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Fahrt zur Arbeit gleich Arbeitszeit?

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  • #31
    Zitat von krokuss Beitrag anzeigen
    Dann hüpf ich mal von einem in den anderen Fred ( meine Frage, wann beginnt Arbeitszeit....
    Was bitte schön ist "sonstige Arbeitszeit, und wo/wie wird sie "verbucht"?
    zu 1. sonstige arbeitszeit ist sonstige arbeitszeit.
    zu 2. sie wird verbucht unter "sonstige arbeitszeit".
    männer essen keinen honig - männer kauen bienen.
    Nur weil du der Meinung bist, du wüßtest irgendwas, hat das mit der Wahrheit doch recht wenig zu tun

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    • #32
      Beim Stöbern durch das Forum bin ich auf diesen Thread gestoßen, der 2009 abrupt zu Ende war, dabei ist das Thema noch nicht restlos geklärt.
      Habe mir deshalb nochmal ausgebuddelt.

      Klar ist:
      Hauptsitz der Firma ist Wolfsburg.
      Fährt der Fahrer nun von seinem Wohnort, z. B. von Helmstedt nach Wolfsburg, um den Lkw am Hauptsitz Wolfsburg zu übernehmen, ist es nur der Arbeitsweg. Das gleiche gilt, wie im Thread schon zu lesen war, auch für Fahrten vom Wohnort zur Niederlassung seiner Firma.

      Nun aber folgende Situation:

      - Hauptsitz der Firma ist Wolfsburg und die hat eine Zweigniederlassung in Hamburg-Schnelsen
      - Fahrer fährt nun mit seinem Pkw von seinem Wohnort Helmstedt nach Hamburg-Bahrenfeld,
      wo er im Auftrag seiner Hamburger Niederlassung bei einer Autovermietung einen Miet-Lkw abholt
      und damit direkt zum Kunden nach Hamburg-Altona fährt.

      Ich fürchte, dass der Fahrer in diesem Fall die gesamte Fahrt von Helmstedt bis Hamburg als Arbeitszeit nachtragen muss, da er nicht direkt zur Hamburger Niederlassung fährt, sondern zur Autovermietung und danach zum Kunden…nicht wahr?

      Aber der Heimweg von der Autovermietung in Hamburg zu seinem Wohnort in Helmstedt sollte doch dann wieder ein nicht aufzeichnungspflichtiger Arbeitsweg sein oder gilt das nicht, da er ja nicht direkt von der Hamburger Niederlassung sondern von der Autovermietung aus die Heimfahrt antritt???

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      • #33
        Zitat von Tr(a)ck Beitrag anzeigen
        - Fahrer fährt nun mit seinem Pkw von seinem Wohnort Helmstedt nach Hamburg-Bahrenfeld,
        wo er im Auftrag seiner Hamburger Niederlassung bei einer Autovermietung einen Miet-Lkw abholt
        und damit direkt zum Kunden nach Hamburg-Altona fährt.

        Ich fürchte, dass der Fahrer in diesem Fall die gesamte Fahrt von Helmstedt bis Hamburg als Arbeitszeit nachtragen muss, da er nicht direkt zur Hamburger Niederlassung fährt, sondern zur Autovermietung und danach zum Kunden…nicht wahr?

        Aber der Heimweg von der Autovermietung in Hamburg zu seinem Wohnort in Helmstedt sollte doch dann wieder ein nicht aufzeichnungspflichtiger Arbeitsweg sein oder gilt das nicht, da er ja nicht direkt von der Hamburger Niederlassung sondern von der Autovermietung aus die Heimfahrt antritt???
        Laut der EU-Verordnung ist beides als Arbeitszeit zu vermerken und die Ruhezeit(ob nun Tages- oder Wochenruhezeit) beginnt,wenn der Fahrer wieder zu Hause ist...
        so habe ich das jedenfalls verstanden...

        Kommentar


        • #34
          Zitat von Tr(a)ck Beitrag anzeigen
          Nun aber folgende Situation:

          - Hauptsitz der Firma ist Wolfsburg und die hat eine Zweigniederlassung in Hamburg-Schnelsen
          - Fahrer fährt nun mit seinem Pkw von seinem Wohnort Helmstedt nach Hamburg-Bahrenfeld,
          wo er im Auftrag seiner Hamburger Niederlassung bei einer Autovermietung einen Miet-Lkw abholt
          und damit direkt zum Kunden nach Hamburg-Altona fährt.

          Ich fürchte, dass der Fahrer in diesem Fall die gesamte Fahrt von Helmstedt bis Hamburg als Arbeitszeit nachtragen muss, da er nicht direkt zur Hamburger Niederlassung fährt, sondern zur Autovermietung und danach zum Kunden…nicht wahr?
          Richtig.

          Zitat von Tr(a)ck Beitrag anzeigen
          Aber der Heimweg von der Autovermietung in Hamburg zu seinem Wohnort in Helmstedt sollte doch dann wieder ein nicht aufzeichnungspflichtiger Arbeitsweg sein oder gilt das nicht, da er ja nicht direkt von der Hamburger Niederlassung sondern von der Autovermietung aus die Heimfahrt antritt???
          Der Knackpunkt ist hier die Autovermietung als Beginn und Ende des Arbeitstages. Hin- und Rückweg sind Arbeitszeit, weil man eben nicht zum Firmensitz fährt, sondern im Auftrag der Firma einen Auftrag erledigt, nämlich einen Leihwagen zu übernehmen, damit eine Tour zu fahren, und danach den Lkw wieder abzugeben. Also ist auch der Rückweg zur Arbeitszeit hinzuzuzählen.
          Hier kannst du deinen Punktestand in Flensburg erfahren.

          Kommentar


          • #35
            Zitat von Rainer2401 Beitrag anzeigen
            Richtig.



            Der Knackpunkt ist hier die Autovermietung als Beginn und Ende des Arbeitstages. Hin- und Rückweg sind Arbeitszeit, weil man eben nicht zum Firmensitz fährt, sondern im Auftrag der Firma einen Auftrag erledigt, nämlich einen Leihwagen zu übernehmen, damit eine Tour zu fahren, und danach den Lkw wieder abzugeben. Also ist auch der Rückweg zur Arbeitszeit hinzuzuzählen.
            Wie ist das bei einem selbstständigen Einzelunternehmer, der seinen Firmenhauptsitz in Helmstedt und eine Zweigniederlassung in Hamburg hat, also völlig frei entscheiden kann was er macht, bzw. wo kein Auftraggeber sagt: Fahre zur Autovermietung und hole den Leihwagen um zu Kunde xyz zu fahren? Oder anders gefragt: Wird unterschieden, ob es sich um einen angestellten oder selbstständigen Fahrer handelt? Frage deshalb, da der selbstständige Fahrer nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegt und zur Anreise ein von der Verordnung 561/2006 ausgenommenes Fahrzeug benutzt. Aber vermutlich müssen An- und Abfahrt mit Pkw trotzdem nachgetragen werden, um damit später u. a. auch die Ruhezeit dokumentieren zu können.

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            • #36
              Zitat von Tr(a)ck Beitrag anzeigen
              Oder anders gefragt: Wird unterschieden, ob es sich um einen angestellten oder selbstständigen Fahrer handelt?
              Ja.

              Zitat von Tr(a)ck Beitrag anzeigen
              Frage deshalb, da der selbstständige Fahrer nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegt und zur Anreise ein von der Verordnung 561/2006 ausgenommenes Fahrzeug benutzt. Aber vermutlich müssen An- und Abfahrt mit Pkw trotzdem nachgetragen werden, um damit später u. a. auch die Ruhezeit dokumentieren zu können.
              Er unterliegt zwar nicht dem ArbZG, muss aber trotzdem die Lenk- und Ruhezeiten beachten.

              Zu deiner Thematik hat letztes Jahr die Opposition im Bundestag eine "kleine Anfrage" gestellt:


              Die Antwort der Regierung darauf:


              Kernpunkt der Aussage:
              Welche Arbeitszeitregelungen gelten derzeit in Deutschland für angestellte,
              welche für selbständige Berufskraftfahrer?

              Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Kraft-
              fahrerinnen und Kraftfahrer im Straßenverkehr gelten die Regelungen des
              Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), insbesondere die speziellen Vorschriften in § 21a
              ArbZG. Darüber hinaus finden für die angestellten und selbständigen Fahrerin-
              nen und Fahrer die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten der Verordnung
              (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit der Fahrpersonalverordnung Anwendung.
              Welche Pflichten in deinem speziellen Fall daraus resultieren, kann ich nicht beurteilen. Die Rechtslage ist z.Zt. unklar und nicht eindeutig geregelt. Wir werden abwarten müssen, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Sobald erste Urteile vorliegen, wird sich der juristische Nebel lichten.
              Hier kannst du deinen Punktestand in Flensburg erfahren.

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              • #37
                @rainer2401

                Danke für die Links.
                Die Antworten darin waren absolut nachvollziehbar.
                Frage mich sowieso, warum die Einbeziehung "echter" Selbstständiger überhaupt ein Thema ist,
                wo doch die Lenk- und Ruhezeiten eh für alle Fahrer gleich sind?

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