Trotzdem macht immer noch der Ton die Musik... darum ging es mir...
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Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
Die Funktion "OUT" ist für Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereiches der 56/2006. Dazu gehören auch Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches der StVO (Wenn ein Grundstückseigentümer ein Schild aufhängt "Hier gilt die StVO" ist es trotzdem kein öffentlicher Straßenverkehr) also auf abgeschlossenem (nichtöffentlichem) Gelände (wie z.B. Firmengelände). Wenn die Karte dabei entfernt wurde muss ein Nachtrag gemacht werden. Denn: Du musst lückenlos nachweisen was du gemacht hast (und damit hast du sogar Recht!).
Das Rampenpersonal unterliegt nicht den Sozialvorschriften der EU 561/2006. Also ist out of scope gerechtfertigt. Das Betriebsgelände ist für Unbefugte nicht so ohne weiteres zugänglich, also in sich abgeschlossen. Damit scheidet auch die Version des öffentlichen Verkehrsraumes aus.
Fährt einer von unseren Fahrern das Fahrzeug selbst an die Rampe, bleibt die Karte im Schacht. Geht er anschließend zum Mittagessen in die Kantine, nimmt er seine Karte mit und gibt die Pause per Nachtrag ein, wenn er den Lkw wieder bewegen will.
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Zitat von tommyk Beitrag anzeigenTrotzdem macht immer noch der Ton die Musik... darum ging es mir...
Gewöhn dich dran! Wir sind kein Jungfrauenchor. Lkw-Fahrer sind in dieser Hinsicht etwas filigraner als Fahrschullehrer.
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Wenn der Kraftfahrer im abgeschlossenen Bereich Rangiertätigkeiten durchführt ist er berechtigt (z.B. Umbrücken etc.) ebenfalls die Funktion "OUT" zu nutzen. Ob er die Fahrerkarte drin lässt (Und das Gerät falsch zählt...) oder ob er die Karte raus nimmt und nen Nachtrag macht ist dabei egal, aber Beides ist möglich...MfG Der Tommy...
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LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)
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Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigenGewöhn dich dran! Wir sind kein Jungfrauenchor. Lkw-Fahrer sind in dieser Hinsicht etwas filigraner als Fahrschullehrer.MfG Der Tommy...
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Zitat von tommyk Beitrag anzeigenDu hast etwas wichtiges vergessen:
Darf ich ohne Fahrerkarte ein Fahrzeug mit Digitalem Kontrollgerät lenken?
Definitiv: Wer keine Fahrerkarte sein Eigen nennt darf kein Fahrzeug mit Digitacho führen!
Z.B. Überführungsfahrten, wenn das Fahrzeug eine rote Nummer hat. Oder auch, wenn ich einen Lkw ausschließlich für private Zwecke fahre und das Fahrzeug eine zulässige Gesamtmasse von unter 7,5 t hat.
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Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigenDa ich schon mal am klugschei.... bin, mache ich hier mal weiter. Unter gewissen Voraussetzungen darf ich ein Fahrzeug mit Digi fahren, auch wenn ich keine Fahrerkarte habe.
Z.B. Überführungsfahrten, wenn das Fahrzeug eine rote Nummer hat. Oder auch, wenn ich einen Lkw ausschließlich für private Zwecke fahre und das Fahrzeug eine zulässige Gesamtmasse von unter 7,5 t hat.MfG Der Tommy...
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LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)
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Zitat von tommyk Beitrag anzeigenWenn der Kraftfahrer im abgeschlossenen Bereich Rangiertätigkeiten durchführt ist er berechtigt (z.B. Umbrücken etc.) ebenfalls die Funktion "OUT" zu nutzen. Ob er die Fahrerkarte drin lässt (Und das Gerät falsch zählt...) oder ob er die Karte raus nimmt und nen Nachtrag macht ist dabei egal, aber Beides ist möglich...
Sonstige Arbeiten und Lenken sind zwei verschiedene Dinge. Beim Ümbrücken wird das Fahrzeug bewegt, also gelenkt. Ein sachlicher Grund für das Ziehen der Karte besteht auch nicht.
Die EU kennt nur einen Sonderfall, wo die Lenkzeit nicht auf die Tages- oder Wochenlenkzeit angerechnet wird. Das ist, wenn ein Lkw auf eine Fähre fährt bzw. runter und das innerhalb der erlaubten Unterbrechung der Tagesruhezeit.
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Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigenIst doch schon wieder nicht richtig, was du da schreibst. Wenn du als Kraftfahrer unterwegs bist, hast du auch auf dem Hof die Karte zu stecken. Du bist verpflichtet, den Nachweis für deine Tätigkeiten zu führen. Dazu gehören auch Arbeiten im Betrieb.
Schande auf mein Haupt, ich denke ich bin absolut fehl am Platze und werde noch heute meine Kündigung einreichen, vielleicht wäre es besser du übernimmst mein Job. Du scheinst nicht nur ein Held sondern ******* zu sein!
Schicke mir doch einfach mal Bewerbungsunterlagen, die ich meinen Chef weiterreiche, er wird sich freuen endlich einen Fachmann beschäftigt zu haben!!!
So jetzt darfst du sagen ich wäre unfreundlich und würde mich im Ton vergreifen ....... damit hättest du sogar Recht.
Thomas magst du nicht auch gleich kündigen, Ramadan kann deinen Job doch gleich mitübernehmen. Weiß doch sowieso alles besser!!!
Over and out
Und wenn ich jetzt gesperrt werde muß ich damit leben
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Zitat von tommyk Beitrag anzeigenIss nicht wahr... Das würde ja bedeuten das du nicht den Lenk- und Ruhezeiten unterliegst weil du in diesen Fällen keinen gewerblichen Güterverkehr durchführst... Wolltest du nicht LKw Fahrer sein... und dein Geld gerade damit verdienen!?
Will ich als Privatperson umziehen, miete ich mir ein kleines Scheißerchen von 7,5 Tonnen und fahre als Privatperson. Meine Karte muss ich nicht stecken, weil ich nicht gewerblich unterwegs bin. Es ist ein Zugeständnis der EU an die Auto-Verleihfirmen (Vermute ich mal). Sonst könnte ja kein normal Sterblicher, der die Fahrerkarte nur vom Hörensagen kennt, selber umziehen. Er müsste das mit dem Fahrrad tun. Das ist fahrerkartenfrei.
Mietet eine Firma so einen kleinen Lkw und will damit Güter transportieren, hat sie das Fahrzeug ordentlich mit der Unternehmenskarte anzumelden und der Fahrer die Fahrerkarte zu stecken.
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Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigenNein, es ist nicht beides möglich. In der Theorie klingt es logisch. In der Praxis ist das aber nicht durchführbar. Die Tätigkeit "Lenken" lässt sich nämlich nicht nachtragen. Mach einfach mal den Praxistest. Man kann Pausen nachtragen und sonstige Arbeiten, aber nicht lenken.
Sonstige Arbeiten und Lenken sind zwei verschiedene Dinge. Beim Ümbrücken wird das Fahrzeug bewegt, also gelenkt. Ein sachlicher Grund für das Ziehen der Karte besteht auch nicht.
Aber:
561/2006 Artikel 2:
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im
Straßenverkehr:
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige
Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger
3,5 t übersteigt, oder
b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung
von mehr als neun Personen einschließlich des
Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu
diesem Zweck bestimmt sind.
Fahrten auf abgeschlossenem Gelände sind definitiv kein Straßenverkehr und unterliegen demzufolge nicht der VO. Daher sind diese Zeiten Arbeitszeit und die kannst du sehr wohl nachtragen - mach mal den praktischen Versuch...
Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigenDie EU kennt nur einen Sonderfall, wo die Lenkzeit nicht auf die Tages- oder Wochenlenkzeit angerechnet wird. Das ist, wenn ein Lkw auf eine Fähre fährt bzw. runter und das innerhalb der erlaubten Unterbrechung der Tagesruhezeit.
561/2006
Artikel 9
(1) Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem
Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine
regelmäßige tägliche Ruhezeit ein, so kann diese Ruhezeit
abweichend von Artikel 8 höchstens zwei Mal durch andere
Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine
Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen
täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder
ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.MfG Der Tommy...
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LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)
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Zitat von Pitbullobelix Beitrag anzeigenHabe ich jetzt tatsächlich vergessen zu schreiben, das ich nicht den Fahrer meinte sondern die Jungs aus der Werkstatt oder Hofpersonal oder Frau Müllers Nichte kann auch das Enkelkind sein!!!
Schande auf mein Haupt, ich denke ich bin absolut fehl am Platze und werde noch heute meine Kündigung einreichen, vielleicht wäre es besser du übernimmst mein Job. Du scheinst nicht nur ein Held sondern ******* zu sein!
Schicke mir doch einfach mal Bewerbungsunterlagen, die ich meinen Chef weiterreiche, er wird sich freuen endlich einen Fachmann beschäftigt zu haben!!!
So jetzt darfst du sagen ich wäre unfreundlich und würde mich im Ton vergreifen ....... damit hättest du sogar Recht.
Thomas magst du nicht auch gleich kündigen, Ramadan kann deinen Job doch gleich mitübernehmen. Weiß doch sowieso alles besser!!!
Over and out
Und wenn ich jetzt gesperrt werde muß ich damit leben
Nun komm mal wieder runter. Wer austeilt, muss auch einstecken können. Also wirst du von mir keine Beschwerde hören, wenn du "krummer Hund" zu mir sagst. Aber Ramadan muss nicht sein.
Auf deinen Job bin ich nicht scharf. Du kannst ihn behalten. Ich bin froh, dass ich nicht mehr auf die Straße muss, bzw. nur noch ganz selten. Ich leite in meiner Firma den Fuhrpark und disponiere meine Fahrer. Also ein 8-Stunden-Job, den ich nicht mit einem 10 oder 12-Stunden Job eintauschen möchte. Vom Finanziellen wollen wir mal gar nicht erst reden.
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Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigenNun komm mal wieder runter. Wer austeilt, muss auch einstecken können. Also wirst du von mir keine Beschwerde hören, wenn du "krummer Hund" zu mir sagst. Aber Ramadan muss nicht sein.
Auf deinen Job bin ich nicht scharf. Du kannst ihn behalten. Ich bin froh, dass ich nicht mehr auf die Straße muss, bzw. nur noch ganz selten. Ich leite in meiner Firma den Fuhrpark und disponiere meine Fahrer. Also ein 8-Stunden-Job, den ich nicht mit einem 10 oder 12-Stunden Job eintauschen möchte. Vom Finanziellen wollen wir mal gar nicht erst reden.
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Zitat von Pitbullobelix Beitrag anzeigenAch ein Fuhrparkleiter??? Ach siehe mal an!!! So ein richtiger mit Prüfung als Kraftverkehrsmeister???MfG Der Tommy...
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Zitat von tommyk Beitrag anzeigenArtikel 9
(1) Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem
Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine
regelmäßige tägliche Ruhezeit ein, so kann diese Ruhezeit
abweichend von Artikel 8 höchstens zwei Mal durch andere
Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine
Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen
täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder
ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
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