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  • #16
    Gute Frage! Hab ich mir auch schon oft gestellt.

    Im Prinzip beginnt man ja bereits mit dem Ausgleich, wenn man z.B. ne 36 Stunden WRZ macht.
    V8 - Aus Freude am Tanken....

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    • #17
      Zitat von Divemaster Beitrag anzeigen
      Wo ich die Zeit anhängen soll, ist mir schon klar!
      Es geht mir um so krumme Zahlen wie z.B. 36 Stunden Wochenruhezeit, die es ja so heute nicht mehr gibt.
      Heutzutage gibts ja nur noch 24 oder 45 Stunden und nichts mehr dazwischen.
      Wie kommst du darauf, dass es nichts mehr dazwischen gibt? Es heißt, eine Wochenruhezeit muss mindestens 24 Stunden betragen. Da steht nicht, dass nur 24 Stunden gewertet werden und der Rest in den Jordan versenkt wird. Es gibt also eine verkürzte Wochenruhezeit, die mindestens 24 Stunden betragen muss und eine reguläre Wochenruhezeit, die mindestens 45 Stunden lang sein muss. Legt man also keine reguläre Wochenruhezeit ein, die übrigens auch länger wie 45 Stunden andauern darf, muss ein Ausgleich erfolgen. Der Ausgleich orientiert sich immer an der Differenz zwischen Mindestruhezeit und tatsächlich eingelegter Ruhezeit.

      Das ergibt sich logisch richtig aus dem Gesetzestext.

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      • #18
        Eben, es gilt ja nur 24 Stunden!
        Obwohl tatsächlich 36 Stunden gestanden!
        Wo steht denn, das der "Ausgleich" auch aufgeteilt werden kann, nämlich in die schon abgehaltenen 12 Stunden und weitere 9 Stunden bei anderer Gelegenheit.
        Ich lese immer nur der "Ausgleich", aber nie, wie der definiert wird.
        Eine 24 Stunden WRZ muss ja auch ohne Unterbrechung abgehalten werden und bei der Verkürzung soll das erlaubt sein??
        Mal angenommen, ich steh zur WRZ im Ausland und mir gehen die Lebensmittel aus, würde ich nach Einhaltung von 24 Stunden zum 10 km entfernten Supermarkt fahren, wäre das möglich.
        Wenn mir das aber nach 36 Stunden einfällt, was dann??

        Kommentar


        • #19
          Zitat von Divemaster Beitrag anzeigen
          Eben, es gilt ja nur 24 Stunden!
          Obwohl tatsächlich 36 Stunden gestanden!
          Wo steht denn, das der "Ausgleich" auch aufgeteilt werden kann, nämlich in die schon abgehaltenen 12 Stunden und weitere 9 Stunden bei anderer Gelegenheit.
          Ich lese immer nur der "Ausgleich", aber nie, wie der definiert wird.
          Eine 24 Stunden WRZ muss ja auch ohne Unterbrechung abgehalten werden und bei der Verkürzung soll das erlaubt sein??
          Mal angenommen, ich steh zur WRZ im Ausland und mir gehen die Lebensmittel aus, würde ich nach Einhaltung von 24 Stunden zum 10 km entfernten Supermarkt fahren, wäre das möglich.
          Wenn mir das aber nach 36 Stunden einfällt, was dann??
          Es ist ohne Belang. Ob du im Ausland nun 24, 36 oder 45 Stunden stehst, du hast immer nur eine verkürzte Ruhezeit, wenn du nicht gerade im Hotel übernachtest. Habe ich auch erst vor kurzem hier im Forum erfahren.

          Kommentar


          • #20
            Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen

            Das ergibt sich logisch richtig aus dem Gesetzestext.
            Na, ich weiß nicht, ob das ne gute Idee ist, sich auf logische Interpretationen aus Gesetzestexten zu berufen.
            Das ist eher schon mutig!?
            Denn wenn der Schutzmann das anders sieht, stehst Du mit dem, zugegebenermaßen nachvollziehbaren, Argument wieder alleine da.

            Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
            Es ist ohne Belang. Ob du im Ausland nun 24, 36 oder 45 Stunden stehst, du hast immer nur eine verkürzte Ruhezeit, wenn du nicht gerade im Hotel übernachtest. Habe ich auch erst vor kurzem hier im Forum erfahren.
            Wie ist denn das gemeint??

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            • #21
              Zitat von Divemaster Beitrag anzeigen
              Na, ich weiß nicht, ob das ne gute Idee ist, sich auf logische Interpretationen aus Gesetzestexten zu berufen.
              Das ist eher schon mutig!?
              Denn wenn der Schutzmann das anders sieht, stehst Du mit dem, zugegebenermaßen nachvollziehbaren, Argument wieder alleine da.
              Nein, du stehst nicht alleine da. Was ich da beschrieben habe, gehört zu den Basics, also zu dem, was im Grunde nicht erklärungsbedürftig ist. Du selber machst dir nur das Leben schwer, indem du deine Gedanken in Richtungen lenkst, auf die man sonst gar nicht kommen würde. Es spielt auch keine Rolle, was der Schutzmann sagt. Wichtig ist, was in den Vorschriften steht.

              Zitat von Divemaster Beitrag anzeigen
              Wie ist denn das gemeint??
              Dass eine Wochenruhezeit, die im Lkw verbracht wird, immer als verkürzte Ruhezeit betrachtet wird. Wenn du also 45 Stunden auf einem Autohof gestanden hast, dann musst du beim nächsten Mal wieder eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden einlegen.
              Und spinnen wir den Faden weiter, um beim Thema zu bleiben, dann ist die Wochenruhezeit von 45 Stunden unterwegs eine verkürzte Ruhezeit, ohne dass man dafür noch zusätzlich einen Ausgleich beanspruchen kann. Das ist jetzt aber meine eigene Definition.
              Sachen gibt´s, die gibt´s gar nicht, wirst du jetzt denken. Aber dafür ist dieses Forum ja da.

              Kommentar


              • #22
                Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                Nein, du stehst nicht alleine da. Was ich da beschrieben habe, gehört zu den Basics, also zu dem, was im Grunde nicht erklärungsbedürftig ist. Du selber machst dir nur das Leben schwer, indem du deine Gedanken in Richtungen lenkst, auf die man sonst gar nicht kommen würde. Es spielt auch keine Rolle, was der Schutzmann sagt. Wichtig ist, was in den Vorschriften steht.
                Genau, denn da steht ja hierzu eben keine Definition, sondern eben nur die logische Ableitung aus den Text.
                Sicher ist egal, was der Schutzmann sagt, aber wenn er erst anfängt zu schreiben, bedeutet das immer Ärger und Laufereien. Das will ich eben nicht riskieren!
                Den Inhalt kann man so interpretieren wie Du es getan hast, oder eben wie es mir ein unfähiger BAG Onkel erklärte:"im Zweifel würde ich lieber 21 Stunden an eine 45 Stunden WRZ ranhängen"
                Alles ist in den LuRZ bis ins kleinste Detail beschrieben, nur hierbei soll ich logisch ableiten!?
                Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                Dass eine Wochenruhezeit, die im Lkw verbracht wird, immer als verkürzte Ruhezeit betrachtet wird. Wenn du also 45 Stunden auf einem Autohof gestanden hast, dann musst du beim nächsten Mal wieder eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden einlegen.
                Und spinnen wir den Faden weiter, um beim Thema zu bleiben, dann ist die Wochenruhezeit von 45 Stunden unterwegs eine verkürzte Ruhezeit, ohne dass man dafür noch zusätzlich einen Ausgleich beanspruchen kann. Das ist jetzt aber meine eigene Definition.
                Sachen gibt´s, die gibt´s gar nicht, wirst du jetzt denken. Aber dafür ist dieses Forum ja da.
                Also sowas hab ich ja auch noch nie gehört!
                Wo steht denn das nun wieder??

                Ich kenne einen Kollegen, der im LKW wohnt und seine Adresse ist die seiner Firma!
                Der verbringt also immer die Wochenruhezeiten im LKW, meist im Ausland, unter anderem auch wegen der Länderspesen!

                Demnach dürfte der ja nie seine Wochenruhezeit verkürzen und wäre außerdem noch permanent ohne ausreichende Wochruhezeit unterwegs, weil eine im LKW verbrachte WRZ immer eine verkürzte WRZ ist??

                Kommentar


                • #23
                  Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                  Dass eine Wochenruhezeit, die im Lkw verbracht wird, immer als verkürzte Ruhezeit betrachtet wird. Wenn du also 45 Stunden auf einem Autohof gestanden hast, dann musst du beim nächsten Mal wieder eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden einlegen.
                  Und spinnen wir den Faden weiter.....
                  ......wenn man also eine WRZ im Fahrzeug verbracht hat und diese gem. 561/2006 eine verkürzte WRZ ist, darf die darauf folgende WRZ nicht im Fahrzeug verbracht werden. Weil 2 x hintereinander verkürzen ist nicht!

                  Desweiteren habe ich in diesem Thema öfters die Begrifflichkeit von 6 Schichten/Woche gelesen. Das mit den 6 Schichten, genauer gesagt 6 Tageslenkzeiten gibt es unter der VO (EG) 561 von 2006 nicht mehr, Nur noch unter AETR.
                  Jetzt gibt es nur noch 6 x 24 Stundenzeiträume. Da passen locker auch 7 Tageslenkzeiten rein, weil eine Tageslenkzeit immer zwischen 2 Tagesruhezeiten, bzw. WRZ und TRZ liegt.
                  Eine Tageslenkzeit kann demnach auch nur ein Bruchteil einer erlaubten TLZ sein.

                  Gruß
                  Zitat von Robert Lyndt:
                  "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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                  • #24
                    Zitat von Divemaster Beitrag anzeigen
                    Genau, denn da steht ja hierzu eben keine Definition, sondern eben nur die logische Ableitung aus den Text.
                    Sicher ist egal, was der Schutzmann sagt, aber wenn er erst anfängt zu schreiben, bedeutet das immer Ärger und Laufereien. Das will ich eben nicht riskieren!
                    Den Inhalt kann man so interpretieren wie Du es getan hast, oder eben wie es mir ein unfähiger BAG Onkel erklärte:"im Zweifel würde ich lieber 21 Stunden an eine 45 Stunden WRZ ranhängen"
                    Alles ist in den LuRZ bis ins kleinste Detail beschrieben, nur hierbei soll ich logisch ableiten!?
                    Ich gebe es auf. Nicht, weil ich ungeduldig bin, sondern weil es unschädlich und eigentlich gesünder ist, wenn du 21 Stunden irgendwo anhängst. Etwas anderes wäre es ja, wenn du zuwenig Ruhezeit anhängen würdest.


                    Also sowas hab ich ja auch noch nie gehört!
                    Wo steht denn das nun wieder??

                    Ich kenne einen Kollegen, der im LKW wohnt und seine Adresse ist die seiner Firma!
                    Der verbringt also immer die Wochenruhezeiten im LKW, meist im Ausland, unter anderem auch wegen der Länderspesen!

                    Demnach dürfte der ja nie seine Wochenruhezeit verkürzen und wäre außerdem noch permanent ohne ausreichende Wochruhezeit unterwegs, weil eine im LKW verbrachte WRZ immer eine verkürzte WRZ ist??
                    In der EU 561/2006

                    Kommentar


                    • #25
                      Ich habe ja nun mein 1.Modul "Lenk-und Ruhezeiten" hinter mir...
                      Und der Dozent hat es folgender Maßen erklärt:Früher gab es die Verkürzung auf 24 und 36 Stunden...
                      alles was unter 36 Stunden(z.B. 35 Stunden) war galt als 24 Stunden...
                      alles was unter 45 Stunden bis 36 Stunden(z.B.35 Stunden) war,galt als 36 Stunden
                      Auf deutsch:hast du 35 Stunden WRZ gemacht galt diese als 24 Stunden und du mußtest noch 21 Stunden nachholen...
                      -Hast du 44 Stunden WRZ gemacht ,galt dieses als 36 Stunden und du mußtest noch 9 Stunden nachholen...
                      Dies wurde geändert in eine Untergrenze von 24 Stunden,die man mindestens machen muß...
                      nachgeholt werden müssen aber nur noch die tatsächlichen Stunden,die bis zur 45-Stunden-WRZ fehlen...
                      auf deutsch: mache ich 41 Stunden WRZ,dann muß ich innerhalb der nächsten 3 WRZ(diese einschließlich) 4 Stunden nachholen...diese 4 Stunden können aber auch schon an eine Tagesruhezeit angehängt werden

                      Kommentar


                      • #26
                        Zitat von Großer Beitrag anzeigen
                        Ich habe ja nun mein 1.Modul "Lenk-und Ruhezeiten" hinter mir...
                        Und der Dozent hat es folgender Maßen erklärt:Früher gab es die Verkürzung auf 24 und 36 Stunden...
                        Hallo Stefan.
                        Diese Regelung exestiert auch heute noch. Zwar nicht unter der 561/2006, wohl aber noch unter AETR !
                        Will heißen, jeder, dessen Route in oder durch ein AETR-Staat führt, fährt ab Fahrtantritt noch unter dieser Regelung.

                        Gruß
                        Zitat von Robert Lyndt:
                        "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

                        Kommentar


                        • #27
                          Zitat von ELO-1 Beitrag anzeigen
                          Hallo Stefan.
                          Diese Regelung exestiert auch heute noch. Zwar nicht unter der 561/2006, wohl aber noch unter AETR !
                          Will heißen, jeder, dessen Route in oder durch ein AETR-Staat führt, fährt ab Fahrtantritt noch unter dieser Regelung.

                          Gruß
                          Ja,aber die wenigsten oder vielleicht sogar keiner von den Usern hier fährt unter AETR...glaub ich zumindest:)

                          Kommentar


                          • #28
                            Irgendjemand hat hier eine andere 561 als ich...

                            in meiner ist die WRZ wie folgt definiert:

                            Artikel 4
                            Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

                            h) „wöchentliche Ruhezeit“ den wöchentlichen Zeitraum, in
                            dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der
                            eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine
                            „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst;
                            — „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause
                            von mindestens 45 Stunden;
                            — „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause
                            von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der
                            Bedingungen des Artikels 8 Absatz 6 auf eine
                            Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden
                            reduziert werden kann;

                            Artikel 8
                            (6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der
                            Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
                            — zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
                            — eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine
                            reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens
                            24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch
                            eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne
                            Unterbrechung vor dem Ende der drittenWoche nach der
                            betreffenden Woche genommen werden muss.
                            Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von
                            sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen
                            wöchentlichen Ruhezeit.


                            Da finde ich nichts von Standort oder nicht am Standort...
                            MfG Der Tommy...
                            ___________________________________________

                            LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

                            Kommentar


                            • #29
                              Soviel wie ich so spontan weiß, bzw. Tippe, gehört z.B. Norwegen auch dazu.
                              Aber alles was östlich von Polen liegt, sind auf jedenfall AETR Staaten. Türkei, Nordafrika und ich glaube ein paar Balkanstaaten auch. Müsste ich aber noch genauer nachschlagen. Ich denke, so manch deutscher Fahrer treibt sich da rum.

                              Gruß
                              Zitat von Robert Lyndt:
                              "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

                              Kommentar


                              • #30
                                Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                                Es ist ohne Belang. Ob du im Ausland nun 24, 36 oder 45 Stunden stehst, du hast immer nur eine verkürzte Ruhezeit, wenn du nicht gerade im Hotel übernachtest. Habe ich auch erst vor kurzem hier im Forum erfahren.
                                Hab grad keine Lust zu suchen... wo soll das stehen?
                                MfG Der Tommy...
                                ___________________________________________

                                LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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