Der Reformationstag am 31. Oktober ist in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein ein Feiertag. Dennoch gilt auf Autobahnen für Lkw kein Fahrverbot. Der Grund ist eine verzwickte Rechtslage.
Am Donnerstag begeht der Norden zum zweiten Mal den neu eingeführten Reformationstag. In Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein ist am 31. Oktober wieder Feiertag. Schulen, Büros und Werkbänke bleiben leer. Nicht jedoch die Autobahnen: Weil das Bundesverkehrsministerium die notwendige Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht auf die Reihe bekommt, dürfen schwere Brummis wie an normalen Tagen in den vier norddeutschen Bundesländern vorerst über die Straßen brettern. Bußgelder drohen nicht.
Geregelt ist das Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Paragraf 30 der StVO. Danach dürfen Lastwagen über 7,5 Tonnen zwischen 0 Uhr und 22 Uhr „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten nicht geführt werden“. Für frische Lebensmittel, den Transport von lebenden Bienen und Abschleppwagen gelten Ausnahmen. In Absatz vier zählt die Vorschrift die Feiertage samt den betroffenen Bundesländern auf; die bundesweiten wie Neujahr oder Ostermontag, außerdem die länderspezifischen wie Fronleichnam und Allerheiligen etwa in Bayern oder Nordrhein-Westfalen.
weiter lesen....https://www.weser-kurier.de/region/n...d,1871139.html
Am Donnerstag begeht der Norden zum zweiten Mal den neu eingeführten Reformationstag. In Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein ist am 31. Oktober wieder Feiertag. Schulen, Büros und Werkbänke bleiben leer. Nicht jedoch die Autobahnen: Weil das Bundesverkehrsministerium die notwendige Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht auf die Reihe bekommt, dürfen schwere Brummis wie an normalen Tagen in den vier norddeutschen Bundesländern vorerst über die Straßen brettern. Bußgelder drohen nicht.
Geregelt ist das Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Paragraf 30 der StVO. Danach dürfen Lastwagen über 7,5 Tonnen zwischen 0 Uhr und 22 Uhr „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten nicht geführt werden“. Für frische Lebensmittel, den Transport von lebenden Bienen und Abschleppwagen gelten Ausnahmen. In Absatz vier zählt die Vorschrift die Feiertage samt den betroffenen Bundesländern auf; die bundesweiten wie Neujahr oder Ostermontag, außerdem die länderspezifischen wie Fronleichnam und Allerheiligen etwa in Bayern oder Nordrhein-Westfalen.
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