Nach §17 MiLoG (Mindestlohngesetz) ist der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe beschäftigt, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser aufzuzeichnen. Dies hat spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages zu erfolgen. Zudem sind diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
Arbeitgeber müssen aber nur die Arbeitszeiten dokumentieren, wenn ein Arbeitnehmer weniger als 2958 Euro brutto monatlich verdient. Diese Deckelung wurde durch eine ergänzende Verordnung zum MiLoG festgelegt um den bürokratischen Aufwand für die Wirtschaft zu verringern.
Einen entsprechenden Vordruck kann man hier herunterladen.
Arbeitgeber müssen aber nur die Arbeitszeiten dokumentieren, wenn ein Arbeitnehmer weniger als 2958 Euro brutto monatlich verdient. Diese Deckelung wurde durch eine ergänzende Verordnung zum MiLoG festgelegt um den bürokratischen Aufwand für die Wirtschaft zu verringern.
Einen entsprechenden Vordruck kann man hier herunterladen.
Kommentar