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  • #76


    Hallo,

    es gibt doch das berechtigte Interresse an einer Versorgung durch Einkaufen, Körperpflege, Sport usw. und nicht nur Schlafen und auf 22.00 Uhr warten.

    Ich Denke das ist eine Frage die an die BAG und ganz Öffentlich gestellt und beantwortet werden sollte.

    War es nicht so das es bei Brummi Online eben auch Polizeibeamte gibt die darüber Auskunft geben könnten wie dieses Problem zumindest in Deutschland zu behandeln ist oder von den Kontrollbehörden eingestuft wird.

    Sollen Fahrer wirklich eingesperrt werden in den Fahrzeugen ...?

    Ich empfinde genau dies als die Grenze der Gesetze und in irgendwie hat das etwas mit Freiheitsberaubung zu tun, wenn diese Form der privaten Möbilität untersagt sein soll.....


    Antwort von Offizieller Seite wäre doch von größtem Interresse für alle......!?




    Gruß Rolf

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    • #77
      Hallo Rolf,
      ich darf die Antwort der Europäische Komision leider nicht veröffentlichen. Also probieren wir es so. Sagen wir, eine mögliche Antwort wäre ..... .

      The use of heavy goods vehicles for non-professional purposes does not fall within the scope of the Regulation, thus there is not any relevant provision. However during any given control by the authorities it is the driver's responsibility to prove that the vehicle was used for such a scope.

      Also jetzt bin ich auf die rege Diskusion gespannt!
      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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      • #78
        Wieso darfst Du die Antwort nicht veröffentlichen... darf ich das auch nicht...?

        und wenn ich es trotzdem tue was passiert mir dann.... ?

        Ich gehe mal ein Stück mit und sage das dieser Text unter Vorbehalt der Richtigkeit der Aussage von wem auch immer so lauten könnte:

        Die Verwendung von Lastkraftwagen für nichtgewerbliche Zwecke fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, so es ist keine einschlägige Bestimmung. Es ist jedoch während jeder gegebenen Kontrolle durch die Behörden der Verantwortung des Fahrers zu beweisen, dass das Fahrzeug für solche einen Bereich verwendet wurde.


        Eintrittskarte vom Schwimmbad oder Kassenzettel von Aldi könnte das die Bußgeldansprüche Abwehren ?? Wie kann das gehandhabt werden und wie werden sich die Kontrollbehörden damit auseinandersetzen....??

        Kann sich mal eine Kontrollinstanz dazu äussern gibt es da Auslegungsvorschriften, wird da ein Ermessensspielraum eingeräumt, hängt das womöglich von der Tageslaune der Exekutive ab......?

        Wie verschaffe ich mir die Sicherheit wenn ich zum Schwimmbad will...? oder zum Doktor oder Nachhause am Wochenende....?





        Gruß Rolf

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        • #79
          Es ist der Sache nicht dienlich, hier einen Kult um ein mysteriöses Schreiben aus Brüssel zu betreiben und unnötig irgendwelche Hoffnungen bezüglich des privaten Betriebs schwerer Sattelzugmaschinen (zgM über 7,5 to) zu wecken.

          Mir ist das Schreiben inhaltlich bekannt - und es steht nichts neues drin:

          - es wird die Frage nach den Regeln für den "nicht professionellen" Einsatzzweck von LKW beantwortet und festgestellt, dass
          - Lastkraftwagen für nicht-berufliche Zwecke nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und
          - der Fahrer bei Kontrollen ggf. nachweisen muss, dass es tatsächlich eine Privatfahrt ist.

          Im gesamten Schriftsatz findet sich an keiner Stelle eine Bezeichnung wie "Sattelzugmaschine", "Solo" oder "ohne Auflieger". Weiterhin wird auf keinerlei Gewichtsgrenzen eingegangen.
          Im letzten Satz wird hinsichtlich der Auslegung der Verordnung an die national zuständigen Behörden verwiesen - und deren Standpunkt hinsichtlich des Betriebs von schweren Sattelzugmaschinen dürfte bekannt sein.

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          • #80
            So einfach würde ich es mir nicht machen, lieber Herr Kollege Bigfoot.

            Es ist damit eindeutig festgestellt, dass die private Nutzung der SMZ nicht in den Anwendungsbereich fällt.

            Das Problem ist nur: Wenn ich 3 Wochen später kontrolliert werde, liegt die Beweispflicht bei mir. Das geht eben nicht, denn eine "Aldiquittung" oder sonstiges reicht wohl kaum. Dann bin ich auf die Verständnis des kontrollierenden Beamten angewiesen. In DE habe ich da noch Mut, im Ausland nicht.

            Frage: Wie würdest du in einem solchen Fall handeln, Bußgeld/Anzeige oder nicht?

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            • #81
              Zitat von Albatros Beitrag anzeigen
              Wieso darfst Du die Antwort nicht veröffentlichen... darf ich das auch nicht...?

              und wenn ich es trotzdem tue was passiert mir dann.... ?

              Ich gehe mal ein Stück mit und sage das dieser Text unter Vorbehalt der Richtigkeit der Aussage von wem auch immer so lauten könnte:

              Die Verwendung von Lastkraftwagen für nichtgewerbliche Zwecke fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, so es ist keine einschlägige Bestimmung. Es ist jedoch während jeder gegebenen Kontrolle durch die Behörden der Verantwortung des Fahrers zu beweisen, dass das Fahrzeug für solche einen Bereich verwendet wurde.


              Eintrittskarte vom Schwimmbad oder Kassenzettel von Aldi könnte das die Bußgeldansprüche Abwehren ?? Wie kann das gehandhabt werden und wie werden sich die Kontrollbehörden damit auseinandersetzen....??

              Kann sich mal eine Kontrollinstanz dazu äussern gibt es da Auslegungsvorschriften, wird da ein Ermessensspielraum eingeräumt, hängt das womöglich von der Tageslaune der Exekutive ab......?

              Wie verschaffe ich mir die Sicherheit wenn ich zum Schwimmbad will...? oder zum Doktor oder Nachhause am Wochenende....?





              Gruß Rolf
              Welcher Verordnung...??? 561/2006??? oder FPersVO??? oder 3821/85???
              MfG Der Tommy...
              ___________________________________________

              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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              • #82
                Zitat von Skydiver Beitrag anzeigen
                Es ist damit eindeutig festgestellt, dass die private Nutzung der SMZ nicht in den Anwendungsbereich fällt.
                Wo ließt du das denn raus? :36_1_7[1]:

                Ich hatte bereits geschrieben, dass auf "SZM" überhaupt nicht eingegangen wird.

                Frage: Wie würdest du in einem solchen Fall handeln, Bußgeld/Anzeige oder nicht?
                Anzeige: "Ja".
                Da mir die Auffassung des für Deutschland verbindlichen BAG und der entsprechenden Landesbehörden zu dieser Frage bekannt ist, gibt es keinen Grund für "Nein".

                Kommentar


                • #83
                  Natürlich Bigfoot Du hast ja recht es ist ein mysteriöses Schreiben und Kult machen wollen wir damit bestimmt nicht.... nur die Problematik ist ja nicht von der Hand zu weisen.

                  Hast Du schonmal ein ganzes Wochenende auf einem Parkplatz in irgendeinem Industriegebiet verbracht und festgestellt das deine Nahrungsmittel nicht ausreichen..?

                  Oder das Du auch ganz gerne mal Körperlich Entspannung brauchst die durch frisches Wasser im Schwimmbad einen guten Erholungseffekt bringen..?

                  Es heist in der Verordnung ja auch das Ruhezeiten als solche Zeiten angesehen werden in denen der Fahrer "frei" über seine Zeit verfügen können muss.

                  Was aber ist diese Freiheit auf einem Autobahnparkplatz.........??

                  Das Zitat ist gewiss nicht geeignet um das Problem zu lösen dazu bedarf es schon etwas mehr als einen Ominösen Satz aus irgendeinem Gesetzestext.

                  Eine Offizielle Anfrage an die Dienststelle der BAG wäre eine Gute Sache um hier etwas Licht in das Dunkel zu bringen.


                  Ist es nicht an dieser Stelle erkennbar wo die Gesetze über Lenk und Ruhezeiten ihre Grenzen haben...? Nämlich bei der Würde des Menschen...?

                  Es soll ja nicht zu einem Generalstreik führen,l sondern eher zu der Freiheit des Individiums das im Grundgesetz auch festgeschrieben ist, ohne das Fahrer sich dafür rechtfertigen müssen.......oder im Zweifelsfall dafür Ihren ohnehin schon kargen Lohn Opfern müssen.

                  Es kann kein Gesetz geben das den Fahrer verpflichtet eigene und persönliche Notwendigkeiten unter das Gesetz zu stellen.


                  Wie also mit dem Problem umgehen...?

                  Klar ist das dem Mißbrauch Tür und Tor offenstehen würden wenn " Dieser" Satz gültigkeit erlangt.


                  Ignorieren und nichts machen würde ich nicht als sehr gut empfinden.


                  Kollegialer gruß

                  Rolf

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                  • #84
                    Meine Kollegen tun mir leid. Unter dem Tarnmantel 'Sozial' versteckt sich nämlich eine Verordnung, die dem Berufskraftfahrer mindestens genau so viel Sorgen bereitet, wie Nutzen. Immer wieder werden die Kollegen bestraft, weil die Kontrollorgane diese Verordnung unterschiedlich auslegen. Ein Paar Beispiele:

                    - Die Wochenruhepause bei Scheibengeräten:
                    Wie soll die aufgenommen werden? Urlaubsbescheinigung bekommt man schlecht, wenn man 6 Wochen Europa fährt. Zwei Scheiben je 24 Stunden vom Tacho beschrieben bedeutet im Fahrzeug bleiben zu müssen. Und wenn ich dann von einem Polizisten auf eigene Ohre höre, dass er handschriftlichen Eintrag nicht akzeptiert, dass er alle Pausen auf den Scheiben vom Tachografen haben möchte, das ist echt zu heulen.

                    - Nicht einhaltung der Pausen wegen Stau, Parkplatznot u.ä.
                    Überwiegend im Osten von Europa anerkennen die Kontrollorgane handschriftliche Begründung nicht. Dass ist auch der Grund, warum die Polen, Rusen usw. im Stau auf den Standstreifen rausfahren und Pause machen. Es sind ziemlich hohe Strafen, die einen osteuropäischen Fahrer erwarten, wenn er es wagt, die Pausen nicht einzuhalten und probiert es nur handschriftlich zu begründen.

                    -Unterschiedliche Auslegung bei den Schulungen
                    Es passiert nicht selten, dass die Kollegen sich den Wecker so stellen, dass nach 3 Stunden Schlaf die Scheibe gewechselt werden muß. Angeblich werden die so geschult, dass die Scheibe 24 Stunden drinn bleiben muß. Die ist aber max. für 24 Stunden, für 6 Minuten mehr hat einer Kollege eine Strafe zahlen müssen.

                    Einer Kollege hat am Gründonnerstag die Fahrt um 20 min. überschritten,weil er die Osterfeiertage mit der Familie verbringen wollte. Hat deswegen eine Anzeige bekommen.

                    Ich frage euch, im welchem Beruf muss man jede Minute seines Lebens beweisen, was man macht? Und warum wird der Berufskraftfahrer grundsätzlich wie ein Verbrecher behandelt, der nur bescheißen will? So sehen oft die Kontrollen aus. Warum werden nicht viel mehr Tiefenkontrollen bei den Transportfirmen durchgeführt? Es ist einfacher dem Fahrer das Leben schwer zu machen.

                    Bigfoot, ist es rechtens, nationales Recht über Europarecht zu stellen? Für mich ist es eindeutig, dass die Sozialvorschrift nur für gewerblichen Warentransport anwendbar ist. Bin aber kein Anwalt, vielleicht wird eine meiner Töchter mal einen Anwalt heiraten, wäre lobenswert, dann werde ich es aus ihm rausquetschen.
                    Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                    • #85
                      Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
                      Wo ließt du das denn raus? :36_1_7[1]:

                      Ich hatte bereits geschrieben, dass auf "SZM" überhaupt nicht eingegangen wird.
                      Ich glaube nicht, dass der Kürzel SZM überhaupt erwähnt werden muß. Wenn sich ein Fahrer von einem 12Tonner in den Kopf setzt, dass er vollbeladen zum Schwimbad fahren möchte, ist es ein gewerblicher Warentransport?
                      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                      • #86
                        Bigfoot,

                        ich korrigiere: Ein Fahrzeug welches ein zulässiges Gesamtgewicht von über ...Tonnen hat, besser so?

                        Ich habe übrigens den kompletten Text gelesen, aber wie überall, wenden sich die Verantwortlichen von links nach rechts, Hauptsache man kann sie nicht festnageln.

                        Ich bleibe dabei:

                        Wenn es sein müsste, würde ich die SMZ privat am WE benutzen, mir einen Ausdruck mit entsprechendem Vermerk machen und es notfalls bis zum Gericht darauf ankommen lassen. Mir lasse ich nicht vorschreiben, dass ich mein Eigentum am Wochenende (Samstags bis 24 Uhr) nicht privat nutzen darf.

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                        • #87
                          Zitat von Helena Beitrag anzeigen
                          Meine Kollegen tun mir leid. Unter dem Tarnmantel 'Sozial' versteckt sich nämlich eine Verordnung, die dem Berufskraftfahrer mindestens genau so viel Sorgen bereitet, wie Nutzen. Immer wieder werden die Kollegen bestraft, weil die Kontrollorgane diese Verordnung unterschiedlich auslegen. Ein Paar Beispiele:

                          - Die Wochenruhepause bei Scheibengeräten:
                          Wie soll die aufgenommen werden? Urlaubsbescheinigung bekommt man schlecht, wenn man 6 Wochen Europa fährt. Zwei Scheiben je 24 Stunden vom Tacho beschrieben bedeutet im Fahrzeug bleiben zu müssen. Und wenn ich dann von einem Polizisten auf eigene Ohre höre, dass er handschriftlichen Eintrag nicht akzeptiert, dass er alle Pausen auf den Scheiben vom Tachografen haben möchte, das ist echt zu heulen.
                          Verbessert mich bitte:

                          45 Stunden Pause im LKW werden nicht als solche anerkannt? Ist als 24 Stunden Pause zu werten. Wenn also echte 45er?

                          Somit wäre es doch Quatsch aus dem Hotel zum LKW zu fahren um die Tachoscheibe zu wechseln? Die Tachoscheibe gibt doch auch Einlegedatum und Entnahmedatum her.

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                          • #88
                            Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
                            Die Tachoscheibe gibt doch auch Einlegedatum und Entnahmedatum her.
                            Ist aber für max. 24 Stunden, das steht fest. Also kannst du eine Strafe dafür bekommen. Richtig wäre, zwei leere Scheiben von hinten handschriftlicht beschreiben, je für Samstag und Sonntag.
                            Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

                            Kommentar


                            • #89
                              Wer hat denn noch Tachoscheiben....Freunde historischer LKW`s?

                              Kommentar


                              • #90
                                ich habe noch tachoscheibe!

                                Kommentar

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