Berufskraftfahrerqualifikation nicht weiter zu Lasten von Fahrerinnen und Fahrern
-Der deutsche Bundestag möge beschließen, dass alle Fahrerinnen und Fahrer die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen , und deshalb verpflichtet sind, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG teilzunehmen, hierfür je Bildungsblock einen Tag bezahlten Sonderurlaub erhalten. Zu dem möge der deutsche Bundestag beschließen, dass die gesamten Kosten für die Weiterbildung von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden. Dies entspräche der Gleichbehandlung mit anderen Berufsgruppen.
Begründung:
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG. Diese Weiterbildung wird meist an Samstagen durchgeführt, aber auch in Form von Blockunterricht angeboten und umfasst 35 Unterrichtsstunden aufgeteilt in 5 Blöcke. Die Weiterbildungsmaßnahme muss alle 5 Jahre wiederholt werden. Die hierzu verpflichteten Fahrer und Fahrerinnen müssen die Kosten für diese Weiterbildung in Höhe von etwa 400 € in der Regel selbst tragen. Zudem sind Sie gezwungen ihre zur Erholung dienende Wochenruhezeit oder Urlaub zur Verfügung stellen. In keinem Gewerbe wird dies so von den Arbeitnehmern verlangt. Der Sinn der Weiterbildung wird in keiner Weise in Frage gestellt. Jedoch wäre die Motivation für die zur Pflicht Gerufenen eine andere. Außerdem ist sich die Frage zu stellen, wie sich eine Fahrerin oder ein Fahrer während einer Wochenruhezeit von 45 Stunden erholen soll, wenn an einer Weiterbildung teil genommen werden muss. Die Familien der Fahrerinnen und Fahrer müssen eh schon zu viel Zeit getrennt verbringen. Folglich ist es nicht hinnehmbar, dass zu den Kosten für die Verlängerung des Führerscheines und dem Eintrag der Schlüsselzahl 95 auch noch die Kosten für die Weiterbildung getragen werden.
-Der deutsche Bundestag möge beschließen, dass alle Fahrerinnen und Fahrer die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen , und deshalb verpflichtet sind, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG teilzunehmen, hierfür je Bildungsblock einen Tag bezahlten Sonderurlaub erhalten. Zu dem möge der deutsche Bundestag beschließen, dass die gesamten Kosten für die Weiterbildung von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden. Dies entspräche der Gleichbehandlung mit anderen Berufsgruppen.
Begründung:
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG. Diese Weiterbildung wird meist an Samstagen durchgeführt, aber auch in Form von Blockunterricht angeboten und umfasst 35 Unterrichtsstunden aufgeteilt in 5 Blöcke. Die Weiterbildungsmaßnahme muss alle 5 Jahre wiederholt werden. Die hierzu verpflichteten Fahrer und Fahrerinnen müssen die Kosten für diese Weiterbildung in Höhe von etwa 400 € in der Regel selbst tragen. Zudem sind Sie gezwungen ihre zur Erholung dienende Wochenruhezeit oder Urlaub zur Verfügung stellen. In keinem Gewerbe wird dies so von den Arbeitnehmern verlangt. Der Sinn der Weiterbildung wird in keiner Weise in Frage gestellt. Jedoch wäre die Motivation für die zur Pflicht Gerufenen eine andere. Außerdem ist sich die Frage zu stellen, wie sich eine Fahrerin oder ein Fahrer während einer Wochenruhezeit von 45 Stunden erholen soll, wenn an einer Weiterbildung teil genommen werden muss. Die Familien der Fahrerinnen und Fahrer müssen eh schon zu viel Zeit getrennt verbringen. Folglich ist es nicht hinnehmbar, dass zu den Kosten für die Verlängerung des Führerscheines und dem Eintrag der Schlüsselzahl 95 auch noch die Kosten für die Weiterbildung getragen werden.
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