Die Kleinlichkeit des Ordnungsamte kam nicht durch:
Es monierte eine Überlänge von 1,05 m am hinteren Ende der Ladefläche und Überladung an den Überfahrbrücken.
Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt.
Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung bei Autotransportern unberücksichtigt
Amtsgericht Arnsbach: Az. 2 Owi 1091 Js 1188 / 08
Hier der Direktlink zum Urteil
Es monierte eine Überlänge von 1,05 m am hinteren Ende der Ladefläche und Überladung an den Überfahrbrücken.
Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt.
Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung bei Autotransportern unberücksichtigt
Amtsgericht Arnsbach: Az. 2 Owi 1091 Js 1188 / 08
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