Urteil zum Mindestabstand: Mein Beruf ist Fahrer, ich weiß von nichts
Ein Lkw-Fahrer fuhr dem Vordermann zu dicht auf und sollte 80 Euro Bußgeld zahlen - den Abstand hätte er anhand von Fahrbahnmarkierungen einschätzen können müssen, so die Begründung. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg kam zu einer anderen Einschätzung.
Fahrbahnmarkierungen: Längen helfen beim Halten des Mindestabstands
Der weiße Streifen einer Fahrbahnmarkierung auf der Autobahn ist sechs Meter lang. Und der nicht geweißte Raum zwischen den weißen Streifen, dort wo nackter Asphalt schimmert, ist zwölf Meter lang. Hätten Sie es gewusst? Nein? Auch nicht weiter schlimm.
Sowas muss man nicht wissen. Selbst wenn man von Berufs wegen täglich mit den Streifen und den Lücken dazwischen zu tun hat. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg haben ein Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen gegen einen Lkw-Fahrer aufgehoben. Der sollte 80 Euro Bußgeld zahlen, weil er den Mindestabstand von 50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hatte. Die Amtsrichter argumentierten, der Fahrer hätte seinen Abstand anhand der unterbrochenen Mittellinie erkennen müssen.
Bußgeld könnte trotzdem fällig werden
Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind.
Nein, muss er nicht, entschied der 2. Senat des OLG. Zwar ergebe sich aus der Richtlinie für Straßenmarkierungen (RMS-1 und RMS-2) die Länge der Striche von sechs Metern und die der Zwischenräume von zwölf Metern. Das sei dem durchschnittlichen Kraftfahrer aber nicht bekannt, deswegen könne nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen den Abstand ermitteln können muss, urteilten die Richter.
Trotzdem, der betroffene Fahrer ist damit noch nicht aus dem Schneider. Der Senat des OLG Oldenburg verwies die Sache an das Amtsgericht mit dem Hinweis zurück, dass es eine erneute Verurteilung aber für möglich halte. (Aktenzeichen: 2 Ss(Owi) 322/14)
(Quelle: Spiegel Online)
Ein Lkw-Fahrer fuhr dem Vordermann zu dicht auf und sollte 80 Euro Bußgeld zahlen - den Abstand hätte er anhand von Fahrbahnmarkierungen einschätzen können müssen, so die Begründung. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg kam zu einer anderen Einschätzung.
Fahrbahnmarkierungen: Längen helfen beim Halten des Mindestabstands
Der weiße Streifen einer Fahrbahnmarkierung auf der Autobahn ist sechs Meter lang. Und der nicht geweißte Raum zwischen den weißen Streifen, dort wo nackter Asphalt schimmert, ist zwölf Meter lang. Hätten Sie es gewusst? Nein? Auch nicht weiter schlimm.
Sowas muss man nicht wissen. Selbst wenn man von Berufs wegen täglich mit den Streifen und den Lücken dazwischen zu tun hat. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg haben ein Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen gegen einen Lkw-Fahrer aufgehoben. Der sollte 80 Euro Bußgeld zahlen, weil er den Mindestabstand von 50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hatte. Die Amtsrichter argumentierten, der Fahrer hätte seinen Abstand anhand der unterbrochenen Mittellinie erkennen müssen.
Bußgeld könnte trotzdem fällig werden
Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind.
Nein, muss er nicht, entschied der 2. Senat des OLG. Zwar ergebe sich aus der Richtlinie für Straßenmarkierungen (RMS-1 und RMS-2) die Länge der Striche von sechs Metern und die der Zwischenräume von zwölf Metern. Das sei dem durchschnittlichen Kraftfahrer aber nicht bekannt, deswegen könne nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen den Abstand ermitteln können muss, urteilten die Richter.
Trotzdem, der betroffene Fahrer ist damit noch nicht aus dem Schneider. Der Senat des OLG Oldenburg verwies die Sache an das Amtsgericht mit dem Hinweis zurück, dass es eine erneute Verurteilung aber für möglich halte. (Aktenzeichen: 2 Ss(Owi) 322/14)
(Quelle: Spiegel Online)
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