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LKW-Fahrer haftet für Steinschlag

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  • LKW-Fahrer haftet für Steinschlag

    Fliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkw und stammt dieser von einem vorausfahrenden Lkw, so muss der laut einem aktuellen Urteil der Lkw-Fahrer die für einen Haftungsausschluss relevanten Fragen klären.

    HeidelbergFliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkw und stammt dieser von einem vorausfahrenden Lkw, so muss der betroffene Autofahrer keine weiteren Angaben zum Vorfall machen. Der Lkw-Fahrer dagegen muss die für einen Haftungsausschluss seinerseits relevante Frage klären, ob der Stein von einer schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Fahrzeugs nur aufgewirbelt wurde. Das hat das Landgericht Heidelberg klargestellt (Az. 5 S 30/11).

    Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es im konkreten Fall um eine Autofahrerin auf einer Bundesstraße. Sie fuhr direkt hinter einem mit Kies und Bauschutt beladenen Lkw, als plötzlich ein Schlag zu vernehmen war. Ihre Tochter auf dem Beifahrersitz sah ein Loch in der Frontscheibe, das sich zunehmend zu einem Riss erweiterte. Auf den Zuruf der Mutter konnte sie den weiterfahrenden Lkw noch mit ihrem Handy fotografieren.

    Nach Überzeugung des Gerichts gilt damit der für die Gefährdungshaftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkw und dem Schaden am Pkw als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter als Ursache aus, denn dazu hätte sich ein entgegenkommendes Fahrzeug seitlich auf den Pkw zubewegen müssen.

    So konnte ein Sachverständiger überzeugend darlegen, dass ein vom fahrenden Lkw aus einer Höhe von knapp vier Metern herab fallender Kiesel sehr wohl wie ein Ball von der Fahrbahn wieder hochspringen und in einer Windschutzscheibe landen kann. Zumal war im behandelten Fall die Ladefläche offenbar nicht von der vorgeschriebenen Plane abgedeckt und damit ungesichert. Damit habe es sich keineswegs um ein durch den Lkw-Fahrer unabwendbares Ereignis gehandelt.

    Die Autofahrerin dagegen hatte keine Möglichkeit, dem durch den Betrieb des Lkw - egal in welcher Weise - entstandenen Steinschlag auszuweichen oder auf irgendeine Art vorzubeugen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr ihres eigenen Pkw entfällt damit laut Richterspruch.

    http://www.handelsblatt.com/auto/rat...g/5940104.html

    Nicht neu aber aus meiner Sicht äußerst fragwürdig. Nicht nur, dass der Autofahrer einfach behaupten kann, dass der Stein vom LKW kam. (aus 4 Meter höhe?)

    Auch verstehe ich nicht warum niemand Stellung zu Abstand des vorrausfahrenden LKW nimmt. Hätte ich als PKW Fahrer etwa 50 Meter Abstand eingehalten, ist die Chance einen Steinschlag zu bekommen ungleich geringer, oder? Wo doch laut dieser Gerichtsurteile, wo schon kurzes unterschreiten des Sicherheitsabstands geahndet werden soll, wird da nicht nach gefragt. Komisch.

  • #2
    AW: LKW-Fahrer haftet für Steinschlag

    Da hat man irgendwie den Fahrer erst einmal pauschal zum Sündenbock erklärt.Und wie du schon sagtest Andreas.....nun kann wohl jeder,der einen Steinschlagschaden hat,hinter einem Kipper herfahren und ein Foto machen.Damit hat der PKW-Fahrer wohl genügend "Beweise",das der Schaden vom vorrausfahrendem Fahrzeug sein muß.
    Vier Meter Höhe....das schafft auch der sportlichste Kiesel nicht.Vier Meter Höhe haben die Bordwände der Auflieger oder Hänger von Kieslastern im allgemeinen ja nicht und wenn doch eine Großraummulde mal Kies geladen hat,sieht die Kiesladung recht mickrig aus (vom Volumen),wenn man da mal in den Auflieger schaut.
    Etwas anderes wäre es ja,wenn die Heckklappe nicht geschlossen ist,was wiederum bei nicht geschlossener Zwangsverriegelung durch aus möglich ist und dem Fahrer anzulasten wäre. Oder die Luke in der Heckklappe ist nicht ganz geschlossen,was zum selben Ergebniss führt.
    Im Endeffekt fällt das ganze unter Ladungssicherung.Wenn Plane zu,kann auch nichts raus unter runter fallen.
    Auf die Möglichkeit,das ein Stein aus dem Reifenprofil herraus geschleudert wurden ist,kommt anscheinend bewußt kein Gutachter.....oder?Und ebenso der vom PKW gehaltene Abstand.

    Leben ist das was passiert,
    während man eifrig dabei ist andere Pläne zu machen
    .....

    LG Marion

    Kommentar


    • #3
      AW: LKW-Fahrer haftet für Steinschlag

      Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
      Nicht neu aber aus meiner Sicht äußerst fragwürdig. Nicht nur, dass der Autofahrer einfach behaupten kann, dass der Stein vom LKW kam. (aus 4 Meter höhe?)
      Behaupten kann man alles. Man muss es nur beweisen können.

      Im hier vorliegenden Fall ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass es egal ist, woher der Stein kam.

      Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
      Auch verstehe ich nicht warum niemand Stellung zu Abstand des vorrausfahrenden LKW nimmt. Hätte ich als PKW Fahrer etwa 50 Meter Abstand eingehalten, ist die Chance einen Steinschlag zu bekommen ungleich geringer, oder? Wo doch laut dieser Gerichtsurteile, wo schon kurzes unterschreiten des Sicherheitsabstands geahndet werden soll, wird da nicht nach gefragt. Komisch.
      Das Gericht hat das durchaus berücksichtigt. Der Gutachter hat dargelegt, dass ein Stein von der Ladefläche selbst in 50m Entfernung noch ein hinterherfahrendes Auto beschädigen kann.

      Der Knackpunkt in obigem Artikel liegt darin, dass es sehr schwierig ist, komplexe juristische Zusammenhänge leicht verständlich zusammen zu fassen. Dies ist hier gründlich schief gegangen.

      Ich versuch mal, das aufzudröseln (wer Jura staubtrocken und langweilig findet, sollte jetzt besser wegklicken)...

      --------------------------------------

      Auto fahren ist gefährlich. Jeden Tag knallt es auf deutschen Strassen, tausendfach, und leider sterben jeden Tag im Schnitt ca. 10 Menschen im Strassenverkehr. Deshalb braucht jeder eine Haftpflichtversicherung. Die ist eine Pflichtversicherung - ohne sie kann man sein Fahrzeug erst gar nicht zulassen. Diese Haftpflichtversicherung regelt Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.

      Der Fachbegriff hierfür lautet "Gefährdungshaftung" und ist in § 7 StVG festgelegt:

      (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
      (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

      Punkt 1 ist klar: Wenn der Stein von der Ladefläche heruntergefallen ist, muss die Versicherung des Lkws den Schaden ersetzen.
      Punkt 2 ist genauso klar: "Höhere Gewalt" wäre es, wenn der Stein bereits auf der Strasse lag, und vom Lkw lediglich hochgeschleudert würde. Dann kann der Lkw-Fahrer nichts dafür, und die Versicherung des hinterherfahrenden Pkw muss den Schaden übernehmen.

      Und genau darum ging es in dieser Berufungsverhandlung - wer zahlt den Schaden.

      Die erste Instanz war der Meinung, dass die Pkw-Fahrerin nicht beweisen konnte, dass der Stein tatsächlich von der Ladefläche heruntergefallen war. Er könnte auch auf der Strasse gelegen haben. In dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten, also Freispruch.

      Diesen Freispruch hat das Landgericht nun kassiert und gleichzeitig eine Mithaftung der Pkw-Fahrerin nach § 17 StVG ausgeschlossen. Dort steht nämlich:

      (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
      (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

      (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.


      Das, was ich fett markiert habe, war m.M.n. ausschlaggebend für das vorliegende Urteil: Der Lkw-Fahrer hat eben nicht die "gebotene Sorgfalt" beachtet - er hat die Plane zur Abdeckung nicht angebracht.

      Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die Klägerin beweisen muss, dass der Stein tatsächlich von der Ladefläche heruntergefallen ist. Das Landgericht war nun anderer Meinung. Die Abdeckplane war nicht angebracht, also könnte der Stein von der Ladung stammen. Die Gefährdungshaftung greift, die Lkw-Versicherung muss zahlen.

      Hier ist die entsprechende Passage aus der Urteilsbegründung:

      Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 17 Abs. 2, 3 StVG ausgeschlossen. Die Beklagten haben nicht beweisen können, dass der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist. Ein solches wäre zwar anzunehmen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern des LKW der Beklagten Ziff. 1 aufgewirbelt wurde. Dass der Schaden nur auf diese Weise entstanden sein kann, konnten die Beklagten jedoch nicht beweisen. Nach den verständlichen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R kann ein Steinschlagschaden der hier vorliegenden Art sowohl durch einen von der Straße aufgewirbelten als auch durch einen von der Ladefläche des LKW herabgefallenen Stein verursacht sein. Der Sachverständige hat dargelegt, dass ein von der Ladefläche des fahrenden LKW - aus einer Höhe von etwa 3,5 - 4,0 Metern - herab gefallenen Stein den Steinschlag dann verursacht haben kann, wenn er auf eine ausreichende Höhe von der Fahrbahn wieder hoch gesprungen ist. Dies ist nach den Darlegungen des Sachverständigen, abhängig insbesondere von der Form und Beschaffenheit des Steins und der Straßenoberfläche, möglich. Je nach Geschwindigkeit der Fahrzeuge und ihrem Abstand voneinander kann ein solcher Stein dann auch die Frontscheibe des klägerischen PKW getroffen und die Beschädigung verursacht haben. Einen den gebotenen Sicherheitsabstand unterschreitenden Abstand muss die Klägerin hierfür nicht zwingend eingehalten haben. Da die für eine exakte Rekonstruktion maßgeblichen Einzelheiten heute nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar sind, lässt sich eine Verursachung durch einen von der Ladefläche herab gefallenen Stein nicht ausschließen.
      Bei einem solchen - nicht ausschließbaren - Ablauf greift der Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 2, 3 StVG nicht ein, da der Fahrer des LKW nach § 22 Abs. 1 StVO die Ladung gegen Herabfallen zu sichern hatte. Dass eine Sicherung der Ladung - insbesondere durch die angeblich angebrachte Plane - nicht erfolgt war, hat das Amtsgericht bereits bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) im angefochtenen Urteil festgestellt. Konkrete Zweifel an dieser Feststellung hat die Kammer nicht.

      (Quelle)

      Dieses Urteil ist, wie alle Urteile, eine Einzelfallentscheidung. Es gibt andere Gerichte, die eine gegenteilige Rechtsprechung verfolgen. Jeder Fall ist anders, die Begleitumstände und Details können u.U. zu einem anderen Ergebnis führen.
      Hier kannst du deinen Punktestand in Flensburg erfahren.

      Kommentar


      • #4
        AW: LKW-Fahrer haftet für Steinschlag

        Gerade gefunden:

        In diesem Urteil hat das Landgericht Coburg eine völlig andere Entscheidung gefällt.

        Es kommt wirklich immer auf die Einzelheiten des entsprechenden Falls an.
        Hier kannst du deinen Punktestand in Flensburg erfahren.

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        • #5
          AW: LKW-Fahrer haftet für Steinschlag

          Es ist aber schon erstaunlich,das ein Urteil sich auf eine bestehende Möglichkeit bezieht und ein anderes Gericht wegen fehlender zweifelsfreier Beweise die Klage zurückweist.
          Unterm Strich ist sicher auch die Tagesform der Richter,sowie die Fähigkeiten der Anwälte entscheident.

          Leben ist das was passiert,
          während man eifrig dabei ist andere Pläne zu machen
          .....

          LG Marion

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          • #6
            AW: LKW-Fahrer haftet für Steinschlag

            Leider sehe ich auch zu oft dass planen zum abdecken schlicht aus faulheit nicht benutzt werden.
            Gruss Tim

            Gruppe: Chemietankerfahrer sigpic

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