Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, der Staat, in dem er im Sinne dieser Bestimmung in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige ist, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.
http://www.unalex.eu/Judgment/Judgme...-293&FixLng=de
Wie muss ich das verstehen? Gewöhnlich seine Arbeit verrichtet..........
Mir fehlt leider die Konzentration das ganze Urteil zu lesen.
Allerdings habe ich hier mal eine Bewertung von der Aktie in de Transport mit einkopiert:
Es ist dem deutschen Kraftfahrer Heiko Koelzsch zu verdanken, dass die EU-Mitgliedstaaten im Kampf gegen Sozialdumping durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes juristisch nicht die schlechtesten Karten haben. Das lag allerdings gar nicht in der Absicht des internationalen Kraftfahrers, dessen Wohnsitz in Deutschland ist, der sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsvertrages durch seinen luxemburgischen Arbeitgeber wehren wollte. Koelzsch erhob zunächst Klage vor den deutschen Gerichten, die erklärten, dass ihnen die örtliche Zuständigkeit fehle. Dann brachte er die Angelegenheit vors Arbeitsgericht Luxemburg, wo er ebenfalls kein Glück hatte. Im März 2007 erhob Koelzsch eine Schadensersatzklage beim Bezirksgericht Luxemburg gegen den Staat Luxemburg wegen fehlerhafter Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens von Rom. In der von Koelzsch angestrengten Berufung entschied der Cour d’appel de Luxembourg, sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu wenden. Der sollte klären, ob das Recht des Staates, in den der Fahrer regelmäßig zurückkehrt, für das Beschäftigungsverhältnis maßgeblich ist. Der EuGH entschied, dass das anwendbare Recht durch den Staat bestimmt wird, in dem der Arbeitnehmer seine wirtschaftliche und soziale Tätigkeit ausübt. Für Koelzsch galt also das Luxemburger Recht; für die Arbeitnehmer aus Osteuropa gilt analog das Recht des Staates, in dem sie ihre Touren beginnen und beenden – also auf keinen Fall das Recht ihres Heimatlandes.
http://www.xn--fernfahrer-realitt-1t...den-transport/
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Mir fehlt leider die Konzentration das ganze Urteil zu lesen.
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Es ist dem deutschen Kraftfahrer Heiko Koelzsch zu verdanken, dass die EU-Mitgliedstaaten im Kampf gegen Sozialdumping durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes juristisch nicht die schlechtesten Karten haben. Das lag allerdings gar nicht in der Absicht des internationalen Kraftfahrers, dessen Wohnsitz in Deutschland ist, der sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsvertrages durch seinen luxemburgischen Arbeitgeber wehren wollte. Koelzsch erhob zunächst Klage vor den deutschen Gerichten, die erklärten, dass ihnen die örtliche Zuständigkeit fehle. Dann brachte er die Angelegenheit vors Arbeitsgericht Luxemburg, wo er ebenfalls kein Glück hatte. Im März 2007 erhob Koelzsch eine Schadensersatzklage beim Bezirksgericht Luxemburg gegen den Staat Luxemburg wegen fehlerhafter Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens von Rom. In der von Koelzsch angestrengten Berufung entschied der Cour d’appel de Luxembourg, sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu wenden. Der sollte klären, ob das Recht des Staates, in den der Fahrer regelmäßig zurückkehrt, für das Beschäftigungsverhältnis maßgeblich ist. Der EuGH entschied, dass das anwendbare Recht durch den Staat bestimmt wird, in dem der Arbeitnehmer seine wirtschaftliche und soziale Tätigkeit ausübt. Für Koelzsch galt also das Luxemburger Recht; für die Arbeitnehmer aus Osteuropa gilt analog das Recht des Staates, in dem sie ihre Touren beginnen und beenden – also auf keinen Fall das Recht ihres Heimatlandes.
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