Hallo zusammen,
Gerade im grenzüberschreitenden Verkehr gibt es kaum noch Spielraum hinsichtlich der Auslegung der Sozialvorschriften. Wenn Kollegen hier falsch entscheiden, ist dass kritikwürdig - auf keinen Fall aber ein Grund die komplette Verordnung in Frage zu stellen.
Auch mir schwillt der Kamm, wenn ich sowas höre. Bis Dezember 2009 war es tatsächlich schwierig, bei langer Fahrt ohne Heimathafen die Vorschriften einzuhalten. Mit der Guidance
Nr. 5 hat Brüssel dann am 09.12.2009 die Möglichkeit eröffnet, die fraglichen Ruhezeiten manuell nachzubuchen bzw. nachzutragen.
Wie Helena ganz richtig schreibt, muss bei der Verwendung von Diagrammscheiben beachtet werden, dass sie nur "für den Zeitraum verwendet werden dürfen, für den sie vorgesehen sind" - also max. 24 Stunden.
Ich schaue in so einem Fall nur noch auf die Wegstreckenanschlüsse der Diagrammscheiben und lasse mir eventuelle Differenzen erklären - ist die Erklärung nicht nachvollziehbar, schreibe ich auch einen Bericht.
Gemeint sind hier handschriftliche Eintragungen im Sinne von Art. 12 VO (EG) 561/2006 auf der Diagrammscheibe bzw. dem Tagesausdruck. Während der Fahrer verpflichtet ist, Abweichungen von den Sozialvorschriften unter Inanspruchnahme von Art. 12 aufzuzeichnen, muss das Kontrollorgan diese Vermerke nicht zwingend als "entlastend" akzeptieren.
Ich hatte auch schon Fälle, in denen ich eine Überprüfung für erforderlich gehalten habe. Hier wird dann vor Ort alles erforderliche getan, um ein eventuelles Bußgeldverfahren einzuleiten (Scheiben sicherstellen, Datendownload, Sicherheitsleistung bei Ausländern, Straßenkontrollformular...).
Weitere Recherchen auf der Dienststelle folgen (..gab es wirklich einen behaupteten Unfall?, ...waren bestimmte Strecken oder Parkplätze tatsächlich gesperrt?...).
Weiterhin muss geprüft werden, ob die Inanspruchnahme regelkonform erfolgte:
Wer sowas verlangt, sollte die Finger von der Überwachung der Sozialvorschriften lassen - er hat nichts begriffen.
Die Tiefenkontrollen bei den Transportfirmen (Betriebsprüfungen) finden statt - allerdings nicht in der eigentlich erforderlichen Anzahl. Hier ist es dann oft so, dass Firmen erst durch verdachtsunabhängige Kontrollen ihrer Fahrer auffallen. Auch aus diesem Grund ist in der EU eine bestimmte Kontrolldichte des Fließverkehrs vorgeschrieben.
Es wird kein nationales Recht über Europarecht gestellt sondern klar auf bestimmte Definitionen hinsichtlich der Auslegung bestimmter (EU) Vorschriften verwiesen. Das Sozialvorschriften nur für den "gewerblichen Warentransport" anwendbar sind, ist falsch. Es geht um Fahrzeuge - egal ob leer oder beladen - welche normalerweise für die Güterbeförderung eingesetzt werden.
Das Wort "gewerblich" spielt sowieso nur in der Klasse bis 7,5 to eine Rolle - in der Gewichtsklasse darüber geht es nur noch um Güterbeförderung.
Zur Frage "Sattelzugmaschinen" mach ich mal ein neues Fenster auf. Wird sonst zuviel.
Zitat von Helena
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Die Wochenruhepause bei Scheibengeräten:
Wie soll die aufgenommen werden? ... Und wenn ich dann von einem Polizisten auf eigene Ohre höre, dass er handschriftlichen Eintrag nicht akzeptiert, dass er alle Pausen auf den Scheiben vom Tachografen haben möchte, das ist echt zu heulen.
Wie soll die aufgenommen werden? ... Und wenn ich dann von einem Polizisten auf eigene Ohre höre, dass er handschriftlichen Eintrag nicht akzeptiert, dass er alle Pausen auf den Scheiben vom Tachografen haben möchte, das ist echt zu heulen.
Nr. 5 hat Brüssel dann am 09.12.2009 die Möglichkeit eröffnet, die fraglichen Ruhezeiten manuell nachzubuchen bzw. nachzutragen.
Wie Helena ganz richtig schreibt, muss bei der Verwendung von Diagrammscheiben beachtet werden, dass sie nur "für den Zeitraum verwendet werden dürfen, für den sie vorgesehen sind" - also max. 24 Stunden.
Ich schaue in so einem Fall nur noch auf die Wegstreckenanschlüsse der Diagrammscheiben und lasse mir eventuelle Differenzen erklären - ist die Erklärung nicht nachvollziehbar, schreibe ich auch einen Bericht.
Nicht einhaltung der Pausen wegen Stau, Parkplatznot u.ä. überwiegend im Osten von Europa anerkennen die Kontrollorgane handschriftliche Begründung nicht.
Ich hatte auch schon Fälle, in denen ich eine Überprüfung für erforderlich gehalten habe. Hier wird dann vor Ort alles erforderliche getan, um ein eventuelles Bußgeldverfahren einzuleiten (Scheiben sicherstellen, Datendownload, Sicherheitsleistung bei Ausländern, Straßenkontrollformular...).
Weitere Recherchen auf der Dienststelle folgen (..gab es wirklich einen behaupteten Unfall?, ...waren bestimmte Strecken oder Parkplätze tatsächlich gesperrt?...).
Weiterhin muss geprüft werden, ob die Inanspruchnahme regelkonform erfolgte:
Guidance Nr. 1:
(a) Es sind die früheren Aufzeichnungen über die Lenkzeiten des betreffenden Fahrers zu prüfen, um dessen üblichen Arbeitsrhythmus zu ermitteln und festzustellen, ob er in der Regel die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einhält und ob die Abweichung tatsächlich eine Ausnahme darstellt.
(b) Bei der Abweichung von den maximal zulässigen Lenkzeiten darf es sich nicht um ein regelmäßiges Vorkommnis handeln. Die Abweichung muss ihren Grund in außergewöhnlichen
Umständen haben, wie etwa größeren Verkehrsunfällen, extremen Wetterbedingungen, Verkehrsumleitungen, Parkplatzmangel. (Diese Aufzählung möglicher außergewöhnlicher
Umstände ist nicht abschließend. Bei der Beurteilung des Einzelfalls ist nach dem Grundsatz zu verfahren, dass der Grund für eine etwaige Abweichung von den maximal zulässigen
Lenkzeiten nicht im Voraus bekannt und auch nicht vorhersehbar sein darf.)
(c) Die maximal zulässigen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten sollten eingehalten werden. Der Fahrer sollte also nicht die Möglichkeit haben, durch Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten bei der Parkplatzsuche einen Zeitvorteil zu erzielen.
(d) Die Abweichung von den Vorschriften über die Lenkzeiten darf nicht zur Verkürzung der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen und der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit führen.
(a) Es sind die früheren Aufzeichnungen über die Lenkzeiten des betreffenden Fahrers zu prüfen, um dessen üblichen Arbeitsrhythmus zu ermitteln und festzustellen, ob er in der Regel die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einhält und ob die Abweichung tatsächlich eine Ausnahme darstellt.
(b) Bei der Abweichung von den maximal zulässigen Lenkzeiten darf es sich nicht um ein regelmäßiges Vorkommnis handeln. Die Abweichung muss ihren Grund in außergewöhnlichen
Umständen haben, wie etwa größeren Verkehrsunfällen, extremen Wetterbedingungen, Verkehrsumleitungen, Parkplatzmangel. (Diese Aufzählung möglicher außergewöhnlicher
Umstände ist nicht abschließend. Bei der Beurteilung des Einzelfalls ist nach dem Grundsatz zu verfahren, dass der Grund für eine etwaige Abweichung von den maximal zulässigen
Lenkzeiten nicht im Voraus bekannt und auch nicht vorhersehbar sein darf.)
(c) Die maximal zulässigen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten sollten eingehalten werden. Der Fahrer sollte also nicht die Möglichkeit haben, durch Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten bei der Parkplatzsuche einen Zeitvorteil zu erzielen.
(d) Die Abweichung von den Vorschriften über die Lenkzeiten darf nicht zur Verkürzung der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen und der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit führen.
-Unterschiedliche Auslegung bei den Schulungen
Es passiert nicht selten, dass die Kollegen sich den Wecker so stellen, dass nach 3 Stunden Schlaf die Scheibe gewechselt werden muß.
Es passiert nicht selten, dass die Kollegen sich den Wecker so stellen, dass nach 3 Stunden Schlaf die Scheibe gewechselt werden muß.
Warum werden nicht viel mehr Tiefenkontrollen bei den Transportfirmen durchgeführt? Es ist einfacher dem Fahrer das Leben schwer zu machen.
Bigfoot, ist es rechtens, nationales Recht über Europarecht zu stellen? Für mich ist es eindeutig, dass die Sozialvorschrift nur für gewerblichen Warentransport anwendbar ist.
Das Wort "gewerblich" spielt sowieso nur in der Klasse bis 7,5 to eine Rolle - in der Gewichtsklasse darüber geht es nur noch um Güterbeförderung.
Zur Frage "Sattelzugmaschinen" mach ich mal ein neues Fenster auf. Wird sonst zuviel.
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