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  • #46
    Sorry SKY...hast recht...mit bis 42 Tonnen und 30 Euronen...Hatte mich verlesen

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    • #47
      Zitat von Greenhorn Beitrag anzeigen
      Ich bin gestern fristlos gekündigt worden(mündlich).
      Dazu der Satz vom Chef: .....morgen können Sie sich dann wieder beim Arbeitsamt melden.
      Mir kommt der Gedanke erst jetzt...normalerweise kann er mir doch gar nicht fristlos kündigen.
      Ich habe ihm gestern nur gesagt,dass ich in Zukunft nach 8 Stunden Feierabend mache...
      ...ok,ich habe gestern meine Tour abgebrochen,weil 8 Stunden vorbei waren.
      Ich weiss nicht,ob man das als Arbeitsverweigerung auslegen kann.
      Ich habe immer noch keine schriftliche Kündigung erhalten.
      Mir schwant nichts gutes.

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      • #48
        Zitat von Skydiver Beitrag anzeigen

        Halt uns bitte auf dem Laufenden Greenhorn.
        Update:
        Wie schon geschrieben,wurde mir am 18.Oktober abends am Telefon die fristlose mündliche Kündigung ausgesprochen.
        Unter anderem ,mit den Worten "...dann können Sie sich morgen wieder beim Arbeitsamt melden..."
        Am 23.Oktober hatte ich dann doch eine schriftliche Kündigung im Briefkasten mit,unter anderem,folgenden Wortlaut:
        "...kündigen wir Ihnen frist-und formgerecht zum 3.11.2010
        Ihren Urlaubsanspruch(1 Tag) treten Sie am 20.10.2010 an.....die restlichen Tage betrachten Sie bitte als unbezahlt..."
        Das ist ja wohl echt der Hammer!!!
        Ich könnte platzen vor Wut!
        Gestern hatte ich nun meine Lohnabrechnung im Briefkasten.
        Die haben mir wirklich nur den Lohn bis zum 20.10.10 abgerechnet.
        Die restlichen Tage bis 3.11.10 zahlen die wirklich nicht.
        Ich glaubs ja wohl nicht.
        Habe bereits einen Anwalt eingeschaltet.
        Immerhin geht es hier im knapp 800 Euro netto.
        So ein Drecksladen.Sorry,ich bin eigentlich ein Freund der gewählten Ausdrucksweise,aber in diesem Fall fällt mir nichts anderes mehr ein.
        Der Lohn,der auf der Abrechnung steht ist auch noch nicht auf meinem Konto und heute ist der letzte Werktag in diesem Monat.
        Ich kann noch nicht mal meine Miete zahlen.
        Und für den Laden habe ich mir 3 Wochen den A.... aufgerissen.

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        • #49
          Hmmm, für beide Seiten gilt bei einer Kündigung die Schriftform. Am 23.10. hast du die Kündigung ordnungsgemäß erhalten, warst aber seit dem 19.10. nicht mehr zum Dienst erschienen.

          Ich bin kein Jurist, liest sich aber als gute Karten für den AG.

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          • #50
            Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
            Ein kleiner Nachtrag:

            Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, sonst ist sie unwirksam. Das gilt insbesondere für eine fristlose Kündigung, die zudem noch begründet werden muss, auch wenn der Arbeitnehmer sich noch in der Probezeit befindet.
            Da, er wie er geschrieben hat, gerade mal 2 oder 3 Wochen dort beschäftigt war, kann man davon ausgehen, das er noch in der Probezeit war. D.h. keine Begründung der Kündigung notwendig.

            Innerhalb der Probezeit kann jeder Zeit ohne angaben zum Grund gekündigt werden.


            @Greenhorn:

            Diese Vorgehensweise deines ehemaligen Arbeitgebers war so nicht richtig. Er hätte dich bis zu deiner Kündigung entweder a) freistellen müssen oder dich b) weiterhin fahren lassen.

            Du hättest aber auch ab dem 22.10. jeden Tag da vorbei fahren können und fragen ob er was für dich zu fahren hat. Dann hätte er dir die restlichen Tage bezahlen müssen, da du dich zur Arbeit gemeldet hast. Ob er was für dich zu tun hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

            Auf jedenfall wäre die Kündigung ein Fall für den Anwalt gewesen. Egal ob Probezeit oder nicht.
            Was heißt hier Leben? Ich mache das nur weil es mein Job ist Mensch zu sein. Und diese kurze Zeitspanne ist bedeutungslos.

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            • #51
              Zitat von Skydiver Beitrag anzeigen
              Hmmm, für beide Seiten gilt bei einer Kündigung die Schriftform. Am 23.10. hast du die Kündigung ordnungsgemäß erhalten, warst aber seit dem 19.10. nicht mehr zum Dienst erschienen.

              Ich bin kein Jurist, liest sich aber als gute Karten für den AG.
              Dann will ich mal meinen Senf dazu geben.

              Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, da sich @Greenhorn noch in der Probezeit befand. Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen. Bei der Verschickung durch die Post sind die üblichen und gerichtlich anerkannten Postlaufzeiten zu brücksichtigen. Man geht davon aus, dass zu 80 % die Post am 2. Tag und zu 95 % die Post am 3. Tag beim Empfänger ist. Entsprechend sind auch die Fristen im Kündigungsschreiben zu datieren. Die Kündigungsfrist wird nämlich erst nach Zugang wirksam. @Greenhorn hat das Schreiben am 23.10. erhalten und damit eine viel zu kurze Kündigungsfrist bekommen. Korrekt wäre eine Kündigung zum 8.11. gewesen. Die Kündigung ist somit unwirksam, falls in dem Schreiben keine salomonische Formel enthalten ist. Diese Formeln werden meist so ausgedrückt: "Falls die Kündigungsfrist rechtlich nicht wirksam sein sollte, so erfolgt die Kündigung hilfsweise zum nächstmöglichen Termin".

              Der Urlaubsanspruch beträgt 2 Tage, sofern man die Mindestbedingungen aus dem Bundesurlaubsgesetz zugrunde legt und @Greenhorn seit dem 1. Oktober dort beschäftigt ist.

              Wie ein Richter über die unbezahlten Tage laut der Kündigung entscheiden wird, kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen. Ich war mal selber in dieser Lage und habe stets unter dem Gejohle der Kollegen meine Arbeitskraft dem Arbeitgeber angeboten, bis ich Hausverbot erhielt. Im späteren Verfahren kam mir das zugute.
              Ich würde hier aber darauf tippen, dass @Greenhorn so viele Überstunden angesammelt hat, dass ein Ausgleich der Mehrarbeit in Geld durchsetzbar ist. Aber ich denke, das wird sein Anwalt auch wissen.

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              • #52
                Zitat von dathoschy Beitrag anzeigen
                Da, er wie er geschrieben hat, gerade mal 2 oder 3 Wochen dort beschäftigt war, kann man davon ausgehen, das er noch in der Probezeit war. D.h. keine Begründung der Kündigung notwendig.

                Innerhalb der Probezeit kann jeder Zeit ohne angaben zum Grund gekündigt werden.
                Es ist zwar richtig, was du schreibst, aber trotzdem lässt sich das noch ergänzen. Spätestens beim Termin vor dem Arbeitsgericht wird der Arbeitgeber einen oder mehrere Gründe nennen müssen, ob er will oder nicht. Und das beeinflusst den Arbeitsrichter wesentlich.

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                • #53
                  Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                  Es ist zwar richtig, was du schreibst, aber trotzdem lässt sich das noch ergänzen. Spätestens beim Termin vor dem Arbeitsgericht wird der Arbeitgeber einen oder mehrere Gründe nennen müssen, ob er will oder nicht. Und das beeinflusst den Arbeitsrichter wesentlich.
                  Nun, auch das ist richtig. Bei Kündigungsschutzklagen gelten allerdings auch Fristen.

                  Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dies gilt auch bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung während der Probezeit, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen Schutz gegen eine ordentliche Kündigung genießt.

                  Somit wäre er noch innerhalb der Frist und sollte sich schleunigst darum kümmern. Vorteil hätte es auch hierbei das sein ehemaliger Arbeitgeber einen drüber kriegen kann, wegen der Arbeitszeiten.

                  Ich hoffe greenhorn du hast noch die Tachoscheiben oder Ausdrucke deiner Fahrerkarte. Diese dienen als Beweis.

                  Zur Not kannst Du, sofern benutzt, Deine Fahrerkarte bei jeder Polizeidienststelle auslesen / Ausdrucken lassen.
                  Was heißt hier Leben? Ich mache das nur weil es mein Job ist Mensch zu sein. Und diese kurze Zeitspanne ist bedeutungslos.

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                  • #54
                    Zitat von dathoschy Beitrag anzeigen
                    Nun, auch das ist richtig. Bei Kündigungsschutzklagen gelten allerdings auch Fristen.

                    Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dies gilt auch bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung während der Probezeit, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen Schutz gegen eine ordentliche Kündigung genießt.
                    Ich hatte eigentlich weniger auf die Kündigungsschutzklage hinweisen wollen. Es geht ja darum, dem Gericht glaubhaft zu machen, dass das Anbieten der Arbeitskraft ein sinnloses Unterfangen gewesen wäre und es auch dem Willen des Arbeitgebers entsprach, den Gekündigten nicht mehr arbeiten zu lassen. So wie @Greenhorn geschrieben hatte, wäre es unmöglich, eine Schicht innerhalb der legalen Arbeitszeit zu absolvieren. Der Arbeitgeber wäre also gar nicht in der Lage gewesen, @Greenhorn zu beschäftigen.
                    Was die Wirksamkeit der Kündigung betrifft, wird die salomonische Klausel mit Sicherheit im Schreiben enthalten sein. So doof kann doch ein Arbeitgeber nicht sein, das zu vergessen.

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                    • #55
                      Die salomonische Klausel ist nicht in der Kündigung enthalten.
                      Mir wurde am 18.10.10 abends um ca. 21 Uhr mündlich und fristlos mit den Worten(vom Chef) "....was haben Sie denn jetzt schon wieder...wissen Sie was,kommen Sie zum Lager, stellen Sie den LKW ab,geben Sie alle Sachen wie Navi,Schlüssel etc. ab und dann melden Sie sich morgen wieder beim Arbeitsamt..." gekündigt.
                      Das Kündigungsschreiben trägt das Datum "20.10.2010". Mit der Post erhalten habe ich es am 23.10.2010
                      Der 23.10.2010,also erhalt der Kündigung,ist massgeblich für das Wirksamwerden der Kündigung.
                      Demnach ist der 6.11.2010 der Tag,an dem die Kündigung wirksam wird.
                      Der AG muss mich demnach bis 6.11.2010 weiter bezahlen.
                      Die ganze Sache ist meinem Anwalt bereits gemeldet.
                      Am 2.11.2010 habe ich einen Termin bei ihm.
                      Sämtliche Tachoscheiben,alle Ausdrucke der Fahrerkarte und teilweise Tageskontrollblätter sowie eine von mir angefertigte Aufstellung der komplett geleisteten Arbeitszeit liegt auch vor.

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                      • #56
                        Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                        Ich hatte eigentlich weniger auf die Kündigungsschutzklage hinweisen wollen. Es geht ja darum, dem Gericht glaubhaft zu machen, dass das Anbieten der Arbeitskraft ein sinnloses Unterfangen gewesen wäre und es auch dem Willen des Arbeitgebers entsprach, den Gekündigten nicht mehr arbeiten zu lassen. So wie @Greenhorn geschrieben hatte, wäre es unmöglich, eine Schicht innerhalb der legalen Arbeitszeit zu absolvieren. Der Arbeitgeber wäre also gar nicht in der Lage gewesen, @Greenhorn zu beschäftigen.
                        Ok, dann hatte ich das falsch verstanden.

                        Die salomonische Klausel ist nicht in der Kündigung enthalten.
                        Nicht in der Kündigung. Im Arbeitsvertrag.
                        Was heißt hier Leben? Ich mache das nur weil es mein Job ist Mensch zu sein. Und diese kurze Zeitspanne ist bedeutungslos.

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                        • #57
                          Im Arbeitsvertrag steht: "Dieser Vertrag beginnt am 27.09.2010 und kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Jede Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt gleichermassen auch zugunsten der Firma."

                          und

                          "Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits gemäss der Frist(4 Wochen zum Ende des Monats) gekündigt werden.Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt davon unberührt."

                          Und zu guter letzt habe ich nur den Vertrag korrekt einhalten wollen,denn es steht im Arbeitsvertrag:

                          "Der Mitarbeiter verpflichtet sich....die gesetzlichen Bestimmungen im Strassenverkehr einzuhalten".

                          Kommentar


                          • #58
                            Zitat von Greenhorn Beitrag anzeigen
                            Im Arbeitsvertrag steht: "Dieser Vertrag beginnt am 27.09.2010 und kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Jede Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt gleichermassen auch zugunsten der Firma."
                            Also ich weiß nicht wo er den Müll her hat aber, eine Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gibt es nicht soweit mir bekannt ist. Fakt ist, der Arbeitnehmer hat grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen!

                            Fristen für den AG laut §622 BGB Abs. 2:


                            Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

                            1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
                            2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
                            3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
                            4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
                            5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
                            6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
                            7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
                            Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

                            Von wegen zugunsten der Firma :lmao[1]: Er hat gesetzlich Vorgeschriebene Fristen an die er sich zu halten hat.

                            "Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits gemäss der Frist(4 Wochen zum Ende des Monats) gekündigt werden.Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt davon unberührt."
                            Stimmt auch nicht ganz, Abs. 4 des o.g. Paragraphen:

                            Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
                            Das heißt, solltest Du und dein ehemaliger Chef einen tarifvertrag zwischen euch vereinbart haben, so ist das gültig was darin steht. Andernfalls gelten die unter Abs.2 aufgelisteten gesetzlichen Fristen. Die fristlose Kündigung ist davon ausgeschlossen. Es geht hierbei um eine ordentliche Kündigung. Und somit sind wir wieder bei Abs. 2.

                            Und zu guter letzt habe ich nur den Vertrag korrekt einhalten wollen,denn es steht im Arbeitsvertrag:

                            "Der Mitarbeiter verpflichtet sich....die gesetzlichen Bestimmungen im Strassenverkehr einzuhalten".
                            Solltest Du bei Gericht mit angeben.
                            Was heißt hier Leben? Ich mache das nur weil es mein Job ist Mensch zu sein. Und diese kurze Zeitspanne ist bedeutungslos.

                            Kommentar


                            • #59
                              Zitat von dathoschy Beitrag anzeigen
                              Also ich weiß nicht wo er den Müll her hat aber, eine Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gibt es nicht soweit mir bekannt ist. Fakt ist, der Arbeitnehmer hat grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen!

                              Fristen für den AG laut §622 BGB Abs. 2:

                              Von wegen zugunsten der Firma :lmao[1]: Er hat gesetzlich Vorgeschriebene Fristen an die er sich zu halten hat.

                              Stimmt auch nicht ganz, Abs. 4 des o.g. Paragraphen:

                              Das heißt, solltest Du und dein ehemaliger Chef einen tarifvertrag zwischen euch vereinbart haben, so ist das gültig was darin steht. Andernfalls gelten die unter Abs.2 aufgelisteten gesetzlichen Fristen. Die fristlose Kündigung ist davon ausgeschlossen. Es geht hierbei um eine ordentliche Kündigung. Und somit sind wir wieder bei Abs. 2.
                              Lies bitte den Paragraphen richtig. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Allerdings kann aufgrund eines Tarif- oder Arbeitsvertrages hiervon abgewichen werden, wenn es zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Das ist hier eindeutig der Fall. Deshalb ist der Passus im Arbeitsvertrag auch gültig und die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber hat schlicht zu spät gekündigt.

                              Kommentar


                              • #60
                                Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                                Lies bitte den Paragraphen richtig. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Allerdings kann aufgrund eines Tarif- oder Arbeitsvertrages hiervon abgewichen werden, wenn es zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Das ist hier eindeutig der Fall. Deshalb ist der Passus im Arbeitsvertrag auch gültig und die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber hat schlicht zu spät gekündigt.
                                Ähm... im §622 GBG Abs. 4 ist eindeutig nur von einem Tarifvertrag die Rede. Nicht Arbeitsvertrag.

                                Hier guckst du:



                                Und das der AG zu spät gekündigt hat, nun pech für den AG :)
                                Was heißt hier Leben? Ich mache das nur weil es mein Job ist Mensch zu sein. Und diese kurze Zeitspanne ist bedeutungslos.

                                Kommentar

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