Neue Regeln nur mit Änderungskündigung
Nach den Regelungen des Arbeitsrechts muss der Arbeitgeber die Tätigkeit seines zukünftigen Mitarbeiters im Arbeitsvertrag möglichst genau beschreiben.
Neben dem Lohn gehören dazu auch die Arbeitsaufgaben, möglichst exakte Angaben zur Arbeitsstelle und Regeln zur Arbeitszeit. Von diesen Vereinbarungen darf der Arbeitgeber nicht einfach einseitig abweichen.
Will er seinen Mitarbeiter etwa an einem völlig anderen Arbeitsort mit komplett anderen Aufgaben betrauen, bleibt ihm dafür nur eine Änderungskündigung.
Arbeitsrecht setzt Rahmen
Im Arbeitsrecht gilt diese grundsätzlich als normale Kündigung. Deshalb finden auch allgemeine Regelungen, die für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gelten, Anwendung. So sind etwa die Kündigungsfristen zu beachten.
In Unternehmen mit über 10 Beschäftigten gelten außerdem Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber braucht für eine verändernde Kündigung darüber hinaus einen gewichtigen Grund. Oft ist er zudem verpflichtet, vor der Beendigungskündigung eine Änderungskündigung auszusprechen.
Das kann nötig sein, um einen Arbeitsplatz womöglich auf dem Weg einer Änderung zu erhalten.
Wichtige Formulierungen
Das Arbeitsrechtsportal http://www.anwaltarbeitsrecht.com/ <a href='http://www.anwaltarbeitsrecht.com/'>verweist auf die Formulierungen im neuen Arbeitsvertrag, die eine Rolle spielen für die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Kündigung. Dem Arbeitnehmer muss klar werden können, worauf er sich in Zukunft einlässt.
Was sich genau ändert, muss präzise und für den Mitarbeiter nachvollziehbar beschrieben sein. Grenzen sind dem Arbeitgeber in seinem Spielraum darüber hinaus durch die Regeln der Mindestbestimmungen aus dem Arbeitsrecht sowie durch eventuelle Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge gesetzt. Zu Lasten seines Arbeitnehmers kann er nicht von einem Mindeststandard abweichen.
Allerdings ist es zulässig, eine ändernde Kündigung umgekehrt mit neuen Regeln zu versehen, wenn diese für den Arbeitnehmer vorteilhafter sind als im alten Arbeitsvertrag.
Arbeitsrecht
Nach den Regelungen des Arbeitsrechts muss der Arbeitgeber die Tätigkeit seines zukünftigen Mitarbeiters im Arbeitsvertrag möglichst genau beschreiben.
Neben dem Lohn gehören dazu auch die Arbeitsaufgaben, möglichst exakte Angaben zur Arbeitsstelle und Regeln zur Arbeitszeit. Von diesen Vereinbarungen darf der Arbeitgeber nicht einfach einseitig abweichen.
Will er seinen Mitarbeiter etwa an einem völlig anderen Arbeitsort mit komplett anderen Aufgaben betrauen, bleibt ihm dafür nur eine Änderungskündigung.
Arbeitsrecht setzt Rahmen
Im Arbeitsrecht gilt diese grundsätzlich als normale Kündigung. Deshalb finden auch allgemeine Regelungen, die für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gelten, Anwendung. So sind etwa die Kündigungsfristen zu beachten.
In Unternehmen mit über 10 Beschäftigten gelten außerdem Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber braucht für eine verändernde Kündigung darüber hinaus einen gewichtigen Grund. Oft ist er zudem verpflichtet, vor der Beendigungskündigung eine Änderungskündigung auszusprechen.
Das kann nötig sein, um einen Arbeitsplatz womöglich auf dem Weg einer Änderung zu erhalten.
Wichtige Formulierungen
Das Arbeitsrechtsportal http://www.anwaltarbeitsrecht.com/ <a href='http://www.anwaltarbeitsrecht.com/'>verweist auf die Formulierungen im neuen Arbeitsvertrag, die eine Rolle spielen für die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Kündigung. Dem Arbeitnehmer muss klar werden können, worauf er sich in Zukunft einlässt.
Was sich genau ändert, muss präzise und für den Mitarbeiter nachvollziehbar beschrieben sein. Grenzen sind dem Arbeitgeber in seinem Spielraum darüber hinaus durch die Regeln der Mindestbestimmungen aus dem Arbeitsrecht sowie durch eventuelle Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge gesetzt. Zu Lasten seines Arbeitnehmers kann er nicht von einem Mindeststandard abweichen.
Allerdings ist es zulässig, eine ändernde Kündigung umgekehrt mit neuen Regeln zu versehen, wenn diese für den Arbeitnehmer vorteilhafter sind als im alten Arbeitsvertrag.
Arbeitsrecht
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