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  • tommyk
    antwortet
    gibt also mehrere Quellen...

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  • Ramaanda
    antwortet
    Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
    Ich packe mal noch das Arbeitszeitgesetz dazu:

    der § 21a ist speziell auf das Fahrpersonal zugeschnitten:


    (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
    1.
    die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,

    2.
    die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
    3.
    für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
    Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
    In der Richtlinie 2002/15/EG ist nachzulesen, was unter Bereitschaft zu verstehen ist. So muss vor dem Antritt der Bereitschaftszeit auch die Dauer feststehen.

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  • Großer
    antwortet
    Zitat von scanixx Beitrag anzeigen
    Also ich wurde letzte woche in Frankreich Kontroliert und der digi Tacho wurde ausgelesen ich musste 350euro zahlen weil ich meine Schichtzeit um 20min überzogen hatte da hatte ich 15,20std drauf.
    Eigentlich hast du ja keine Tagesruhezeit von 9 Stunden innerhalb von 24 Stunden gemacht...und das wird geahndet

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  • scanixx
    antwortet
    Also ich wurde letzte woche in Frankreich Kontroliert und der digi Tacho wurde ausgelesen ich musste 350euro zahlen weil ich meine Schichtzeit um 20min überzogen hatte da hatte ich 15,20std drauf.

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  • tommyk
    antwortet
    Ich packe mal noch das Arbeitszeitgesetz dazu:

    der § 21a ist speziell auf das Fahrpersonal zugeschnitten:

    § 21a Beschäftigung im Straßentransport

    (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
    (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
    (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
    1.
    die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,

    2.
    die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
    3.
    für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
    Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
    Zuletzt geändert von tommyk; 15.04.2010, 20:49.

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  • tommyk
    antwortet
    Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
    Auch die Bereitschaftszeit unterliegt gewissen Regeln. So muss deren Dauer vorher bekannt sein. Nur dann ist es Bereitschaftszeit. Das Warten auf den Zufall, bzw. hier auf einen Trailer nach dem vereinbarten Termin ist auf jeden Fall Arbeitszeit. Das gleiche gilt für Wartezeiten beim Discounter. Auch das ist Arbeitszeit und nicht etwa Bereitschaft.
    Der Gesetzgeber hat ganz genau definiert, was unter Bereitschaft zu verstehen ist.

    Die Definition, was unter Bereitschaftszeit zu verstehen ist, ist gerade für diejenigen wichtig, die im Stundenlohn stehen. Die bekommen diese Zeiten nämlich nicht bezahlt.
    Stimmt... und danach wäre die Zeit nach 23 Uhr Arbeitszeit. Jetzt: wie gehts weiter? Hast du gesagt bekommen um 00.00 geht's los - oder warte mal... wir klopfen ans Fahrerhaus...

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  • Ramaanda
    antwortet
    Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
    richtig...


    Es ist Bereitschaftszeit, du bist auf jeden Fall in der Schichtzeit (zu mindestens nach dem allgemeinen Sprachgebrauch...) Da du über diese Zeit nicht frei verfügen kannst, ist es keine Pause. Da du aber auch nicht arbeitest, ist es auch keine Arbeitszeit. Und... da du nicht lenkst, ist es erst recht keine Lenkzeit.
    Aber die Bereitschaftszeit gilt als Lenkzeitunterbrechung nach der VO (EG) 561/2006...
    Auch die Bereitschaftszeit unterliegt gewissen Regeln. So muss deren Dauer vorher bekannt sein. Nur dann ist es Bereitschaftszeit. Das Warten auf den Zufall, bzw. hier auf einen Trailer nach dem vereinbarten Termin ist auf jeden Fall Arbeitszeit. Das gleiche gilt für Wartezeiten beim Discounter. Auch das ist Arbeitszeit und nicht etwa Bereitschaft.
    Der Gesetzgeber hat ganz genau definiert, was unter Bereitschaft zu verstehen ist.

    Die Definition, was unter Bereitschaftszeit zu verstehen ist, ist gerade für diejenigen wichtig, die im Stundenlohn stehen. Die bekommen diese Zeiten nämlich nicht bezahlt.

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  • tommyk
    antwortet
    Zitat von alterelch
    Aber für mich bedeutet alles was ich am LKW tue Arbeitszeit. Nur wenn ich im Park spazieren gehen kann ist es für mich Freizeit oder Pause.
    richtig...

    Zitat von alterelch
    Im Moment zum Beispiel warte ich auf meinen Trailer für die neue Tur. Angewiesene Abfahrtzeit war 23 Uhr. Trailer ist nicht fertig, was habe ich jetzt? Freizeit oder Arbeitszeit?
    Weder - noch... es ist "Bereitschaftszeit" also: Deutsche Bank...

    Zitat von alterelch
    Da ich aus dem Bett krabbeln musste um nach dem Trailer zu fragen, bin ich der Meinung das ich mich in der Arbeitszeit befinde. :fight:
    Es ist Bereitschaftszeit, du bist auf jeden Fall in der Schichtzeit (zu mindestens nach dem allgemeinen Sprachgebrauch...) Da du über diese Zeit nicht frei verfügen kannst, ist es keine Pause. Da du aber auch nicht arbeitest, ist es auch keine Arbeitszeit. Und... da du nicht lenkst, ist es erst recht keine Lenkzeit.
    Aber die Bereitschaftszeit gilt als Lenkzeitunterbrechung nach der VO (EG) 561/2006...

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  • Brummfussel
    antwortet
    Ist ja für dich eher ein mieser Umstand.......möcht jetzt nicht tauschen mit dir.

    Aber untern Strich fragt dann keiner dich,sondern deinen Digi-FS.Also wenn Pause gedrückt ....dann Pause.
    Wenn du ihn eben auf Arbeitszeit hast stehn lassen,dann Arbeitszeit.

    Liebe Nachtgrüße Marion

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  • alterelch
    antwortet
    Das ist ja alles schön und gut.

    Aber für mich bedeutet alles was ich am LKW tue Arbeitszeit. Nur wenn ich im Park spazieren gehen kann ist es für mich Freizeit oder Pause. Im Moment zum Beispiel warte ich auf meinen Trailer für die neue Tur.

    Angewiesene Abfahrtzeit war 23 Uhr. Trailer ist nicht fertig, was habe ich jetzt? Freizeit oder Arbeitszeit?

    Da ich aus dem Bett krabbeln musste um nach dem Trailer zu fragen, bin ich der Meinung das ich mich in der Arbeitszeit befinde. :fight:

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  • Kraftfahrer2006
    antwortet
    Zitat von Großer Beitrag anzeigen
    Es geht ja rein um die Schichtzeit,die nirgends im Gesetz richtig auftaucht...
    Ich hab auch noch nirgends Probleme gehabt mit ner 15ner Schichtzeit und anschließender Pause(zumindest in Deutschland nicht)...
    :thinking:Hmmm...War ja in Bayern und das ist ein Freistaat...zählt vielleicht doch nicht zu Deutschland:D

    Nun ja! Von Bayern könnte mann das vieleicht denken... grins. :thinking::thinking::classic::classic:

    Gruss Kraftfahrer.

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  • tommyk
    antwortet
    Zitat von Großer
    Es geht ja rein um die Schichtzeit,die nirgends im Gesetz richtig auftaucht...
    die Schichtzeit als Definition gibt es ganausowwenig wie die Schichtpause...

    Definiert ist in der 561/2006 die tägliche Ruhezeit.
    Und zwar wie folgt:

    Kapitel I, Artikel 4

    g)
    tägliche Ruhezeitden täglichen Zeitraum, in dem ein
    Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine

    regelmäßige tägliche Ruhezeitund eine reduzierte
    tägliche Ruhezeit
    umfasst;

    — „
    regelmäßige tägliche Ruhezeiteine Ruhepause von
    mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche

    Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen
    werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen
    Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der
    zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von
    mindestens 9 Stunden umfassen muss;
    — „
    reduzierte tägliche Ruhezeiteine Ruhepause von

    mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;

    allgemeiner Sprachgebrauch hierfür ist "Schichtpause".
    Wenn es eine Schichtpause gibt - dann ist alles andere zwischen 2 Schichtpausen die "Schicht".

    Zitat von Großer
    Ich hab auch noch nirgends Probleme gehabt mit ner 15ner Schichtzeit und anschließender Pause(zumindest in Deutschland nicht)...
    :thinking:Hmmm...War ja in Bayern und das ist ein Freistaat...zählt vielleicht doch nicht zu Deutschland:D
    Auch wenn der reistaat nicht zu Deutschland gehört: Warum solltest du damit Probleme bekommen? Probleme kannst du mit dieser Regelung bekommen wenn du in einem anderen Staat versuchst einen nationalen Transport durchzuführen. Wenn du z.B. von Deutschland nach Frankreich fährst gilt für diesen Transport das EU-Recht. Und danach ist das auch OK. Wenn du dann in Frankreich lädst und woanders in Frankreich wieder entlädst, dann gilt das französische Transportrecht... (meines Wissens )


    Die 561/2006 sagt dazu:

    KAPITEL IV
    AUSNAHMEN
    Artikel 11
    Ein Mitgliedstaat kann für Beförderungen im Straßenverkehr,
    die vollständig in seinem Hoheitsgebiet durchgeführt werden,
    längere Mindestfahrtunterbrechungen und Ruhezeiten oder
    kürzere Höchstlenkzeiten als nach den Artikeln 6 bis 9
    festlegen. In einem solchen Fall muss der Mitgliedstaat die
    relevanten kollektiven oder anderen Vereinbarungen zwischen
    den Sozialpartnern berücksichtigen. Für Fahrer im grenzüberschreitenden
    Verkehr gilt jedoch weiterhin diese Verordnung.

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  • Großer
    antwortet
    Es geht ja rein um die Schichtzeit,die nirgends im Gesetz richtig auftaucht...
    Ich hab auch noch nirgends Probleme gehabt mit ner 15ner Schichtzeit und anschließender Pause(zumindest in Deutschland nicht)...
    :thinking:Hmmm...War ja in Bayern und das ist ein Freistaat...zählt vielleicht doch nicht zu Deutschland:D

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  • Kraftfahrer2006
    antwortet
    Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
    Ich werde mal versuchen einen Fachmann für dieses Forum zu begeistern. Der gute Mann schreibt mir immer die Rechnungen nach den BAG Kontrollen.

    Gelegentlich rufe ich ihn mal an und bitte um Hilfe bei diesen Fragen hier im Forum.

    Vielleicht hat jemand ne Idee wie ich ihn überzeugen kann hier mitzumachen?
    Hat dein Fachmann auch ahnung von anderen rechtlichen dingen ?
    Nun ja ich bin der Meinung sowas könnte hier gut ankommen die ein oder andere Frage kommt doch mal auf.


    Gruss Kraftfahrer. :bye:



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  • tommyk
    antwortet
    13 bzw. 15 Stunden Schichtzeit sind schon richtig... Denn alles was nicht in die Schichtpause fällt ist definitiv Schicht.
    Aber: Das heißt nicht 13 bzw. 15 Stunden Arbeitszeit am Tag!
    die tägliche Arbeitszeit ist auf durchschnittlich 8 Stunden maximal 10 Stunden begrenzt. Wie Boris schon geschrieben hatte.
    Das heißt definitiv:
    1. Wer 10 Stunden am Tag seinen LKw lenkt hat keine Arbeitszeit mehr übrig um noch irgend etwas anderes zu tun.
    2. Wer 9 Stunden lenkt darf noch eine Stunde arbeiten.
    3. Die restlichen 3 bzw. 9 Stunden dürfen mit Pause oder Bereitschaftszeit gefüllt werden oder man geht früher in die Schichtpause.
    4. Innerhalb von maximal 24 Stunden müssen Schicht und Schichtpause erledigt sein. 5. Wer nach 10 Stunden Lenken und darin enthalten 90 minuten Pause (Lenkzeitunterbrechung) - also nach 11,5 Stunden in die Schichtpause geht darf im Anschluss an die Schichtpause (also nach 20,5 oder 22,5 Stunden) seinen neuen 24-Stunden-Zeitraum beginnen.

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