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PKW - Richtig überholen?

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  • PKW - Richtig überholen?

    Autobahn, ich möchte bei durchschnittlichen Verkehr so schnell wie erlaubt, möglich fahren.

    Was ist zu tun, 3te Spur, ein 130 km/h Fahrer klebt hier fest. Vor ihm, alles frei. Wie zeige ich diesem Fahrer an, das ich schneller fahren möchte und kann ohne das ich eine Straftat oder ein Bußgeld riskiere?

    Ab wann tauche ich im TV bei Achtung Kontrolle auf?

  • #2
    Da das mit dem LKW nicht funktioniert, mutmaße ich mal, daß Du auf einen Überholvorgang rein unter PKWs anspielst.

    Man nähert sich dem 130 km/h fahren Fahrzeug von hinten, ohne den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zu
    unterschreiten, und kündigt den Überholvorgang, wie in der StVO beschrieben, mit Hupe und Lichthupe an.
    Wenn dieser den Weg nicht frei macht, kann man, sofern man nicht mit irgendwelchen Gesetzen in Konflikt
    geraten will, (Nötigung, Gefährdung) nichts an der Situation ändern.
    "Wer die Wahrheit sagt, braucht ein schnelles Pferd"

    chinesisches Sprichwort

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    • #3
      Mit PKW. Bist Du sicher mit Hupe und Lichthupe?

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      • #4
        Jap, ausserhalb geschlossener Ortschaften darfst du deine Überholabsicht mir Hupe und Lichthupe ankündigen. Das heisst aber nicht Dauerfeuer mit den Dingern :D

        Links blinken darfst du allerdings nicht.
        "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

        (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

        "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

        (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

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        • #5
          Ich hätte gedacht, Hupen verboten, Lichthupe verboten, Linksblinker erlaubt. HM?

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          • #6
            Beides darfst du einsetzen wenn du überholen willst.

            Ein Mitarbeiter von der Rennleitung sagte mir mal beides darf nicht länger wie 1 Sekunde eingesetzt werden,sonst wär es wieder Nötigung.
            Mfg
            Fernweh79

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            • #7
              Zitat von fernweh79 Beitrag anzeigen
              Beides darfst du einsetzen wenn du überholen willst.

              Ein Mitarbeiter von der Rennleitung sagte mir mal beides darf nicht länger wie 1 Sekunde eingesetzt werden,sonst wär es wieder Nötigung.
              Am Stück, Oder im Ganzen?

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              • #8
                Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
                Am Stück, Oder im Ganzen?
                Im ganzen,du willst deinem Gegner ja nur kurz aufmerksam machen das du ihn überholen möchtest.

                Also nicht das ganze Morsealphabet durch faxen,und für jeden Buchstaben 1 Sekunde Zeit nehmen ;)
                Mfg
                Fernweh79

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                • #9
                  StVO §5

                  (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

                  Es heißt Schall- oder Leuchtzeichen... streng genommen ist beides zusammen unter Umständen schon Nötigung...
                  MfG Der Tommy...
                  ___________________________________________

                  LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

                  Kommentar


                  • #10
                    Demnach dürfte aber auch "Blinker links" genutzt werden. Ist ja auch ein Leuchtzeichen. Oder?
                    "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

                    (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

                    "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

                    (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

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                    • #11
                      Zitat von Querdenker Beitrag anzeigen
                      Demnach dürfte aber auch "Blinker links" genutzt werden. Ist ja auch ein Leuchtzeichen. Oder?
                      richtig... aber alles in Maßen...
                      MfG Der Tommy...
                      ___________________________________________

                      LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

                      Kommentar


                      • #12
                        Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass...

                        Du darfst sämtliche Signalmittel nicht länger als 2 Sekunden einsetzen. Egal ob:

                        - Lichthupe
                        - Hupe
                        - Horn
                        - Blinker
                        - Zusatzscheinwerfer

                        ...ab der 3. Sekunde ist es eine NÖTIGUNG ...vorausgesetzt man kann es nachweisen
                        sprich, so wie ich es immer in ACHTUNG KONTROLLE sehe, du bist auf VIDEO zu sehen.

                        *MUHAHAHA* ...wei geil. Der ALTE ELCH auf Video. Kriegen wir das dann hier zu sehen?

                        Guckst du:

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                        • #13
                          ...nur noch ein Video pro Posting ???

                          ...aber das ist noch besser:


                          :D

                          Gruß.
                          Daniel.

                          Kommentar


                          • #14
                            Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                            Es heißt Schall- oder Leuchtzeichen... streng genommen ist beides zusammen unter Umständen schon Nötigung...
                            Die Nötigung entsteht erst durch das oft mit den Schall- und Lichtzeichen einhergehende dichte Auffahren...
                            Wenn der Vorrausfahrende verkehrsbehindernd und gefährdender Weise nicht zur Seite geht, wiederholt man
                            halt das Ankündigen des Überholvorgangs nach StVO.
                            Wenn der Linksfahrer auf der Leitung steht, weil er keine genügende Verkehrsbeobachtung nach hinten walten lässt,
                            weil er nicht oft genug in die Rückspiegel schaut und/oder die Musik zu laut hat, sodass er die Hupe nicht hört,
                            oder anderweitig (Handy) vom Verkehrsgeschehen abgelenkt ist, ist das nicht das Problem des Überholwilligen. ;-)

                            Nachtrag:

                            Geht ja auch aus dem Filmbericht über meinem Beitrag eindeutig hervor, habe ich vorher nicht angesehen,
                            da mein Zitat von der ersten Seite stammt.
                            Soweit war ich beim Antworten noch nicht.
                            Zuletzt geändert von M.P.U; 09.09.2012, 18:36. Grund: Nachtrag
                            "Wer die Wahrheit sagt, braucht ein schnelles Pferd"

                            chinesisches Sprichwort

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