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Vorbeifahren und einscheren ist nicht immer Überholen

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    Wer an einem auf einer Autobahnauf- oder Abfahrt fahrenden Pkw auf einem Fahrstreifen der Autobahn vorbeifährt und dann in behindernder und gefährdender Weise vor diesem wieder einschert, kann nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hervor (Az.: SS 169/91).

    Der Angeklagte hatte sich in behindernder und gefährdender Weise mit seinem Fahrzeug vor den Pkw der Zeugin gesetzt, nachdem er, weil diese langsamer als er fuhr, links an ihrem Wagen vorbeigefahren war. Darauf hin wurde er vom Landgericht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB - falsches Überholen oder sonstiges falsches Fahren bei einem Überholvorgang - verurteilt. Zu Unrecht, wie das OLG entschied, denn nach den Besonderheiten der Örtlichkeit ist das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten nicht als Überholvorgang anzusehen.

    Die Zeugin fuhr zur Tatzeit auf einer zusätzlichen Fahrbahn, die, bedingt durch die örtlichen Verhältnisse - eine Autobahnbrücke über mehrere Wasserzüge - von einer Autobahnauffahrt nach einer Strecke von etwa 600 Metern in eine Abfahrt überging. Die Fahrzeuge, die die Autobahnbrücke ausschließlich für die Strecke zwischen dieser Auffahrt und der folgenden Abfahrt benutzen wollen, brauchten die Hauptfahrbahn der Autobahn nicht in Anspruch nehmen. Der Angeklagte scherte nach dem Überholen knapp vor der Zeugin wieder in die zusätzliche Fahrbahn ein.

    Von einem Überholvorgang kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn die daran beteiligten Fahrzeuge sich auf derselben Fahrbahn bewegen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, müssen sie unselbstständige Teile der Fahrbahn sein. Bei den Seitenstreifen der Örtlichkeit handelt es sich, ebenso wie bei den Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Autobahn, im Verhältnis zur durchgehenden Fahrbahn um eine selbständige Fahrbahn, die nicht zur Hauptfahrbahn gehört. Die Fahrweise des Angeklagten ist daher nicht als Überholvorgang zu beurteilen, sondern als Wechsel der Fahrbahn. Ein solcher fällt allerdings nicht unter die Sondervorschrift in § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB. Das Urteil war daher zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

    http://www.straffrei-mobil.de/index....mer-ueberholen

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