Berlin. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag mehrere Anpassungen bei der Fahrpersonalverordnung (FPersV) beschlossen, die das zuständige Bundesverkehrsministerium vorgeschlagen hatte. Unter anderem stellt die Bundesregierung in dem von der Länderkammer beschlossenen Entwurf für eine Änderung der FPersV klar, dass Bereitschaftszeiten bei den Lkw-Fahrern zur sonstigen Arbeitszeit zählen. Dies betrifft Fahrer von Fahrzeugen nach Paragraf 1 Absatz 1 der FPersV. Bereitschaftszeiten sollen sie künftig aufzeichnen, indem sie den digitalen Fahrtenschreiber auf das Zeichen für „andere Arbeiten“ (Bergbau-Symbol) stellen.
Das bedeutet, dass sich Lkw-Fahrer künftig zum Beispiel bei Wartezeiten beim Be- und Entladen darauf berufen und dafür den gesetzlichen Mindestlohn verlangen können. Bisher war dies nicht eindeutig geregelt. In einigen Transport- und Speditionsunternehmen ist es derzeit Gang und Gäbe, dass Lkw-Fahrer den digitalen Tachografen bei Bereitschaftszeiten, deren voraussichtliche Dauer ihnen vorher bekannt ist, auf „Pause“ stellen müssen.
Die konsequente Umsetzung dieser geplanten Klarstellung in der FPersV würde die Personalkosten im Güterverkehrsgewerbe vermutlich nach oben treiben und die Disposition mitunter verkomplizieren. Sie dürfte allerdings auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die geneue Definition von Bereitschaftszeiten bei Berufskraftfahrern führen.
Manueller Nachtrag bei Krankheit oder Urlaub künftig Plicht
Als Nachweis über die berücksichtigungsfreien Tage (etwa bei Krankheit oder Urlaub) will die Bundesregierung darüber hinaus künftig den manuellen Nachtrag als verpflichtend einführen. Bisher müssen Berufskraftfahrer an bestimmten Tagen, an denen sie keine Fahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, den Kontrollbeamten des Bundesamtes für Güterverkehr auf Verlangen für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers unter Angabe der Gründe über die arbeitsfreie Zeit aushändigen. Nun macht eine EU-Vorgabe die entsprechende Anpassung erforderlich.
Bei den ersten Modellen der digitalen Fahrtenschreiber ist ein manueller Nachtrag nicht oder nur für eine beschränkte Anzahl von Tagen möglich. In diesem Fall soll so, wie im Fall eines Nachtrages bei einem analogen Fahrtenschreiber vorgegangen werden: Der Fahrer muss einen Fahrtenschreiberausdruck anfertigen und darauf lesbar seine Tätigkeiten handschriftlich aufzeichnen. Sollte ein Nachtrag technisch unmöglich oder besonders aufwendig sein, darf der Lkw-Fahrer weiterhin eine Bescheinigung des Unternehmers vorlegen. Diese Art des Nachweises werde bei der Kontrolle akzeptiert, heißt es in dem Entwurf.
Änderung der FPersV könnte schon bald in Kraft treten
Da der Bundesrat am vergangenen Freitag bei seinem Beschluss einige Bedingungen gestellt hat, muss die Bundesregierung diesen Maßgaben zustimmen, bevor alle geplanten Änderungen an der FPersV in Kraft treten können. Wann das zuständige Bundesverkehrsministerium den von der Länderkammer stellenweise ergänzten Verordnungsentwurf dem Kabinett übergibt und es darüber entscheidet, ist unklar. Wahrscheinlich ist aber, dass dies noch vor der Bundestagswahl geschieht. Die Novelle der FPersV tritt dann am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (ag)
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