Ein Lastwagenfahrer, der die erlaubte Arbeitszeit am Steuer überschreitet und ertappt wird, muss das Bußgeld selbst berappen. Seinen Arbeitgeber kann er deshalb nicht belangen. Das geht aus einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor. Insbesondere könne sich der Fahrer nicht darauf berufen, er habe auf Anweisung gehandelt und hätte bei Widerspruch seinen Job verloren, heißt es in dem Urteil. (Az.: 3 Sa 497/09)
Das Gericht wies damit die Klage eines Lkw-Fahrers gegen seinen Arbeitgeber ab. Der Brummifahrer musste unter anderem wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgegebenen Lenkzeiten eine Geldbuße von 8520 Euro zahlen. Er verlangte vom Arbeitgeber die Übernahme der Kosten, da er auf dessen Weisung gehandelt habe. Das sah das LAG anders: Der Mann sei als Fahrer im Straßenverkehr selbst dafür verantwortlich, dass er nicht gegen das Gesetz verstößt.
Angesichts der strengen Regelungen des Kündigungsschutzes und des umfassenden arbeitsgerichtlichen Schutzes müsse ein Arbeitnehmer auch nicht ohne Weiteres seine Kündigung befürchten, wenn er sich gesetzeswidrigen Weisungen des Arbeitgebers widersetze, urteilten die Richter.
Source:n-TV
Das Gericht wies damit die Klage eines Lkw-Fahrers gegen seinen Arbeitgeber ab. Der Brummifahrer musste unter anderem wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgegebenen Lenkzeiten eine Geldbuße von 8520 Euro zahlen. Er verlangte vom Arbeitgeber die Übernahme der Kosten, da er auf dessen Weisung gehandelt habe. Das sah das LAG anders: Der Mann sei als Fahrer im Straßenverkehr selbst dafür verantwortlich, dass er nicht gegen das Gesetz verstößt.
Angesichts der strengen Regelungen des Kündigungsschutzes und des umfassenden arbeitsgerichtlichen Schutzes müsse ein Arbeitnehmer auch nicht ohne Weiteres seine Kündigung befürchten, wenn er sich gesetzeswidrigen Weisungen des Arbeitgebers widersetze, urteilten die Richter.
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