hast, schau mal unter 3. weiterbildung. ich kann das leider nicht kopieren und hier einfügen.

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