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Urteil zum Mindestabstand

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  • Urteil zum Mindestabstand

    Urteil zum Mindestabstand: Mein Beruf ist Fahrer, ich weiß von nichts

    Ein Lkw-Fahrer fuhr dem Vordermann zu dicht auf und sollte 80 Euro Bußgeld zahlen - den Abstand hätte er anhand von Fahrbahnmarkierungen einschätzen können müssen, so die Begründung. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg kam zu einer anderen Einschätzung.


    Fahrbahnmarkierungen: Längen helfen beim Halten des Mindestabstands

    Der weiße Streifen einer Fahrbahnmarkierung auf der Autobahn ist sechs Meter lang. Und der nicht geweißte Raum zwischen den weißen Streifen, dort wo nackter Asphalt schimmert, ist zwölf Meter lang. Hätten Sie es gewusst? Nein? Auch nicht weiter schlimm.

    Sowas muss man nicht wissen. Selbst wenn man von Berufs wegen täglich mit den Streifen und den Lücken dazwischen zu tun hat. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg haben ein Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen gegen einen Lkw-Fahrer aufgehoben. Der sollte 80 Euro Bußgeld zahlen, weil er den Mindestabstand von 50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hatte. Die Amtsrichter argumentierten, der Fahrer hätte seinen Abstand anhand der unterbrochenen Mittellinie erkennen müssen.

    Bußgeld könnte trotzdem fällig werden


    Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind.

    Nein, muss er nicht, entschied der 2. Senat des OLG. Zwar ergebe sich aus der Richtlinie für Straßenmarkierungen (RMS-1 und RMS-2) die Länge der Striche von sechs Metern und die der Zwischenräume von zwölf Metern. Das sei dem durchschnittlichen Kraftfahrer aber nicht bekannt, deswegen könne nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen den Abstand ermitteln können muss, urteilten die Richter.

    Trotzdem, der betroffene Fahrer ist damit noch nicht aus dem Schneider. Der Senat des OLG Oldenburg verwies die Sache an das Amtsgericht mit dem Hinweis zurück, dass es eine erneute Verurteilung aber für möglich halte. (Aktenzeichen: 2 Ss(Owi) 322/14)

    (Quelle: Spiegel Online)

  • #2
    AW: Urteil zum Mindestabstand

    Bei aller Liebe, seit wann sind denn die Unterbrechungen der gestrichelten Linie 12 Meter lang?

    Man, da muss ich aber echt was an der Optik haben.

    Finde es auch lächerlich, das ein Fahrer ohne Abstandsanzeige / Messgerät das per Augenmaß erraten muss und dann Metergenau abkassiert wird.
    Gilt auch für die Geschnwindigkeit beim Überholen, als hätten wir Radaraugen mit eingebauten Abstands- und Geschwindigkeitsmesser.

    Aber das Thema wird sich eh bald erledigt haben, da die neuen Abstandsregelsysteme, den Abstand, sowie die Geschwindigkeit des vor einem fahrenden Fahzeug, messen und anzeigen.
    Und diese sollen ja in den Neufahrzeugen ab dieses Jahr Plicht sein.
    Wer das aber nicht im Fahrzeug hat, den kann man doch nicht dafür bestrafen, das er nicht genau genug geschätzt hat.

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    • #3
      AW: Urteil zum Mindestabstand

      die messpunkte an der autobahn ist ja einfach fest zustellen von einem zum anderen begrenzungspfahl sind es 50 mtr.
      ergo aufleger 1.pfahl ich 2. pfahl alles essay.

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      • #4
        AW: Urteil zum Mindestabstand

        Die 50 m sind ja auch der Mindestabstand. Darf jederzeit auch gern größeren Abstand haben. Dann habe ich auch nicht das Problem mit dem Schätzen.
        Gestern den neuen Volvo mit Tempomat und ACC (Abstandskontrolle) gefahren. Das ist ja nun mal wirklich entspanntes Fahren. Geschwindigkeit auf 85 km/h einstellen und Mindestabstand eingeben und dann ganz entspannt laufen lassen. Geht allerdings auch mächtig in die Eisen, wenn sich einer dazwischendrängelt.

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        • #5
          AW: Urteil zum Mindestabstand

          Bei reichlich Abstand, kann man doch nicht von dazwischendrängeln sprechen.

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          • #6
            AW: Urteil zum Mindestabstand

            Na ja, aber selbst bei einem Abstand von 100 m dürfte der überholende LKW nicht einscheren, da er entweder mich zum abbremsen zwingt oder zu dicht auf den Vordermann auffährt. Leider ist es aber meistens so, dass die Überholer gar nicht auf mein Lichtzeichen zum einscheren warten, sondern gerne auch 10 m vor mir einscheren. Und das meinte ich dann mit reindrängeln. Kannst auch 'schneiden' sagen.

            Kommentar


            • #7
              AW: Urteil zum Mindestabstand

              Wie lang die striche sind ist doch völlig egal. Die leitpfosten stehen 50 m auseinander. Daran ermittelt man seinen abstand. Da hat cavallo recht. So lernt man das auch in der fahrschule. Und nicht anders.

              Kommentar


              • #8
                AW: Urteil zum Mindestabstand

                Zitat von Ragnar Benson Beitrag anzeigen
                Na ja, aber selbst bei einem Abstand von 100 m dürfte der überholende LKW nicht einscheren, da er entweder mich zum abbremsen zwingt oder zu dicht auf den Vordermann auffährt. Leider ist es aber meistens so, dass die Überholer gar nicht auf mein Lichtzeichen zum einscheren warten, sondern gerne auch 10 m vor mir einscheren. Und das meinte ich dann mit reindrängeln. Kannst auch 'schneiden' sagen.
                So ist es halt im Leben. Was nutzt es, wenn sich nicht alle an die Spielregeln halten.

                Zitat von klausi Beitrag anzeigen
                Wie lang die striche sind ist doch völlig egal. Die leitpfosten stehen 50 m auseinander. Daran ermittelt man seinen abstand. Da hat cavallo recht. So lernt man das auch in der fahrschule. Und nicht anders.
                So sollte es in der Regel auf Autobahnen sein, aber so ganz drauf verlassen, würde ich mich da dennoch nicht.
                Da kann man ebenso per Augenmaß weiter schätzen.
                Wer einen Abstandkontroller drin hat, der die Entfernung zu Vordermann anzeigt, sollte seine Anzeige mal mit den Pfosten vergleichen.
                Besonders auf Stadtauobahnen, Unfallschwerpunkten.

                Gilt auch nur für Autobahnen, hier ein paar Fotos, die das lustig belegen.

                80-Leitpfosten-gegen-wildes-Parken-am-Padeluegger-Weg_ArticleWide.jpg
                doc6d0pj4fye0j2g55a3fa__file6d0jgu74002n5k3mk2s.jpg
                8053962126_cee133a8db_m.jpg
                Stieldorf-Matschstreifen.jpg

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                • #9
                  AW: Urteil zum Mindestabstand

                  in meiner glorreichen zeit hatte ich eine anzeige am hals wegen zu geringen abstand. ich machte mir die muehe am sonntag einen langen brief an die konntrollorgane zu schreiben. die antwort kam postwendent zurueck mit dem ergebnis drotzdem zu zahlen. ich daraufhin zu meinem rechtsanwald ,da rechtschutz sachlage geschildert+mein anwald meinte wir sollen einspruch erheben was ich auch tat. nach einpaar wochen kam der termin ich solle mich im gericht in burgau einfinden.
                  lange rede kurzer sinn .ich wurde schuldig gesprochen .meine strafe 120 dm +gerichtskosten.nun kam mein rechtschutz zum tragen . ich dachte null nebenkosten aber dem wahr nicht ,denn ich musste die fahr+reisekosten meines anwaldes selbst bezahlen ,das ergebnis von dieser geschichte war meine strafe hat sich mehr als verdoppelt

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                  • #10
                    AW: Urteil zum Mindestabstand

                    Zitat von Howie Beitrag anzeigen
                    So ist es halt im Leben. Was nutzt es, wenn sich nicht alle an die Spielregeln halten.



                    So sollte es in der Regel auf Autobahnen sein, aber so ganz drauf verlassen, würde ich mich da dennoch nicht.
                    Da kann man ebenso per Augenmaß weiter schätzen.
                    Wer einen Abstandkontroller drin hat, der die Entfernung zu Vordermann anzeigt, sollte seine Anzeige mal mit den Pfosten vergleichen.
                    Besonders auf Stadtauobahnen, Unfallschwerpunkten.

                    Gilt auch nur für Autobahnen, hier ein paar Fotos, die das lustig belegen.

                    [ATTACH=CONFIG]8237[/ATTACH]
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                    Howie , das ist aber eher die Ausnahme aber nicht die Regel.
                    Kein Bier für Schröter



                    Gruß Lutz

                    Der Waldgeist

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                    • #11
                      AW: Urteil zum Mindestabstand

                      Sicherlich, aber vergleich mal die Angaben des Abstandsregelsystem mit den Pfosten auf der Autobahn.
                      Du wirst Dich wundern wie oft es Ausnahmen gibt, die man mit dem bloßen Auge nicht erkannt hätte.

                      Und wenn es in so einem Bereich zu einer Abstandkontrolle kommt, dann will der Richter davon auch nichts wissen.

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                      • #12
                        AW: Urteil zum Mindestabstand

                        Selbst wenn man nicht weis, das ein strich und ein "leerzeichen" 18 meter entsprechen, so ist doch deutlich zu erkennen, daß ich zu dicht auffahre. Den unterschied zwischen 32 m oder 50 m erkenne ich ohne brille, und als profi erst recht. Der kollege war zu dicht auf und ist erwischt worden. Da gehts doch nur um formalien. Ich bin sicher, der kollege wird verurteilt werden. Das man tunlichst einen leitpfosten oder drei striche abstand hält, ist kleines kraftfahrer abc. Jeder fahrlehrer erklärt das drei mal am tag. Es hört nur keiner drauf.

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                        • #13
                          AW: Urteil zum Mindestabstand

                          Dann fahr mal mit einem Abstandskontroller und stell den auf 50 Meter oder von mir aus auf 150 Meter und fahre dann mal einen ganzen Tag damit so.
                          Wetten, das man Dich dann dennoch, mindestestens 50 Mal an diesem Tag, wegen Unterschreitung des Mindestabstandes abkassieren kann.
                          Und das, obwohl Du rein gar nichts dafür kannst.

                          Reine Theorie, bringt uns hier doch nicht weiter.

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