Fliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkw und stammt dieser von einem vorausfahrenden Lkw, so muss der laut einem aktuellen Urteil der Lkw-Fahrer die für einen Haftungsausschluss relevanten Fragen klären.
HeidelbergFliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkw und stammt dieser von einem vorausfahrenden Lkw, so muss der betroffene Autofahrer keine weiteren Angaben zum Vorfall machen. Der Lkw-Fahrer dagegen muss die für einen Haftungsausschluss seinerseits relevante Frage klären, ob der Stein von einer schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Fahrzeugs nur aufgewirbelt wurde. Das hat das Landgericht Heidelberg klargestellt (Az. 5 S 30/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es im konkreten Fall um eine Autofahrerin auf einer Bundesstraße. Sie fuhr direkt hinter einem mit Kies und Bauschutt beladenen Lkw, als plötzlich ein Schlag zu vernehmen war. Ihre Tochter auf dem Beifahrersitz sah ein Loch in der Frontscheibe, das sich zunehmend zu einem Riss erweiterte. Auf den Zuruf der Mutter konnte sie den weiterfahrenden Lkw noch mit ihrem Handy fotografieren.
Nach Überzeugung des Gerichts gilt damit der für die Gefährdungshaftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkw und dem Schaden am Pkw als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter als Ursache aus, denn dazu hätte sich ein entgegenkommendes Fahrzeug seitlich auf den Pkw zubewegen müssen.
So konnte ein Sachverständiger überzeugend darlegen, dass ein vom fahrenden Lkw aus einer Höhe von knapp vier Metern herab fallender Kiesel sehr wohl wie ein Ball von der Fahrbahn wieder hochspringen und in einer Windschutzscheibe landen kann. Zumal war im behandelten Fall die Ladefläche offenbar nicht von der vorgeschriebenen Plane abgedeckt und damit ungesichert. Damit habe es sich keineswegs um ein durch den Lkw-Fahrer unabwendbares Ereignis gehandelt.
Die Autofahrerin dagegen hatte keine Möglichkeit, dem durch den Betrieb des Lkw - egal in welcher Weise - entstandenen Steinschlag auszuweichen oder auf irgendeine Art vorzubeugen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr ihres eigenen Pkw entfällt damit laut Richterspruch.
http://www.handelsblatt.com/auto/rat...g/5940104.html
Nicht neu aber aus meiner Sicht äußerst fragwürdig. Nicht nur, dass der Autofahrer einfach behaupten kann, dass der Stein vom LKW kam. (aus 4 Meter höhe?)
Auch verstehe ich nicht warum niemand Stellung zu Abstand des vorrausfahrenden LKW nimmt. Hätte ich als PKW Fahrer etwa 50 Meter Abstand eingehalten, ist die Chance einen Steinschlag zu bekommen ungleich geringer, oder? Wo doch laut dieser Gerichtsurteile, wo schon kurzes unterschreiten des Sicherheitsabstands geahndet werden soll, wird da nicht nach gefragt. Komisch.
HeidelbergFliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkw und stammt dieser von einem vorausfahrenden Lkw, so muss der betroffene Autofahrer keine weiteren Angaben zum Vorfall machen. Der Lkw-Fahrer dagegen muss die für einen Haftungsausschluss seinerseits relevante Frage klären, ob der Stein von einer schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Fahrzeugs nur aufgewirbelt wurde. Das hat das Landgericht Heidelberg klargestellt (Az. 5 S 30/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es im konkreten Fall um eine Autofahrerin auf einer Bundesstraße. Sie fuhr direkt hinter einem mit Kies und Bauschutt beladenen Lkw, als plötzlich ein Schlag zu vernehmen war. Ihre Tochter auf dem Beifahrersitz sah ein Loch in der Frontscheibe, das sich zunehmend zu einem Riss erweiterte. Auf den Zuruf der Mutter konnte sie den weiterfahrenden Lkw noch mit ihrem Handy fotografieren.
Nach Überzeugung des Gerichts gilt damit der für die Gefährdungshaftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkw und dem Schaden am Pkw als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter als Ursache aus, denn dazu hätte sich ein entgegenkommendes Fahrzeug seitlich auf den Pkw zubewegen müssen.
So konnte ein Sachverständiger überzeugend darlegen, dass ein vom fahrenden Lkw aus einer Höhe von knapp vier Metern herab fallender Kiesel sehr wohl wie ein Ball von der Fahrbahn wieder hochspringen und in einer Windschutzscheibe landen kann. Zumal war im behandelten Fall die Ladefläche offenbar nicht von der vorgeschriebenen Plane abgedeckt und damit ungesichert. Damit habe es sich keineswegs um ein durch den Lkw-Fahrer unabwendbares Ereignis gehandelt.
Die Autofahrerin dagegen hatte keine Möglichkeit, dem durch den Betrieb des Lkw - egal in welcher Weise - entstandenen Steinschlag auszuweichen oder auf irgendeine Art vorzubeugen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr ihres eigenen Pkw entfällt damit laut Richterspruch.
http://www.handelsblatt.com/auto/rat...g/5940104.html
Nicht neu aber aus meiner Sicht äußerst fragwürdig. Nicht nur, dass der Autofahrer einfach behaupten kann, dass der Stein vom LKW kam. (aus 4 Meter höhe?)
Auch verstehe ich nicht warum niemand Stellung zu Abstand des vorrausfahrenden LKW nimmt. Hätte ich als PKW Fahrer etwa 50 Meter Abstand eingehalten, ist die Chance einen Steinschlag zu bekommen ungleich geringer, oder? Wo doch laut dieser Gerichtsurteile, wo schon kurzes unterschreiten des Sicherheitsabstands geahndet werden soll, wird da nicht nach gefragt. Komisch.
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