Aktueller Stand sowie Empfehlungen für Hersteller und Gesetzgeber
Zu Europäischen Vorschriften für Notbremssysteme
Kollisionen im Längsverkehr, bei denen ein Güterkraftfahrzeug infolge von Ablenkung, Unaufmerksamkeit des Fahrers, zu geringen Fahrabständen oder aus anderen Gründen auf ein vorausfahrendes oder stehendes Fahrzeug vorwiegend am Stauende, im stockenden Verkehr o.a. auffährt, bilden einen hohen Anteil an den Verkehrsunfällen von Güterkraftfahrzeugen. Sie verursachen überproportional schwere Personen- sowie Sachschäden und umfangreiche volkswirtschaftliche Schäden auch durch dann notwendige Sperrungen von Autobahnen etc.. Zunehmende Verkehrsdichte, weiter steigende Beteiligung von Güterkraftfahrzeugen im Straßenverkehr und Mangel an professionellen Lkw-Fahrern lassen das Risiko solcher Unfallsituationen ansteigen.
In den Europäischen Verordnungen 661/2009/EU und 347/2012/EC definierte Notbrems-Assistenzsysteme AEBS sollen dem Fahrer helfen, kritische Auffahrsituationen rechtzeitig zu erkennen, ihn bei konkreten Kollisionsrisiken eindringlich warnen und, sofern angemessene Fahrerreaktionen wie Ausweichmanöver oder Bremsung ausbleiben, schließlich eine autonome Notbremsung einleiten, um die Kollision zu verhindern oder mindestens die Kollisionsenergie zu mindern. Zum Zeitpunkt der Formulierung dieser Verordnungen gab es zwar Abstandsregeltempomaten (Adaptive Cruise Control ACC), aber nur wenige Notbremsassistenten auf dem Markt. Dementsprechend sind die Anforderungen nach dem damaligen Kenntnisstand teilweise „zurückhaltend“ formuliert.
So wird zwar für Situationen, in denen ein Vorausfahrzeug von mindestens Pkw-Größe fährt oder beispielsweise wegen Staubildung anhält, sich also bei Erkennung durch das AEBS (noch) bewegt, gefordert, eine potenzielle Auffahrkollision zu vermeiden. Hierzu ist also das „eigene“ Fahrzeug während der Warn- und der Notbremsphase auf die Geschwindigkeit des Vorausfahrzeugs - im Typprüftest auf trockener Fahrbahn von 80 km/h auf 32 km/h (Vorschriftenstufe 1, 2013/15) bzw.12 km/h (Stufe 2, 2016/18) - zu verzögern.
Steht aber das als kollisionskritisch erkannte Vorausfahrzeug (z.B. stationäres Stauende, „Liegenbleiber“ oder Baustellensicherungsfahrzeug), braucht das Notbremssystem eine potenzielle Kollision nicht zu vermeiden, sondern die Kollisionsgeschwindigkeit nur zu reduzieren und zwar gemäß EU-Typprüftest von 80 km/h um mindestens 10 km/h auf unter 70 km/h (Stufe 1 für 2013/15) bzw. auf unter 60 km/h (Stufe 2 für 2016/18).
http://www.landesverkehrswacht.de/pr...raftwagen.html
Zu Europäischen Vorschriften für Notbremssysteme
Kollisionen im Längsverkehr, bei denen ein Güterkraftfahrzeug infolge von Ablenkung, Unaufmerksamkeit des Fahrers, zu geringen Fahrabständen oder aus anderen Gründen auf ein vorausfahrendes oder stehendes Fahrzeug vorwiegend am Stauende, im stockenden Verkehr o.a. auffährt, bilden einen hohen Anteil an den Verkehrsunfällen von Güterkraftfahrzeugen. Sie verursachen überproportional schwere Personen- sowie Sachschäden und umfangreiche volkswirtschaftliche Schäden auch durch dann notwendige Sperrungen von Autobahnen etc.. Zunehmende Verkehrsdichte, weiter steigende Beteiligung von Güterkraftfahrzeugen im Straßenverkehr und Mangel an professionellen Lkw-Fahrern lassen das Risiko solcher Unfallsituationen ansteigen.
In den Europäischen Verordnungen 661/2009/EU und 347/2012/EC definierte Notbrems-Assistenzsysteme AEBS sollen dem Fahrer helfen, kritische Auffahrsituationen rechtzeitig zu erkennen, ihn bei konkreten Kollisionsrisiken eindringlich warnen und, sofern angemessene Fahrerreaktionen wie Ausweichmanöver oder Bremsung ausbleiben, schließlich eine autonome Notbremsung einleiten, um die Kollision zu verhindern oder mindestens die Kollisionsenergie zu mindern. Zum Zeitpunkt der Formulierung dieser Verordnungen gab es zwar Abstandsregeltempomaten (Adaptive Cruise Control ACC), aber nur wenige Notbremsassistenten auf dem Markt. Dementsprechend sind die Anforderungen nach dem damaligen Kenntnisstand teilweise „zurückhaltend“ formuliert.
So wird zwar für Situationen, in denen ein Vorausfahrzeug von mindestens Pkw-Größe fährt oder beispielsweise wegen Staubildung anhält, sich also bei Erkennung durch das AEBS (noch) bewegt, gefordert, eine potenzielle Auffahrkollision zu vermeiden. Hierzu ist also das „eigene“ Fahrzeug während der Warn- und der Notbremsphase auf die Geschwindigkeit des Vorausfahrzeugs - im Typprüftest auf trockener Fahrbahn von 80 km/h auf 32 km/h (Vorschriftenstufe 1, 2013/15) bzw.12 km/h (Stufe 2, 2016/18) - zu verzögern.
Steht aber das als kollisionskritisch erkannte Vorausfahrzeug (z.B. stationäres Stauende, „Liegenbleiber“ oder Baustellensicherungsfahrzeug), braucht das Notbremssystem eine potenzielle Kollision nicht zu vermeiden, sondern die Kollisionsgeschwindigkeit nur zu reduzieren und zwar gemäß EU-Typprüftest von 80 km/h um mindestens 10 km/h auf unter 70 km/h (Stufe 1 für 2013/15) bzw. auf unter 60 km/h (Stufe 2 für 2016/18).
http://www.landesverkehrswacht.de/pr...raftwagen.html
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