Entgegen irgendwelcher Schei..hausparolen in diversen anderen LKW-Foren hat Österreich die in Deutschland geltenden Übergangsfristen zur Weiterbildung gem. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz anerkannt.
Das heißt, das Fahrer die erst bis 10.09.2015/2016 eine Weiterbildung absolviert haben müssen und ab diesen Daten die Kennziffer 95 vorweisen müssen, ab dem 10.09. 2013/2014 nicht bestraft werden dürfen.
Nachzulesen: http://www.ostwestfalen.ihk.de/uploa...ngsfristen.pdf
ACHTUNG:
Slowenien widersetzt sich dieser Vorgehensweise und erkennt diese in unserem Land gültigen Übergangsfristen nicht an!
Zwar fordert die EU-Kommission diese Regelungen anzuerkennen, bislang aber erfolglos. Daher ist anzunehmen, daß Kraftfahrer die bis zum 10.09.2013, bzw. 2014 noch keine Kennziffer 95 eingetragen haben und in Slowenien unterwegs sind, laut den dortigen Gesetzen mit empfindlichen Strafen zu rechnen haben. Dieses Delikt ist dort als fahren ohne Fahrerlaubnis zu ahnden und der Unternehmer hat mit Stilllegung seines LKW und Anzeige wegen Wettbewerbsbevorteilung zu rechnen.
Das heißt, das Fahrer die erst bis 10.09.2015/2016 eine Weiterbildung absolviert haben müssen und ab diesen Daten die Kennziffer 95 vorweisen müssen, ab dem 10.09. 2013/2014 nicht bestraft werden dürfen.
Nachzulesen: http://www.ostwestfalen.ihk.de/uploa...ngsfristen.pdf
ACHTUNG:
Slowenien widersetzt sich dieser Vorgehensweise und erkennt diese in unserem Land gültigen Übergangsfristen nicht an!
Zwar fordert die EU-Kommission diese Regelungen anzuerkennen, bislang aber erfolglos. Daher ist anzunehmen, daß Kraftfahrer die bis zum 10.09.2013, bzw. 2014 noch keine Kennziffer 95 eingetragen haben und in Slowenien unterwegs sind, laut den dortigen Gesetzen mit empfindlichen Strafen zu rechnen haben. Dieses Delikt ist dort als fahren ohne Fahrerlaubnis zu ahnden und der Unternehmer hat mit Stilllegung seines LKW und Anzeige wegen Wettbewerbsbevorteilung zu rechnen.