Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern ist verfassungsgemäß
BVerfG 14.11.2018 – 1 BvR 1278/16
Das BVerfG hat entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag nicht die negative Koalitionsfreiheit verletzt, solange sich daraus nur ein faktischer Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem Sozialtarifvertrag. Bestimmte Leistungen sollten danach nur Beschäftigten zukommen, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren. Der Beschwerdeführer erhielt die Leistungen nicht, da er keiner Gewerkschaft angehörte. Er wurde lediglich arbeitsvertraglich und durch einen Sozialplan begünstigt. Der Beschwerdeführer sah sich durch eine sog. "Differenzierungsklausel" in einem Tarifvertrag benachteiligt. Seine Klage auf die weiteren Leistungen blieb erfolglos.
http://www.thannheiser.de/thannheise...mer/infos.html
BVerfG 14.11.2018 – 1 BvR 1278/16
Das BVerfG hat entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag nicht die negative Koalitionsfreiheit verletzt, solange sich daraus nur ein faktischer Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem Sozialtarifvertrag. Bestimmte Leistungen sollten danach nur Beschäftigten zukommen, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren. Der Beschwerdeführer erhielt die Leistungen nicht, da er keiner Gewerkschaft angehörte. Er wurde lediglich arbeitsvertraglich und durch einen Sozialplan begünstigt. Der Beschwerdeführer sah sich durch eine sog. "Differenzierungsklausel" in einem Tarifvertrag benachteiligt. Seine Klage auf die weiteren Leistungen blieb erfolglos.
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