AW: Einzelkämpfer ... oder besser doch organisieren?
Genau hier steckt der Teufel im Detail. Es steht nichts im Arbeitszeitgesetz von einem Tag Sonderurlaub, weil du an einem Feiertag gearbeitet hast. Da steht vielmehr was von einem Ersatzruhetag. Und der hat nichts mit einem Ausgleich für den Feiertag zu tun. Das Arbeitszeitgesetz regelt nicht die Ansprüche, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen. Es setzt nur Grenzen fest, um den Arbeitnehmer gesundheitlich zu schützen. Unter einem Ersatzruhetag ist jeder Tag zu verstehen, an dem nicht gearbeitet wurde. So war das auch mit meinem Kollegen Udo. Er wollte sich nämlich auf diesen Passus im Arbeitszeitgesetz berufen und auch auf das Lohnfortzahlungsgesetz. Der Anwalt hat Udo einige Urteile vorgelesen, wo die Richter solche Klagen abgewiesen haben. Udo hätte zwar am Karfreitag arbeiten müssen, aber am Samstag und Sonntag seine Ruhezeit angetreten. Somit ist der Zweck des Arbeitszeitgesetzes erfüllt, dem Arbeitnehmer die vorgeschriebene Ruhezeit einzuhalten. Er hat an 2 Tagen nicht gearbeitet.
Ich musste auch ein paarmal schlucken, nachdem ich das gehört hatte. Ich habe dann gegoogelt und tatsächlich höchstrichterliche Urteile gefunden, die das bestätigten. Ich habe die Urteile leider nicht abgespeichert. Ich werde sie aber neu ergoogeln und dann hier reinsetzen. Heute nicht mehr, aber morgen.
Viele Grüße
Ramaanda
Zitat von Großer
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Ich musste auch ein paarmal schlucken, nachdem ich das gehört hatte. Ich habe dann gegoogelt und tatsächlich höchstrichterliche Urteile gefunden, die das bestätigten. Ich habe die Urteile leider nicht abgespeichert. Ich werde sie aber neu ergoogeln und dann hier reinsetzen. Heute nicht mehr, aber morgen.
Viele Grüße
Ramaanda
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