Bis zu 30 Prozent Zuschlag für Nachtdienste
Wer nachts arbeitet, hat Anspruch auf Zuschläge. Für alle Branchen, in denen tarifvertragliche Regeln dazu fehlen, hat nun das Bundesarbeitsgericht klargestellt: In der Regel muss der Zuschlag bei 25 Prozent liegen - für Dauernachtarbeit sind es sogar 30 Prozent.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung zur Nachtarbeit klargestellt, dass Arbeitgeber für regelmäßige Nachtdienste einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent bezahlen müssen, falls tarifvertragliche Regelungen fehlen. Betroffene Arbeitnehmer haben demnach für Einsätze zwischen 23 Uhr und 6 Uhr Anspruch auf einen "angemessenen Nachtzuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage".
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Wer nachts arbeitet, hat Anspruch auf Zuschläge. Für alle Branchen, in denen tarifvertragliche Regeln dazu fehlen, hat nun das Bundesarbeitsgericht klargestellt: In der Regel muss der Zuschlag bei 25 Prozent liegen - für Dauernachtarbeit sind es sogar 30 Prozent.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung zur Nachtarbeit klargestellt, dass Arbeitgeber für regelmäßige Nachtdienste einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent bezahlen müssen, falls tarifvertragliche Regelungen fehlen. Betroffene Arbeitnehmer haben demnach für Einsätze zwischen 23 Uhr und 6 Uhr Anspruch auf einen "angemessenen Nachtzuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage".
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